Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die R9 Regional TV Austria GmbH im Fernsehprogramm "R9 Österreich" am 27.01.2022
1. die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G verletzt hat, indem sie zu Beginn der Sendung "KT 1 Wochenprogramm" um ca. 13:00:30 Uhr und an deren Ende um ca. 13:57:26 Uhr Hinweise auf in dieser Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt hat, obwohl diese keine solche enthalten hat;
2. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie um ca. 13:08:46 Uhr nach einem Werbeblock und vor dem Wiederbeginn des redaktionellen Programms kein optisches, akustisches oder räumliches Trennmittel ausgestrahlt hat;
3. die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, indem sie
a. um ca. 14:26:52 Uhr Werbung für die HTL Leoben, und
b. um ca. 14:27:14 Uhr Werbung für die Sendung "Clubgespräche" ausgestrahlt hat, die nicht leicht als solche erkennbar war;
4. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verletzt hat, indem sie
a. um ca. 14:26:28 Uhr ("Veranstaltungen"), und
b. um ca. 14:27:12 Uhr ("Steiermark Kultur") während eines Werbeblocks optische Trennmittel ausgestrahlt hat, die eindeutig den Beginn des redaktionellen Programms ankündigen, obwohl Werbung folgt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“