Grundsätzlich ist die Österreichische Post AG ("Post") verpflichtet, an jedem Werktag (ausgenommen Samstag) Briefe und Pakete zuzustellen. Das gilt aber nur, wenn tatsächlich Postsendungen unterwegs sind, bei denen beim Versand eine Laufzeit vereinbart wurde, die eine Zustellung an dem jeweiligen Tag erforderlich macht. Ein Beispiel: Ist für einen Brief eine Laufzeit von drei Tagen vereinbart, genügt es, wenn die Zustellung am dritten Tag erfolgt. Es kann daher sein, dass eine Zustellung z.B. nur einmal in der Woche erforderlich ist und an diesem Tag alle Postsendungen gleichzeitig zugestellt werden. Spezielles gilt für Tageszeitungen: Diese sind auch an Samstagen zuzustellen.
Welche Laufzeiten einzuhalten sind, bestimmen immer die Absender:innen durch die entsprechende Produktwahl bei der Aufgabe der Postsendungen.
Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den gesetzlichen Vorgaben um statistische Werte handelt. Wenn die Laufzeit von einzelnen Postsendungen im Einzelfall nicht eingehalten wird, können die gesetzlichen Zielvorgaben immer noch erreicht werden. Ein "subjektives" Recht auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Laufzeiten haben daher immer nur die Absender:innen der einzelnen Briefe und Pakete.
Wichtig: Für nicht adressierte Sendungen (z.B. "Das Kuvert", Werbepostwurfsendungen etc.) gelten überhaupt keine gesetzlichen generellen Verpflichtungen hinsichtlich der Laufzeit und der Häufigkeit der Zustellung. Gleiches gilt für Briefe und Pakete außerhalb des Universaldienstes (d.h. Zustellung von Postsendungen über 2 kg und Postpaketen über 10 kg).
Zu den Postwurfsendungen noch ein wichtiger Hinweis: Postwurfsendungen werden auch von anderen Anbietern als der Post verteilt. Probleme bei der Zustellung sind daher nicht immer der Österreichischen Post AG zuzurechnen.
Welche Möglichkeiten haben Empfänger:innen, wenn die gesetzlichen Vorgaben zur Zustellung von Postsendungen nicht eingehalten werden?
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Zustellung und der Laufzeiten sind im Postmarktgesetz (PMG) enthalten. Dabei handelt es sich insbesondere um die §§ 3 Z 17, 11, 32 und 54 PMG.