Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. zu verantworten, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. gemäß § 30b Abs. 2 AMD-G für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 jeweils für Ihre audiovisuellen Mediendienste
a) Abrufdienst „krone.tv“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/11-057 vom 22.02.2011) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
b) Kabelfernsehprogramm „KRONE TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/18-161 vom 01.12.2018) keinen
Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
c) Fernsehprogramm „KRONE TV“ (laut Zulassung zu KOA 2.135/20-006 vom 23.04.2020) keinen
Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
d) Fernsehprogramm „KRONE TV“ über MUX-Plattformen für terrestrischen Rundfunk (laut Zulassung
zu KOA 4.431/20-003 vom 23.04.2020) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber