Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die PULS 4 TV GmbH & Co KG am 30.06.2020 im Rahmen der im Fernsehprogramm „PULS 4“ von ca. 07:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Café Puls“
a) durch finanzielle Unterstützung der Sendung durch die Unternehmen „KARE“, „Anker“, „me2-Modelmanagement“, „ultimativ group“, „Kastner und Öhler“ und „luv the shop“ die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;
b) durch die Platzierung der Logos von „Anker“ und „Decathlon“ unzulässige Produktplatzierung ausgestrahlt und somit die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der PULS 4 TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.09.2023, GZ W148 2246367-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat der Revision mit Beschluss vom 14.10.2023, W148 2246367-1/11E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“