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Hintergrundinformationen: Wie oft muss die Post Briefe und Pakete zustellen?  


Wie oft muss die Post Briefe und Pakete zustellen?

Grundsätzlich ist die Österreichische Post AG ("Post") verpflichtet, an jedem Werktag (ausgenommen Samstag) Briefe und Pakete zuzustellen. Das gilt aber nur, wenn tatsächlich Postsendungen unterwegs sind, bei denen beim Versand eine Laufzeit vereinbart wurde, die eine Zustellung an dem jeweiligen Tag erforderlich macht. Ein Beispiel: Ist für einen Brief eine Laufzeit von drei Tagen vereinbart, genügt es, wenn die Zustellung am dritten Tag erfolgt. Es kann daher sein, dass eine Zustellung z.B. nur einmal in der Woche erforderlich ist und an diesem Tag alle Postsendungen gleichzeitig zugestellt werden. Spezielles gilt für Tageszeitungen: Diese sind auch an Samstagen zuzustellen.

Welche Laufzeiten einzuhalten sind, bestimmen immer die Absender:innen durch die entsprechende Produktwahl bei der Aufgabe der Postsendungen.
Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den gesetzlichen Vorgaben um statistische Werte handelt. Wenn die Laufzeit von einzelnen Postsendungen im Einzelfall nicht eingehalten wird, können die gesetzlichen Zielvorgaben immer noch erreicht werden. Ein "subjektives" Recht auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Laufzeiten haben daher immer nur die Absender:innen der einzelnen Briefe und Pakete. 

Wichtig: Für nicht adressierte Sendungen (z.B. "Das Kuvert", Werbepostwurfsendungen etc.) gelten überhaupt keine gesetzlichen generellen Verpflichtungen hinsichtlich der Laufzeit und der Häufigkeit der Zustellung. Gleiches gilt für Briefe und Pakete außerhalb des Universaldienstes (d.h. Zustellung von Postsendungen über 2 kg und Postpaketen über 10 kg). 

Zu den Postwurfsendungen noch ein wichtiger Hinweis: Postwurfsendungen werden auch von anderen Anbietern als der Post verteilt. Probleme bei der Zustellung sind daher nicht immer der Österreichischen Post AG zuzurechnen.

Welche Möglichkeiten haben Empfänger:innen, wenn die gesetzlichen Vorgaben zur Zustellung von Postsendungen nicht eingehalten werden?

  1. Grundsätzlich haben Empfänger:innen von Postsendungen faktisch keine unmittelbaren Rechte, insbesondere können diese kein Schlichtungsverfahren nach § 53 Postmarktgesetz beantragen. Nur die Absender:innen können sich mit Ansprüchen wegen verspäteter Zustellung einzelner Sendungen an die Post wenden. Nur diese haben einen Vertrag mit der Post. Wichtig ist es daher, bei Problemen mit der Zustellung die Absender:innen zu informieren (z.B. Abo-Abteilung von Tageszeitungen, Kundenservice von Supermarktketten, Verkäufer einer bestellten Ware etc). Nur wenn diese Kenntnis von den Zustellproblemen haben, können sie diese mit der Post klären. Informationen, welche Ansprüche aus dem Kaufvertrag aufgrund einer Onlinebestellung bestehen können, finden Sie bei der Internetombudsstelle.  Handelt es sich um ein Paket im Onlinehandel, sollten überhaupt immer auch Ansprüche gegenüber den Verkäufer:innen geprüft werden.
  2. Die RTR beobachtet die Beschwerdeentwicklung bei der Zustellung von Postsendungen laufend. Unter www.rtr.at/post-empfangsbeschwerden können dabei Zustellprobleme gemeldet werden. Mit diesen Informationen kann festgestellt werden, ob gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden, die unter die Aufsichtsbefugnis der Regulierungsbehörde fallen. Regelmäßig werden die Daten anonymisiert an die jeweiligen Postdiensteanbieter übermittelt. Diese können die Informationen für die Erkennung und Behebung von Zustellproblemen verwenden.
  3. Die einzige direkte Beschwerdemöglichkeit bei vermuteten Verletzungen des Universaldienstes haben Länder, Gemeinden sowie gesetzliche Interessensvertretungen. Diese können sich an die RTR wenden, welche dann weitere Überprüfungsschritte zu setzen hat. Diese Beschwerden müssen ausreichend mit Fakten belegt werden. Es sind konkrete Beispiele zu nennen, z.B. dass regelmäßig Tageszeitungen an konkreten Standorten nicht zugestellt werden. Eine pauschale Angabe, dass die Zustellung in einem bestimmten Gebiet nicht funktioniert, ist keinesfalls ausreichend.

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Zustellung und der Laufzeiten sind im Postmarktgesetz (PMG) enthalten. Dabei handelt es sich insbesondere um die §§ 3 Z 17, 11, 32 und 54 PMG.