Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „krone.TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, der KommAustria binnen der aufgetragenen Frist von zwei Wochen Aufzeichnungen folgender im audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „krone.TV“ bereitgehaltener Sendungen vorzulegen:
a. „Video zeigt Amok-Horror“,
b. „Video zeigt, wie Jugendliche um ihr Leben rennen“ sowie
c. „KRONE.TV-NEWS-SHOW – Amok-Täter von Graz ++ Zölle für Ukraine-Importe“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratel) 89,40 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Innsbruck, Unter- und Oberland sowie Außerfern“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"