• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    26.03.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 14.700/21-002

Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 5 KoPl-G

Die KommAustria hat auf Antrag der A*** Limited, Reg. Nr. ***, gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattformen

a. „B***“( https://www.***.com/) und

b. „C***“ (https://www.***.com/)

dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Der VwGH fasste am 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034 einen Beschluss über ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

In seinem Urteil vom 09.11.2023, C-376/22, erkannte der EuGH, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Ro 2021/03/0032-8, Ro 2021/03/0033-7, Ro 3032/03/0034-6, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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