DIe KommAustria hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft Oberösterreich gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, vom 27.10.2022, ABl L 277/56 (DSA) und § 2 Abs. 3 Z 3 des KDD-G den Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber im Bereich Cybermobbying und –gewalt, rechtswidrige Äußerungen, Beeinträchtigung des Jugendschutzes, Pornografie und Gefahr für die öffentliche Sicherheit zuerkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung