DIe KommAustria hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft Oberösterreich gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, vom 27.10.2022, ABl L 277/56 (DSA) und § 2 Abs. 3 Z 3 des KDD-G den Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber im Bereich Cybermobbying und –gewalt, rechtswidrige Äußerungen, Beeinträchtigung des Jugendschutzes, Pornografie und Gefahr für die öffentliche Sicherheit zuerkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen