• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.02.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/21-020

Verletzung von allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Anbieter audiovisueller Mediendienste gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und §66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A, als Mediendiensteanbieterin im Rahmen der im Fernsehprogramm „oe24 TV“ am 26.05.2020 um ca. 21:25 Uhr ausgestrahlten und am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr wiederholten Sendung „Fellner! Live: Stefan Petzner im Interview“ und vom 26.05.2020 bis jedenfalls zum 02.07.2020 im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ bereitgestellten Sendung „Fellner! Live: Stefan Petzner im Interview“ die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass darin zu Hass aufgrund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.02.2023, GZ W194 2241874-1/6E, als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Der VfGH hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.04.2023, GZ E 1008/2023-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der VfGH hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.10.2023, GZ E 1008/2023-13, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei duch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

Gegen den Bescheid des BVwG vom 16.02.2023 wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Das BVwG hat mit Beschluss vom 20.12.2023, GZ W194 2241874-1/14E, der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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