• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.01.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
  • GZ
    2025-0.780.468-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „krone.TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, der KommAustria binnen der aufgetragenen Frist von zwei Wochen Aufzeichnungen folgender im audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „krone.TV“ bereitgehaltener Sendungen vorzulegen:

a. „Video zeigt Amok-Horror“,
b. „Video zeigt, wie Jugendliche um ihr Leben rennen“ sowie
c. „KRONE.TV-NEWS-SHOW – Amok-Täter von Graz ++ Zölle für Ukraine-Importe“.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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