• Bereich
    Telekommunikation
  • Datum
    31.01.2024
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Unterkategorie
    Empfehlung

Empfehlung zur techn. Umsetzung von § 5a KEM-V 2009

Gemäß §§ 5 und 5a KEM-V 2009 idF BGBl. II Nr. 403/2023 ("Anti-Spoofing-Verordnung") sind Betreiber, die Anrufe (mit einer österreichischen Rufnummer) von einem ausländischen Kommunikationsnetz übernehmen, verpflichtet, diese zu markieren ("erkennbar zu machen"). Hinsichtlich der technischen Umsetzung empfiehlt die RTR die im zum Download angebotenen Dokument beschriebene Methode.

Informationen für Endkunden zu diesem Themenbereich finden Sie hier.

Gerne halten wir Sie am Laufenden!

Ich stimme der Verarbeitung meiner hier angegebenen E-Mail-Adresse laut den Bestimmungen zum Datenschutz ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen.