1. Dem Verein Radio Maria Österreich wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 PrR G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 23.06.2017 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Baden“ erteilt.
Aufgrund der zugeordneten Übertragungskapazität „TATTENDORF (Raiffeisen Silo) 93,40 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet das Gebiet rund um Baden südlich von Wien, welches sich von Leobersdorf bis Gumpoldskirchen im Bezirk Baden erstreckt sowie Grenzbereiche der benachbarten Bezirke Mödling und Wr. Neustadt, soweit diese mit dieser Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruchs.
Das Programm umfasst ein 24-h- Spartenprogramm mit religiösen, kulturellen und sozialen Inhalten mit Lokalbezug und ohne kommerzielle Produktwerbung. Das Programmschema beinhaltet die Schwerpunkte Information, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und Schwerpunktreihen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA