Die KommAustria hat gemäß § 61 Abs. 1 iVm §§ 62 Abs. 2 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau media Wien GesmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für ihr digitales Fernsehprogramm „Schau TV“ (nunmehr: „KurierTV“), welches sie gemäß Bescheid der KommAustria vom 05.05.2017, KOA 2.135/17-003 (geändert mit Bescheid vom 10.07.2019, KOA 2.150/19-011 und zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.01.2023, KOA 2.150/23-001), über Satelliten verbreitet und gemäß Bescheid der KommAustria vom 14.07.2017 über die Multiplex-Plattform „MUX C- Wien“, gemäß Bescheid der KommAustria vom 22.05.2019, KOA 4.434/19-009 über die Multiplex-Plattform „MUX C - Oststeiermark und Raum Graz“ sowie gemäß Bescheid der KommAustria vom 20.12.2018, KOA 4.415/18-021, über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“ weiterverbreitet, bis zum 31.03.2022 keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 AMD-G für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 der Regulierungsbehörde übermittelt und veröffentlich hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Traismaurer Schätze"
Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2021
Abweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G