Der Unterländer Lokalradio GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz die Übertragungskapazität „HINTERTUX (Mittelstation Gletscherbahn) 89,2 MHz“ zur Erweiterung des zugeteilten Versorgungsgebietes „Tiroler Unterland/Zillertal“ zugeordnet.
Durch die beantragte Zuordnung kann das derzeitige Versorgungsgebiet der Unterländer Lokalradio GmbH im Anschluss an das von der Übertragungskapazität MAYRHOFEN 3 (Filzenalm) 102,6 MHz versorgte Gebiet erweitert werden. Zwischen dem bestehenden Versorgungsgebiet und dem von der beantragten Übertragungskapazität versorgten Gebiet besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang. Dabei entstehende Doppelversorgungen (Überlappungen) sind für eine durchgehende Versorgung erforderlich und damit nicht vermeidbar.
Im Zuge des Ausschreibungsverfahrens nach § 13 PrR-G wurde kein weiterer Antrag auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität gestellt. Ein Auswahlverfahren zwischen verschiedenen Antragstellern kam damit nicht in Betracht.
Somit lagen die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G vor.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“