Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Veranstalterin der Kabelfernsehprogramme „Infokanal Galtür“ und „Panorama Galtür“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 erfolgten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co KG, der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH und der Huber Hotel GmbH nicht bis zum 31.12.2023 der Regulierungsbehörde bekannt gegeben hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes