Headerbild Regulierung

Das Niederlassungsprinzip

Für die Anwendbarkeit des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) gilt das Niederlassungsprinzip. 

§ 3 AMD-G legt dabei fest, in welchen Fällen ein/e Mediendiensteanbieter:in als in Österreich niedergelassen gilt:

  1. Fall (§ 3 Abs. 2 AMD-G)
    - Die Hauptverwaltung ist in Österreich und
    - die redaktionellen Entscheidungen werden in Österreich getroffen.
  2. Fall (§ 3 Abs. 3 1. Fall AMD-G)
    - Die Hauptverwaltung ist in Österreich, aber
    - die redaktionellen Entscheidungen werden in einer anderen Vertragspartei Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getroffen und
    - ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig.
  3. Fall (§ 3 Abs. 3 2. Fall AMD-G)
    - Die Hauptverwaltung ist in Österreich, aber
    - die redaktionellen Entscheidungen werden in einer anderen Vertragspartei des EWR getroffen und
    - ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist zum Teil in Österreich und zum Teil in dieser anderen Vertragspartei tätig.
  4. Fall (§ 3 Abs. 4 AMD-G)
    - Die Hauptverwaltung ist in Österreich und
    - die redaktionellen Entscheidungen werden in einer anderen Vertragspartei des EWR getroffen und
    - ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist weder in Österreich noch einem EWR-Staat tätig und
    - die Tätigkeit wurde erstmals in Österreich aufgenommen und
    - es liegt eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft in Österreich vor (z.B.: regelmäßige Werbeaufträge in Österreich ansässiger Unternehmen oder für in Österreich hergestellte Produkte oder die Vermarktung der Programme in Österreich).
  5. Fall (§ 3 Abs. 5 AMD-G)
    - Die Hauptverwaltung ist in einer anderen Vertragspartei des EWR und
    - die redaktionellen Entscheidungen werden in Österreich getroffen und 
    - ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig.
  6. Fall (§ 3 Abs. 6 1. Fall AMD-G)
    - Ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig, 
    - die Hauptverwaltung ist in Österreich und
    - die redaktionellen Entscheidungen werden außerhalb des EWR getroffen.
  7. Fall (§ 3 Abs. 6 2. Fall AMD-G)
    - Ein wesentlicher Teil des Sendepersonals ist in Österreich tätig,
    - die Hauptverwaltung ist nicht im EWR, aber
    - die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst werden in Österreich getroffen.
  8. Fall (§ 3 Abs. 7 1. Fall AMD-G)
    - Nur wenn nicht 1. bis 7. Fall und
    - eine rechtmäßig eine durch das internationale Fernmelderecht Österreich zugeordneten Übertragungskapazität eines Satelliten genutzt wird.
  9. Fall (§ 3 Abs. 7 2. Fall AMD-G)
    - Nur wenn nicht 1. bis 7. Fall und
    - die Signale von einer Erd-Satelliten-Sendestation in Österreich ausgestrahlt werden.
  10. Fall (§ 3 Abs. 7 3. Fall AMD-G)
    - Nur wenn nicht 1. bis 9. Fall und
    - die Niederlassung in Österreich liegt

Die KommAustria hat ein Verzeichnis der in Österreich niedergelassenen Mediendiensteanbietenden zu führen und zu veröffentlichen.