Die KommAustria hat festgestellt, dass der Beschuldigte
1. als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer der B GmbH in C zu verantworten hat, dass am 11.05.2013 von ca. 12:50 bis ca. 15:00 Uhr im über die terrestrische Multiplexplattform MUX B der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG verbreiteten Fernsehprogramm „E“ die Sendung „Spiegel.tv Österreich – Hauptsache hüllenlos – Nackte Haut zwischen Kunst und Kommerz“ ausgestrahlt wurde, welche Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ohne durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.
2 als zur Vertretung der D GmbH & Co KG nach außen berufener Geschäftsführer von deren Komplementärin D GmbH in C zu verantworten hat, dass am 11.05.2013 von ca. 12:50 bis ca. 15:00 Uhr im Satellitenfernsehprogramm „E“ die Sendung „Spiegel.tv Österreich – Hauptsache hüllenlos – Nackte Haut zwischen Kunst und Kommerz“ ausgestrahlt wurde, welche Szenen enthält, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ohne durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendung von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen wird.
Es wurde jeweils eine Geldstrafe verhängt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig,
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“