Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co. KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Veranstalterin der Kabelfernsehprogramme „Infokanal Galtür“ und „Panorama Galtür“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 erfolgten Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH & Co KG, der Bergbahnen Silvretta Galtür GmbH und der Huber Hotel GmbH nicht bis zum 31.12.2023 der Regulierungsbehörde bekannt gegeben hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige
Abweisung einer Beschwerde gegen die Red Bull Media House GmbH