Die KommAustria hat auf Antrag der A*** Limited, Reg. Nr. ***, gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G festgestellt, dass diese durch das Anbieten der Kommunikationsplattformen
a. „B***“( https://www.***.com/) und
b. „C***“ (https://www.***.com/)
dem Anwendungsbereich des KoPl-G unterliegt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Der VwGH fasste am 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034 einen Beschluss über ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
In seinem Urteil vom 09.11.2023, C-376/22, erkannte der EuGH, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Ro 2021/03/0032-8, Ro 2021/03/0033-7, Ro 3032/03/0034-6, die angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 06.06.2024, W282 2241960-1/24E, den Bescheid der KommAustria KOA 14.700/21-002, ersatzlos behoben und das Beschwerdeverfahren im Übrigen eingestellt.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Kärnten und Steiermark
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg