A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 06.04.2016 im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Niederösterreich“
1. bei der von ca. 08:08 Uhr bis ca. 08:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Guten Morgen Niederösterreich“ am Sendungsende keine eindeutige Kennzeichnung der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierung stattgefunden hat;
2. bei der von ca. 12:09 Uhr bis ca. 12:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Mittagsmagazin“ sowohl am Sendungsbeginn als auch am Sendungsende keine eindeutige Kennzeichnung der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierung stattgefunden hat.
Tatort: jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Dadurch wurden jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG verletzt.
Das BVwG hat der von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2018, W219 2196043-1/7E und W219 2196263-1/7E, teilweise Folge gegeben. Der Bescheid ist nunmehr rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G