Gemäß §§ 5 und 5a KEM-V 2009 idF BGBl. II Nr. 403/2023 ("Anti-Spoofing-Verordnung") sind Betreiber, die Anrufe (mit einer österreichischen Rufnummer) von einem ausländischen Kommunikationsnetz übernehmen, verpflichtet, diese zu markieren ("erkennbar zu machen"). Hinsichtlich der technischen Umsetzung empfiehlt die RTR die im zum Download angebotenen Dokument beschriebene Methode.
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