• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.01.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Ländle TV GmbH
  • GZ
    2025-0.042.897-4-A

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Ländle TV GmbH am 17.01.2025 im Fernsehprogramm „Ländle TV“ die Bestimmung des

a. § 31 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie mit dem Beitrag „Powerbleeching“ in der Sendung „Das Magazin“ von ca. 17:21:35 bis 17:21:49 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt hat;

b. § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
i. die gesponserte Sendung „Das Magazin“ weder an ihrem Beginn um ca. 17:00:06 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 17:22:12 Uhr als von „Runggaldier“, „RZ Regionalzeitung“ und „VOL.AT“ gesponsert gekennzeichnet wurde, sowie
ii. die gesponserte Sendung „Bauen & Wohnen“ weder an ihrem Beginn um ca. 18:30:06 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 18:53:30 Uhr als von „Garant Immobilien“ gesponsert gekennzeichnet wurde;

c. § 38 Abs. 2 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass in der Sendung „Das Magazin“ im Beitrag „95-Jahr-Jubiläum des SCRA“ im Rahmen eines Interviews vor den Logos des „Grand Casino Liechtenstein“ unmittelbar zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen dieses Unternehmens aufgefordert wurde;

d. § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass weder bei Fortsetzung der Sendung „Das Magazin“ nach den Werbeunterbrechungen um ca. 17:10:20 Uhr und um ca. 17:16:40 Uhr noch am Ende der Sendung um ca. 17:22:12 Uhr ein Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt wurde,

e. § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
i. der im Rahmen der Sendung „Das Magazin“ ausgestrahlte Beitrag „Us dr Gondl“ weder am Beginn des Beitrages um ca. 17:10:35 Uhr noch am Ende des Beitrages um ca. 17:21:35 Uhr vom nachfolgenden redaktionellen Programm getrennt wurde;
ii. die in der Sendung „Das Magazin“ ausgestrahlten Sponsorhinweise „Runggaldier“, „RZ Regionalzeitung“ und „VOL.AT“ irreführend als Werbung gekennzeichnet wurden;
iii. die im Rahmen der Sendung „Bauen & Wohnen“ ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweise für das Unternehmen „Garant Immobilien“ um ca. 18:30:36 Uhr und um ca. 18:51:21 Uhr nicht an ihrem Anfang vom vorhergehenden redaktionellen Programm wurden;

f. § 45 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass
i. in der Sendestunde von 17:00 bis 18:00 Uhr durch die Ausstrahlung von Werbung im Ausmaß von ca. 13 Minuten und 47 Sekunden sowie
ii. in der Sendestunde von 18:00 bis 19:00 Uhr Uhr durch die Ausstrahlung von Werbung im Ausmaß von ca. 15 Minuten und 10 Sekunden

die maximale Werbedauer von 12 Minuten im Einstundenzeitraum überschritten wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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