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Private Hörfunkprogramme

Programmbeschwerden laut Privatradiogesetz

Der KommAustria obliegt die Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter. Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend Verletzungen des Privatradiogesetzes tätig werden kann.

Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von uns daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den betreffenden Hörfunkveranstalter.

Im Bereich der Kommerziellen Kommunikation können Sie, wenn Sie sich durch eine Werbemaßnahme belästigt, verletzt oder irregeführt fühlen und diese Verletzung keine Verletzung des Privatradiogesetzes darstellt, auch an der Werberat als Selbstregulierungseinrichtung der Medien wenden.

Werberat


Voraussetzungen für eine Beschwerde wegen Gesetzesverletzung

Eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Privatradiogesetzes können Sie unter einer der drei folgenden Voraussetzungen einbringen:

  • wenn Sie durch die Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt sind
  • wenn die Beschwerde von mindestens 100 Personen unterstützt wird und die Unterstützer/-in und Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Hauptwohnsitz in dem Bundesland, für dessen Bereich dem Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde
    • Kein Ausschluss vom Wahlrecht zum Landtag
  • Wenn die rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens durch die behauptete Verletzung berührt werden.

Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.

Die KommAustria hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters hat im Falle einer noch andauernden Verletzung des Hörfunkveranstalters unverzüglich einen der Rechtsansicht der KommAustria entsprechenden Zustand herzustellen. Die KommAustria kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Beschwerden sind an die KommAustria an die Adresse ihrer Geschäftsstelle, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien zu richten.

Weitere Informationen: