Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Anbieter audiovisueller Mediendienste gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und §66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A, als Mediendiensteanbieterin im Rahmen der im Fernsehprogramm „oe24 TV“ am 26.05.2020 um ca. 21:25 Uhr ausgestrahlten und am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr wiederholten Sendung „Fellner! Live: Stefan Petzner im Interview“ und vom 26.05.2020 bis jedenfalls zum 02.07.2020 im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ bereitgestellten Sendung „Fellner! Live: Stefan Petzner im Interview“ die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass darin zu Hass aufgrund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.02.2023, GZ W194 2241874-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.