Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) sieht Bekanntgabepflichten zu Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Medienförderungen für Rechtsträger vor, die der Kontrolle des Rechnungshofes des Bundes unterliegen. Zweck des Gesetzes ist die Herstellung umfassender Transparenz und eines verbesserten Zugangs zu Informationen bei der Vergabe von Werbeaufträgen und von Förderungen öffentlicher Stellen.
Das Gesetz verpflichtet öffentliche Rechtsträger, halbjährliche Bekanntgaben zu Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Medienförderungen vorzunehmen. Die Informationen müssen innerhalb von vier Wochen im Anschluss an ein Halbjahr bekanntgegeben werden (1.-29. Jänner sowie 1.–29. Juli) und werden durch die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) jeweils am 15. April und 15. Oktober veröffentlicht.
Die Öffnung des Bekanntgabeformulars zur Vorerfassung von Meldedaten erfolgt für das erste Halbjahr Anfang Mai bzw. für das zweite Halbjahr Anfang November. Die Öffnung der Sujet-Datenbank erfolgt für das erste Halbjahr Anfang April bzw. für das zweite Halbjahr Anfang Oktober.
Die Novelle durch das EMFG-Begleitgesetz bringt ab 1. Mai 2026 neue Verpflichtungen für Rechtsträger im Hinblick auf die an ein ausländisches Zielpublikum gerichtete (Tourismus)Werbung im Ausland. Die bislang vollständig von den Bekanntgabepflichten des MedKF-TG ausgenommenen Werbeleistungen, deren Zweck in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland bzw. in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten sonstigen entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten Medium liegt, werden nunmehr von Art. 25 Abs. 2 EMFG erfasst.
§ 2 Abs. 4b MedKF-TG stellt klar, dass die betreffenden Rechtsträger unmittelbar aufgrund der Verordnung zur jährlichen Veröffentlichung der Angaben betreffend (Tourismus)Werbebotschaften im Ausland verpflichtet sind. Zu veröffentlichen sind dabei insbesondere die Namen der Mediendiensteanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden, die jährlichen Gesamtausgaben sowie die jährlichen Ausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform.
Die Rechtsträger müssen dieser Verpflichtung selbst auf „elektronischem und benutzerfreundlichem Wege“ nachkommen. Zu denken wäre hier beispielsweise an einen auf der eigenen Website leicht auffindbaren Link auf der Einstiegsseite.
Die KommAustria ist dazu angehalten, hier stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass dieser Verpflichtung auch tatsächlich entsprochen wird, und darüber zu berichten.
Das sind die einzelnen Schritte der Meldung von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Medienförderungen.
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