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Medientransparenz Bekanntgaben für Rechtsträger

Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) sieht Bekanntgabepflichten zu Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Medienförderungen für Rechtsträger vor, die der Kontrolle des Rechnungshofes des Bundes unterliegen. Zweck des Gesetzes ist die Herstellung umfassender Transparenz und eines verbesserten Zugangs zu Informationen bei der Vergabe von Werbeaufträgen und von Förderungen öffentlicher Stellen.

Das Gesetz verpflichtet öffentliche Rechtsträger, halbjährliche Bekanntgaben zu Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Medienförderungen vorzunehmen. Die Informationen müssen innerhalb von vier Wochen im Anschluss an ein Halbjahr bekanntgegeben werden (1.-29. Jänner sowie 1.–29. Juli) und werden durch die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) jeweils am 15. April und 15. Oktober veröffentlicht.

Die Öffnung des Bekanntgabeformulars zur Vorerfassung von Meldedaten erfolgt für das erste Halbjahr Anfang Mai bzw. für das zweite Halbjahr Anfang November. Die Öffnung der Sujet-Datenbank erfolgt für das erste Halbjahr Anfang April bzw. für das zweite Halbjahr Anfang Oktober.

Die Novelle durch das EMFG-Begleitgesetz bringt ab 1. Mai 2026 neue Verpflichtungen für Rechtsträger im Hinblick auf die an ein ausländisches Zielpublikum gerichtete (Tourismus)Werbung im Ausland. Die bislang vollständig von den Bekanntgabepflichten des MedKF-TG ausgenommenen Werbeleistungen, deren Zweck in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland bzw. in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten sonstigen entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten Medium liegt, werden nunmehr von Art. 25 Abs. 2 EMFG erfasst. 

§ 2 Abs. 4b MedKF-TG stellt klar, dass die betreffenden Rechtsträger unmittelbar aufgrund der Verordnung zur jährlichen Veröffentlichung der Angaben betreffend (Tourismus)Werbebotschaften im Ausland verpflichtet sind. Zu veröffentlichen sind dabei insbesondere die Namen der Mediendiensteanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden, die jährlichen Gesamtausgaben sowie die jährlichen Ausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform.

Die Rechtsträger müssen dieser Verpflichtung selbst auf „elektronischem und benutzerfreundlichem Wege“ nachkommen. Zu denken wäre hier beispielsweise an einen auf der eigenen Website leicht auffindbaren Link auf der Einstiegsseite.

Die KommAustria ist dazu angehalten, hier stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass dieser Verpflichtung auch tatsächlich entsprochen wird, und darüber zu berichten.

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Veröffentlichung der Datenmeldungen von Rechtsträgern

Hier finden Sie die von der KommAustria veröffentlichten Bekanntgaben in Open Data und Visualisierung.

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Orientierungshilfe Medientransparenz für Rechtsträger

Hier finden Sie gesammelte Antworten auf Fragen, die bislang an die KommAustria im Zusammenhang mit den Bekanntgabepflichten für Rechtsträger im MedKF-TG gestellt worden sind, eine Anleitung zur Eingabe einer Meldung, sowie die Medienliste in Open Data.

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Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie die relevanten Gesetze und Verordnungen rund um das Thema Medientransparenz für Rechtsträger.

Informationen für verpflichtete Rechtsträger

Übersicht Newsletter Medientransparenz

Die Liste des Rechnungshofes

Von Förderungen ausgeschlossene Medieninhaber gemäß § 3a Abs. 5 MedKF-TG

Information für Rechtsträger


"Auf einen Blick" Medientransparenz Bekanntgaben der Rechtsträger  

Das sind die einzelnen Schritte der Meldung von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Medienförderungen.

1
Übermittlung der Rechtsträgerliste durch den Rechnungshof im Jänner und Juli:
Neue Rechtsträger werden automatisch informiert und erhalten Zugangsdaten.
2
Infoschreiben über Beginn der Meldephase Anfang Jänner und Anfang Juli:
gesetzlich nicht vorgeschriebene Serviceleistung.
3
Reguläre Meldephase vier Wochen nach Ablauf des Halbjahres: 01.01.-29.01. und 01.07.-29.07.
jeweils im Anschluss Verbesserungsphase: Prüfung der Bekanntgaben durch die KommAustria. Gegebenenfalls Mahnschreiben bei ungerechtfertigter Nichtmeldung, Aufforderungen zur Verbesserung mittels csv-Dateien bzw. Beanstandungsschreiben.
4
Veröffentlichung der "Ampelliste" über erfolgte Bekanntgaben am 01.03. und 01.09.
auf der Website der RTR-GmbH.
5
Veröffentlichung der gemeldeten Daten im Rahmen von Open Data und Visualisierung:
15. Oktober und 15. April


Kontakt

medientransparenz@rtr.at
Tel. +43-1 580 58-555

Montag bis Freitag
zwischen 08:30 und 12:00 Uhr

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