• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.04.2018
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.850/18-049

Verletzung werberechtlicher Vorschriften des ORF-Gesetzes

A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 06.04.2016 im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Niederösterreich“

1. bei der von ca. 08:08 Uhr bis ca. 08:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Guten Morgen Niederösterreich“ am Sendungsende keine eindeutige Kennzeichnung der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierung stattgefunden hat;
2. bei der von ca. 12:09 Uhr bis ca. 12:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Mittagsmagazin“ sowohl am Sendungsbeginn als auch am Sendungsende keine eindeutige Kennzeichnung der in der Sendung enthaltenen Produktplatzierung stattgefunden hat.

Tatort: jeweils in 1136 Wien, Würzburggasse 30.

Dadurch wurden jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG verletzt.

Das BVwG hat der von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2018, W219 2196043-1/7E und W219 2196263-1/7E, teilweise Folge gegeben. Der Bescheid ist nunmehr rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen