• Bereich
    FERNSEHFONDS AUSTRIA
  • Datum
    10.12.2025
  • Kategorie
    Richtlinien

Die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA 2026-2027  

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA - 2026-2027

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien der Fassung vom 09. Dezember 2025 zur Verfügung.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Gruppenfreistellungsverordnung).


Inhaltliche Änderungen

1. Gegenstand der Förderung

1.5 Nicht förderbare Produktionen

  • Ein- und mehrteilige Produktionen mit kalkulierten Gesamtherstellungskosten von unter 100.000 Euro. Darüber hinaus gelten diese Mindestgesamtherstellungskosten auch für die erste Folge mehrteiliger Produktionen, wobei ab der zweiten Folge zusätzlich ein Minutenpreis von 1.200 Euro pro Folge nicht unterschritten werden darf. 


2. Förderbare Kosten und Eigenanteil

2.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Herstellungsförderung dürfen die Fertigungsgemeinkosten mit maximal 10% der Netto-Fertigungskosten, der Gewinn mit maximal 10% der Gesamtherstellungskosten in Ansatz gebracht werden. Die kalkulierbaren Ansätze im Rahmen des Exzellenzbonus bleiben unverändert bei maximal 7,5%.

 

4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

4.1 Finanzierung

(1) Absatz 1 wurde ergänzt: Zukünftig müssen, auch sonstige Sendersach- und Personalleistungen gesondert bereits in der Kalkulation des Ansuchens ausgewiesen werden. Diese sind zudem mit maximal 10% des jeweiligen Senderfinanzierungsanteils beschränkt.

(5) Die Möglichkeit Verkäufe über Vertriebe in den erforderlichen Finanzierungsanteil der Fernsehveranstalter:innen iHv 30% einzuberechnen wurde gestrichen.  

4.3 Erweiterte Lizenzzeit

Die erforderliche finanzielle Beteiligung der Fernsehveranstalter:innen für den Erwerb der erweiterten Lizenzzeit wurde für ein:e Fernsehveranstalter:in auf 50%, für zwei oder mehrere Fernsehveranstalter:innen auch gemeinsam mindestens 55% gesenkt, wobei jede:r beteilbeteiligte Fernsehveranstalter:in mindestens 15% zur Gesamtfinanzierung beitragen muss.

 

7. Ausmaß und Art der Förderung

7.1 Relative Höhe für Produktionen ohne FISA+ Förderung (Herstellungsförderung)

(2) Neu eingefügt wurde ein „Genderbonus“, der eine Erhöhung der Förderung in Höhe von 2% bei Vorliegen eines besonderen weiblichen Beschäftigungseffekts vorsieht, unabhängig von der sonstigen erhöhten Förderung in Absatz 3.

(3) Die Möglichkeit der Anhebung der Förderhöhe bei Vorliegen besonders herausragender Kriterien wurde generell auf 28% reduziert. Eine Maximalförderung in Höhe von 30% der Gesamtherstellungskosten ist daher nur noch bei Erfüllung des herausragenden Beschäftigungseffekts nach Absatz 2 und der Erfüllung von vier Kriterien gemäß Absatz 3 möglich.

 

10. Verfahren

10.8 Mitteilung der Förderentscheidung

Der Förderungsvertrag kommt automatisch mit der Zustellung der Förderungszusage zustande, wenn nicht binnen 14 Tagen ab der Zustellung schriftlich widersprochen wird.

 

Sonstiges

Darüber hinaus wurden insbesondere in den Punkten 12 und 14 Regelungen in die Richtlinien übernommen, die zuvor in den einzelnen Förderungsverträgen abgebildet waren, um einerseits die zukünftige digitale Erstellung der Förderungsverträge zu ermöglichen und zu vereinheitlichen, andererseits um erforderliche Anpassungen an gesetzliche Vorgaben (insbesondere Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz) abzubilden.


Zu den Richtlinien aus dem Jahr 2025


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