• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.08.2016
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    LAOLA1 Multimedia GmbH#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.260/16-019

Feststellung von Rechtsverletzungen durch das Online-Angebot des ORF

1. Die Beschwerde der LAOLA1 Multimedia GmbH wird, soweit sie gegen die Bereitstellung des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der „Sport-App“) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der „Fußball-App“) durch den ORF vor dem 01.10.2015 gerichtet ist, gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

2. Soweit die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der „Fußball-App“) durch den ORF im Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gerichtet ist, wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF im Rahmen dieses Angebots
a.) entgegen § 4e Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G eine vertiefende Berichterstattung über europäische Fußballbewerbe (Live-Ticker sowie Bereitstellung von Statistiken) angeboten hat;
b.) entgegen § 4e Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G die Rubriken „Best of Social“ und „Fanfacts“, die weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung beinhalten, angeboten hat; und
c.) entgegen § 4e Abs. 2 Z 1, 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G in der Rubrik „TV“ einen auch auf die Berichterstattung durch andere Programmveranstalter als den ORF, sohin über die Information über eigene Sendungen hinausgehenden, weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung enthaltenden „TV-Guide“ angeboten hat.

3. Soweit die Beschwerde für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Vermarktung der im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der „Sport-App“) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der „Fußball-App“) eingebundenen Videos durch den ORF gerichtet ist, wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die bei diesen (aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen) Videos erfolgte Ausspielung von „InStream-Video-Ads“ in einer höheren Frequenz als im Rahmen des Online-Angebots „TVthek.ORF.at“, die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw sport.ORF.at/fussball überschritten und damit § 5a Abs. 4 ORF-G verletzt hat.

4. Soweit die Beschwerde darüber hinaus für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gegen die Bereitstellung des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der „Sport-App“) durch den ORF gerichtet ist, wird sie gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 ORF-G sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

5. Soweit die Beschwerde mit der Behauptung, dass dadurch eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote bereitgestellt wurden, allein gegen die Bereitstellung der „Sport-App“ und der „Fußball-App“ durch den ORF im Zeitraum von 01.10.2015 bis 12.11.2015 gerichtet ist, wird sie gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

6. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF im Zeitraum von 13.11.2015 bis 16.03.2016
a.) im Rahmen des Online-Angebots sport.ORF.at (einschließlich der „Sport-App“) und des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der „Fußball-App“) zu den aus dem Online-Angebot TVthek.ORF.at eingebundenen Videos „InStream-Video-Ads“ in einer höheren Frequenz ausgespielt hat als im Rahmen des Online-Angebots „TVthek.ORF.at“ und damit die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at bzw sport.ORF.at/fussball überschritten und damit § 5a Abs. 4 ORF-G verletzt hat;
und jeweils im Rahmen des Online-Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der „Fußball-App“)
b.) entgegen § 4e Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G eine vertiefende Berichterstattung über europäische Fußballbewerbe (Live-Ticker sowie Bereitstellung von Statistiken) angeboten hat;
c.) entgegen § 4e Abs. 1 Z 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G die Rubriken „Best of Social“ und „Fanfacts“, die weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung beinhalten, angeboten hat; sowie
d.) entgegen § 4e Abs. 2 Z 1, 2 und 3 sowie § 5a Abs. 4 ORF-G in der Rubrik „TV“ einen auch auf die Berichterstattung durch andere Programmveranstalter als den ORF, sohin über die Information über eigene Sendungen hinausgehenden, weder sendungsbegleitende Inhalte noch solche der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung enthaltenden „TV-Guide“ angeboten hat.

7. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf den Startseiten seines Online-Angebots sport.ORF.at sowie des Teilangebots sport.ORF.at/fussball (einschließlich der zugehörigen Apps) durch Einblendung einer Textmeldung im obersten Drittel der Seite zu veröffentlichen.

Das BVwG hat die von LAOLA1 Multimedia GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 5.11.2019, W249 2139359-1/11E und W249 21393621/12E, abgewiesen.

Dagegen wurde eine außerordentlich Revision an den Verwaltungsrichtshof (VwGH) eingebracht.

Der VwGH hat dem Antrag des ORF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Revision mit Beschluss vom 13.10.2020, Ra 2020/03/0004-3, stattgegeben.

Der VwGH hat das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis vom 29.12.2021, Ra 2020/03/0004-8, hinsichtlich der Spruchpunkte 3.) und 6.) a.) samt der mit diesen Spruchpunkten einhergehenden Veröffentlichungspflicht aufgehoben. Im übrigen wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG hat in der Folge der erhobenen Beschwerde des ORF mit Erkenntnis vom 08.03.2022, W194 2139359-1/24E und W194 2139362-1/24E, insoweit Folge gegeben, dass der Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass die Beschwerde der LAOLA1 Multimedia GmbH in jenem Punkt abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt A) b) wurde ausgesprochen, dass der Spruchpunkt 6.) a.) des bekämpften Bescheids ersatzlos behoben wurde. Mit Spruchpunkt A.) c) wurde der Spruchpunkt 7. des Bescheids, der die Veröffentlichungspflicht betrifft, im Hinblick auf die Spruchpunkte A) b) und c) angepasst.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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