Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen den am 01.09.2023 in der Sendung Ö1 Nachrichten um 16:00 Uhr im Hörfunkprogramm Ö1 ausgestrahlten Beitrag über die Verfügbarkeit eines neuen COVID-19-Impfstoffes richtet, gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und §§ 35, 37 ORF-G iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.12.2025, W282 2292685-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“