• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.12.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    Gletscherbahnen Kaprun Aktiengesellschaft
  • GZ
    2024-0.872.855

Straferkenntnis wegen Nichtanzeige einer Eigentumsänderung

Der Beschuldigte hat als Vorstand der Gletscherbahnen Kaprun Aktiengesellschaft und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des Kabelfernsehprogramms „Panoramablick Kitzsteinhorn“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 01.06.2023 bzw. 05.10.2023 eingetretenen Änderungen in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen, konkret bei der Kapruner Promotion und Lifte GmbH, welche zu 7,2 % an der Gletscherbahnen Kaprun Aktiengesellschaft beteiligt ist, nämlich
- die Reduktion der Stammeinlage von Friedrich Morokutti, von ATS 56.500,- auf ATS 5.000,-
- das Ausscheiden des Gesellschafters Dr. Günter Stolz (Stammeinlage ATS 10.000,-)
- das Ausscheiden der Gesellschafterin Inge Morokutti (Stammeinlage ATS 38.500,-)
- die Erhöhung der Stammeinlage von Rudolf Neumair von ATS 70.000,- auf ATS 115.000,-
- die Erhöhung der Stammeinlage von Mag. Gerald Neumair von ATS 70.000,- auf ATS 115.000,- und
- den Eintritt von Wilhelmine Stolz mit einer Stammeinlage von ATS 10.000,-
nicht bis zum 31.12.2023 bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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