• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.03.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Puls 4 TV GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 2.250/14-011

Rechtsverletzung Sponsoring Verbot von Nachrichtensendung, zweimalige Unterbrechung der Nachrichtensendungen innerhalb von 30 Minuten und Kennzeichnung der Sendung als Sendung die Produktplatzierung enthielt ohne stattgefundener Produktplatzierung

1. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, stellt die KommAustria fest, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KGals Veranstalterin des Programms „Puls 4“ am 22.07.2014 zwischen ca. 18:45 Uhr und 19:40 Uhr die Nachrichtensendung „Guten Abend Österreich“ ausgestrahlt hat, die gesponsert wurde durch
1. Leiner,
2. Leporello,
3. Starkl,
4. Patrizia Pepe,
5. Vero Moda,
6. Jones,
7. Swarovski und
8. BAWAG/PSK
und dadurch die Bestimmung des § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen.

2. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, stellt die KommAustria fest, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des Programms „Puls 4“ am 22.07.2014 zwischen ca. 18:45 Uhr und 19:40 Uhr die Nachrichtensendung „Guten Abend Österreich“ zwei Mal durch Werbung unterbrochen hat und dadurch die Bestimmung des § 44 Abs. 3 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen nur für einen programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung unterbrochen werden dürfen.

3. Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, stellt die KommAustria fest, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des Programms „Puls 4“ am 22.07.2014 zwischen ca. 18:45 Uhr und 19:40 Uhr die Nachrichtensendung „Guten Abend Österreich“ ausgestrahlt hat, wobei sie diese Sendung als eine Sendung die Produktplatzierung enthält gekennzeichnet hat, obwohl die Sendung keine Produktplatzierung enthielt. Hierdurch hat die Puls 4 TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G verletzt, wonach nur Sendungen die Produktplatzierungen enthalten zu Sendungsbeginn und Ende sowie bei Fortsetzung der Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig durch einen Hinweis zu kennzeichen sind, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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