Die KommAustria hat der nonstopnews.at gmbh gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6, und 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt – Donaukanal (93,6 MHz)“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen, Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 93,6 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt – Donaukanal (93,6 MHz)“ Teile des Stadtgebietes von Wien. Der erste Gemeindebezirk ist praktisch voll versorgt, die Bezirke: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und der 22. Bezirk sind nur teilversorgt, der 13. und der 23. Bezirk überhaupt nicht vorsorgt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren betreffend die von der Arabella GOLD Privatradio GmbH erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria mit Beschluss vom 17.10.2023, W131 2254192-1/56E, eingestellt.
Das BVwG hat aufgrund der von der Livetunes Network GmbH erhobenen Beschwerde den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. ersatzlos behoben und der Beschwerde der Livetunes Network GmbH stattgegeben.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
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