Ein Fernsehprogramm ist ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem/einer Mediendiensteanbieter/-in für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird.
Wer Fernsehprogramme ausschließlich weiterverbreitet (etwa als Satelliten- oder Kabelnetzbetreiber/-in), ist nicht Fernsehveranstalter/-in und unterliegt daher nicht den nachfolgend dargestellten Regelungen. Für nähere Informationen für Kabelnetzbetreibende und ihre gesonderte Anzeigepflicht („Allgemeingenehmigung“) wird auf die Informationen für Netzbetreibende verwiesen.
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