• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    10.12.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/15-147

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Vorsitzender des Kuratoriums des Rechtsträgers Heinrich Graf Hardegg’sche Stiftung und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Stiftung zu verantworten, dass die Heinrich Graf Hardegg’sche Stiftung in 1010 Wien, Schottengasse 7, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.07.2015 bis 15.07.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-003 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 24.08.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2017, GZ W179 2120286-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Das Straferkenntnis ist daher rechtskräftig.

Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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