• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.12.2022
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Presseclub Concordia#Österreichischer Rundfunk#Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien
  • GZ
    KOA 11.400/22-015

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes

Die KommAustria hat die Beschwerde des Presseclub Concordia und eines weiteren Beschwerdeführers, soweit die Feststellung begehrt wurde, „dass durch die Bestellung der Publikumsratsmitglieder am 27.4.2022 durch die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien, Drin Susanne Raab, Bestimmungen des ORF-G verletzt wurden“, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3 sowie 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 10.11.2023, GZ W271 2266166-1/5Z bzw. W271 2266361-1/5Z, die Parteien des Beschwerdeverfahrens dazu aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 05.03.2024, W271 2266166-1/10E und W2712266361-1/10E, die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2024, E1512/2024-9, abgelehnt und über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.10.2025, Ro 2025/03/0004 bis 0005-13, die Revision insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Popularbeschwerde wegen Unzuständigkeit mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der KommAustria vom 15.12.2022 wendet, als unbegründet abgewiesen und im Übrigen zurückgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftiig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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