Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Antenne Kärnten – Regionalradio GmbH & Co KG als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Kärnten“ am 14.08.2006 in der Zeit von 07:00 bis 09:00 Uhr die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a) um ca. 07:44 Uhr eine werblich gestaltete Sponsoringansage für austriaticket.at ausgestrahlt und diese weder am Beginn noch am Ende eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat, und
b) um ca. 08:42 Uhr den Beginn einer Werbesendung nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 26.3.2007, GZ 611.001/0013-BKS/2006, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den Bescheid lediglich bezüglich der Formulierung der Entscheidungsveröffentlichung abgeändert. Die Feststellung ist damit rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung als außergerichtliche Streitbeilegungsstelle
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Ükap „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 92,9 MHz“, „JENBACH 3 (Kanzelkehre) 104,1 MHz“, „KUFSTEIN 2 (Thierberg) 90,0 MHz“ und „WÖRGL 4 (Werlberg) 91,4 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Tiroler Oberland und Außerfern“