• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.07.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Freiheitlicher Parlamentsklub
  • GZ
    KOA 1.960/19-197

Feststellung einer Verletzung des § 31 Abs. 3 Z 2 AMD-G

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Freiheitliche Parlamentsklub als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „FPÖ-TV“, abrufbar unter der Internetadresse https://www.youtube.com/user/FPOETVonline, die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der in diesem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf am 13.11.2018 bereitgestellte Beitrag zum Thema „E-Card-Missbrauch“ eine Diskriminierung einer bestimmten, nach Merkmalen der ethnischen Herkunft und der Religion oder des Glaubens charakterisierten Bevölkerungsgruppe durch eine negative, pauschale Darstellung enthalten und gefördert hat.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig

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