• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    24.04.2014
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    Verein Basic Vocal
  • GZ
    KOA 1.102/14-007

Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungsradio

1. Dem Verein Basic Vocal, Gallerweg 16, A-8502 Lannach (ZVR 531031317 bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk für den Zeitraum vom 04.05.2014 bis zum 04.05.2015 erteilt.

Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „WIEN 6 (WIFI Währinger Gürtel 97) 91,3 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bundeshauptstadt Wien. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.

Das in Kooperation mit der FH Wien – Institut für Journalismus & Medienmanagement in Wien gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm im Alternative-Format unter Berücksichtigung junger österreichischer Musiker. Es gibt keine Übernahme eines Mantelprogramms. Der Wortanteil liegt je nach Anzahl der Teilnehmer bei ca. 1 %. Präsentiert werden regionale und bildungsrelevante Inhalte.
1. Dem Verein Basic Vocal wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 und 5 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

2. Bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. gemäß § 81 Abs. 6 TKG mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.

3. Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

4. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit negativem Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2.

5. Gemäß § 78 AVG iVm §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. I Nr. 5/2008, hat der Verein Basic Vocal die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Zustellung auf das Konto der RTR-GmbH, IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: KOA 1.102/14-007, zu entrichten.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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