• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.11.2006
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Antenne Kärnten – Regionalradio GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.120/06-003

Feststellung der Verletzung des § 19 PrR-G durch unzureichende Trennung von Programm und Werbung - Antenne Kärnten

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Antenne Kärnten – Regionalradio GmbH & Co KG als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Kärnten“ am 14.08.2006 in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a) um ca. 07:44 Uhr eine werblich gestaltete Sponsoringansage für austriaticket.at ausgestrahlt und diese weder am Beginn noch am Ende eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat, und
b) um ca. 08:42 Uhr den Beginn einer Werbesendung nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 26.3.2007, GZ 611.001/0013-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den Bescheid lediglich bezüglich der Formulierung der Entscheidungsveröffentlichung abgeändert. Die Feststellung ist damit rechtskräftig.

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