Die KommAustria hat die Beschwerde der Russmedia Verlag GmbH und der Antenne Vorarlberg GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF), soweit diese Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 und 2 und 14 Abs. 5 des ORF-G behauptet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird, soweit diese eine Verletzung der Bestimmung des § 14 Abs. 7 ORF-G behauptet, Folge gegeben und gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 29.05.2023 im Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 14 Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch den in der Sendung "Vorarlberg Heute" von ca. 19:18:15 bis ca. 19:20:55 Uhr ausgestrahlten Beitrag "Sonnemonat Mai" das von ihm veranstaltete Hörfunkprogramm "Radio Vorarlberg" beworben hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“