Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „krone.TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, der KommAustria binnen der aufgetragenen Frist von zwei Wochen Aufzeichnungen folgender im audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „krone.TV“ bereitgehaltener Sendungen vorzulegen:
a. „Video zeigt Amok-Horror“,
b. „Video zeigt, wie Jugendliche um ihr Leben rennen“ sowie
c. „KRONE.TV-NEWS-SHOW – Amok-Täter von Graz ++ Zölle für Ukraine-Importe“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G