Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG am 30.06.2020 im Rahmen der im Fernsehprogramm „PULS 4“ von ca. 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Café Puls“
a) durch finanzielle Unterstützung der Sendung durch die Unternehmen „KARE“, „Anker“, „me2-Modelmanagement“, „ultimativ group“, „Kastner und Öhler“ und „luv the shop“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;
b) durch die Platzierung der Logos von „Anker“ und „Decathlon“ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt und somit die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der PULS 4 TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.09.2023, GZ W148 2246367-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat der Revision mit Beschluss vom 14.10.2023, W148 2246367-1/11E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF