Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien der Fassung vom 15. September 2026 zur Verfügung.
(3) a) Anreizförderung
Für den Förderbereich Anreizförderung stehen bis zu 15 % der jährlichen Gesamtmittel zur Verfügung. Diese Mittel werden zwischen der allgemeinen Anreizförderung und der Anreizförderung für Volksgruppenzeitungen wie folgt aufgeteilt.
NEU:
(3) Hauptberuflich im Sinne von § 33a Abs. 4 KOG bedeutet die Beschäftigung im Ausmaß eines Vollzeitäquivalents, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten und reduzierte Arbeitszeiten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Folglich entsprechen 19 Wochenstunden 0,5 VZÄ, 9,5 Stunden 0,25 VZÄ, usw.
NEU:
(9) Der redaktionelle Teil des Mediums macht mindestens 65 % des Gesamtinhalts aus, wobei als redaktioneller Teil der nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz – MedienG, aus audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 2 AMD-G oder aus Werbung und Sponsoring gemäß § 19 PRR-G bestehende Teil anzusehen ist.
(1) b) Maßnahmen zur Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastruktur mit bspw. folgenden Zielsetzungen
i. Digitalisierung und Automatisierung von Arbeitsabläufen, insbesonders zur Reduktion von Abhängigkeiten von externen Produkten und Dienstleistungen;
ii. Stärkung der räumlichen und zeitlichen Flexibilität des eingesetzten Personals;
iii. Entwicklung und Einsatz von Tools zur Verwaltung, Moderation und Analyse von Community- und Foreninhalten;
iv. Stärkung der technologischen Eigenständigkeit (mediale und digitale Souveränität), insbesondere durch
(2) Förderansuchen für Projekte zur digitalen Transformation haben förderbare Kosten pro Projekt in Höhe von zumindest EUR 300.000,- aufzuweisen. Bei Projekten von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen im Sinne der AGVO, Einzelunternehmen, Vereinen und Unternehmen im Bereich des nichtkommerziellen Rundfunks, müssen die förderbaren Kosten pro Projekt zumindest EUR 100.000,- betragen.
(2) Die Höhe der Förderung pro Förderungswerber oder Förderungswerberin je Fördervergabe in einem Kalenderjahr darf den Betrag in Höhe von EUR 2 Mio. nicht überschreiten (absolute Fördergrenze).
KONKRETISIERUNG:
4. Bestätigung eines/einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänders/ Wirtschaftstreuhänderin, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014) handelt, inklusive Formblatt;
Für Gesellschaftsformen, die nicht nach dem Formblatt zu beurteilen sind, ist eine adäquate und unterschriebene Bestätigung eines/einer Steuerberaters/Steuerberaterin bzw. Wirtschaftstreuhänders/ Wirtschaftstreuhänderin beizulegen, aus der hervorgeht, dass es sich zum Stichtag des Jahresabschlusses um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.
Die AGVO-Bestätigung hat sich auf den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres zu beziehen.
NEU:
18. Bestätigung der Entlohnung nach Kollektivvertrag oder sonst marktübliche
Bezahlung für hauptberuflich tätige Journalisten und Journalistinnen.
19. Aktuelles Redaktionsstatut bzw. Selbstbindungserklärung (siehe Abs. 3)
20. Bestätigung zu den „Grundsätzen für die publizistische Arbeit“ (siehe Abs. 3)
21. KI-Leitlinie bei redaktionellem Einsatz (siehe Abs. 3)
22. Wenn Foren bzw. Kommentarbereiche vorhanden sind, ein geeigneter Nachweis zur Moderation dieser (siehe Abs. 3)
NEU:
(3) Ausführung zu einzelnen in Abs. 2 aufgezählten Nachweisen:
1. Aktuelles Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG oder vergleichbare Selbstbindungserklärungen des Medieninhabers oder der Medieninhaberin. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss jedenfalls die redaktionelle Unabhängigkeit und die journalistische Freiheit sowie die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln, also insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Entscheidungsprozesse der Redaktion im redaktionellen Alltag. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss innerhalb des gesamten Förderungszeitraums gültig sein. So innerhalb des Förderungszeitraums ein neues Redaktionsstatut/eine neue Selbstbindungserklärung beschlossen wird, ist diese/s der RTR-GmbH zu übermitteln. Diese Beilage ist durch die unterschriebene datierte Vereinbarung, ein unterschriebenes datiertes Protokoll oder Ähnliches zu belegen.
2. Förderungswerber bzw. Förderungswerberinnen der Branche Print haben zu bestätigen, dass sie, in Anlehnung an den Ehrencodex des Österreichischen Presserats, die „Grundsätze für die publizistische Arbeit“ respektieren.
3. KI-Leitlinie bei redaktionellem Einsatz von KI, ausgenommen ist die Nachweiserbringung bei Einsatz von KI für reine Recherchetätigkeit.
Die KI-Leitlinie hat im Rahmen der Anforderungen des Art. 4 und Art. 50 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 4 EU AI-Act zumindest folgendes zu beinhalten:
So keine eigene KI-Leitlinie erstellt wurde, ist der Nachweis der Selbstbindung an eine anerkannte Branchen-KI-Leitlinie mittels Beilage des betreffenden Dokuments samt Unterwerfungserklärung zu erbringen.
4. Ein geeigneter Nachweis, dass Foren bzw. Kommentarbereiche moderiert werden, insbesondere hinsichtlich „Hate speech“, diskriminierende Sprache, Dehumanisierung, Aufhetzung, etc., wenn ein Forum oder eine Kommentarfunktion im Online-Auftritt des Mediums/des Mediumtitels implementiert wurde.
NEU:
(3) Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat gesellschaftsrechtliche Veränderungen unverzüglich der RTR-GmbH schriftlich anzuzeigen.