Die KommAustria hat die Beschwerde der Russmedia Verlag GmbH und der Antenne Vorarlberg GmbH gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF), soweit diese Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1 und 2 und 14 Abs. 5 des ORF-G behauptet, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird, soweit diese eine Verletzung der Bestimmung des § 14 Abs. 7 ORF-G behauptet, Folge gegeben und gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 29.05.2023 im Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 14 Abs. 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er durch den in der Sendung "Vorarlberg Heute" von ca. 19:18:15 bis ca. 19:20:55 Uhr ausgestrahlten Beitrag "Sonnemonat Mai" das von ihm veranstaltete Hörfunkprogramm "Radio Vorarlberg" beworben hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.