Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Bergbahnen Westendorf GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VVStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, die am 17.12.2022 im Firmenbuch eingetragene Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen durch das Ausscheiden der Raiffeisenbank Westendorf registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung und den Eintritt der Raiffeisenbank Wilder Kaiser - Brixental West eGen bis zum 31.12.2022 der KommAustria bekannt zu geben, und dadurch eine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten nicht erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Traismaurer Schätze"
Zurückweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2021
Abweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-Gesetzes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G