Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. zu verantworten, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. gemäß § 30b Abs. 2 AMD-G für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 jeweils für Ihre audiovisuellen Mediendienste
a) Abrufdienst „krone.tv“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/11-057 vom 22.02.2011) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
b) Kabelfernsehprogramm „KRONE TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/18-161 vom 01.12.2018) keinen
Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
c) Fernsehprogramm „KRONE TV“ (laut Zulassung zu KOA 2.135/20-006 vom 23.04.2020) keinen
Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
d) Fernsehprogramm „KRONE TV“ über MUX-Plattformen für terrestrischen Rundfunk (laut Zulassung
zu KOA 4.431/20-003 vom 23.04.2020) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.