Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ZugspitzNet GmbH als Anbieterin des Kabelfernsehprogramms „Zugspitz Channel“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 26.06.2023 eingetretenen Änderungen in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen, nämlich, das Ausscheiden der Gesellschafter Andrea Mayer und Ernst Mayer aus der Ernst und Andrea Mayer Hotelbetriebs-GmbH und nunmehrigen Beteiligung von Julian Mayer und Florian Mayer mit jeweils 5,5% statt bisher 11% sowie den Eintritt der Mayer family hotels GmbH als neue Gesellschafterin mit einem Anteil von 89%, nicht bis zum 31.12.2023 bekannt gegeben hat und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.