Grundsätzlich haben Empfänger:innen von Postsendungen faktisch keine unmittelbaren Rechte, insbesondere können diese – mit wenigen Ausnahmen - kein Schlichtungsverfahren nach § 53 Postmarktgesetz beantragen. Nur die Absender:innen können sich mit Ansprüchen z.B. wegen verspäteter Zustellung einzelner Sendungen an die Post wenden. Nur diese haben einen Vertrag mit der Post. Daher ist es wichtig, bei Problemen mit der Zustellung die Absender:innen zu informieren (z. B. Abo-Abteilung von Tageszeitungen, Kundenservice von Supermarktketten, Verkäufer einer bestellten Ware etc). Nur wenn diese Kenntnis von den Zustellproblemen haben, können sie diese mit der Post klären. Informationen, welche Ansprüche aus dem Kaufvertrag aufgrund einer Onlinebestellung bestehen können, sind bei der Internetombudsstelle veröffentlicht. Handelt es sich um ein Paket im Zuge des Onlinehandels, sollten immer auch Ansprüche gegenüber den Verkäufer:innen geprüft werden.
Eine direkte Beschwerdemöglichkeit bei vermuteten Verletzungen des Universaldienstes haben einzig Länder, Gemeinden sowie gesetzliche Interessenvertretungen. Diese können sich an die RTR wenden, welche dann weitere Überprüfungsschritte zu setzen hat. Diese Beschwerden müssen allerdings ausreichend mit Fakten belegt werden. So sind konkrete Beispiele zu nennen, beispielsweise dass Tageszeitungen regelmäßig an konkreten Standorten nicht zugestellt werden. Eine pauschale Angabe, dass die Zustellung in einem bestimmten Gebiet nicht funktioniert, ist keinesfalls ausreichend.
Grundsätzlich ist die Österreichische Post verpflichtet, an jedem Werktag (ausgenommen Samstag) Briefe und Pakete zuzustellen. Das gilt aber nur, wenn tatsächlich Postsendungen unterwegs sind, bei denen beim Versand eine Laufzeit vereinbart wurde, die eine Zustellung an dem jeweiligen Tag erforderlich macht. Ein Beispiel: Ist für einen Brief eine Laufzeit von drei Tagen vereinbart, genügt es, wenn die Zustellung am dritten Tag erfolgt. Es kann daher sein, dass eine Zustellung beispielsweise nur einmal in der Woche erforderlich ist und an diesem Tag zufällig auch alle weiteren Postsendungen gleichzeitig zugestellt werden. Spezielles gilt allerdings für Tageszeitungen: Diese sind täglich und auch an Samstagen zuzustellen.
Welche Laufzeiten einzuhalten sind, bestimmen immer die Absender:innen durch die entsprechende Produktwahl bei der Aufgabe der Postsendungen.
Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den gesetzlichen Vorgaben um statistische Werte handelt. Wenn die Laufzeit von einzelnen Postsendungen im Einzelfall nicht eingehalten wird, können die gesetzlichen Zielvorgaben immer noch erreicht werden. Ein "subjektives" Recht auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Laufzeiten haben daher immer nur die Absender:innen der einzelnen Briefe und Pakete.
Wichtig: Für nicht adressierte Sendungen (z. B. "Das Kuvert", Werbepostwurfsendungen etc.) gelten generell überhaupt keine gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Laufzeit und der Häufigkeit der Zustellung. Gleiches gilt für Briefe und Pakete außerhalb des Universaldienstes (d. h. Zustellung von Postsendungen über 2 kg und Postpaketen über 10 kg).
Zu den Postwurfsendungen noch ein wichtiger Hinweis: Postwurfsendungen werden auch von anderen Anbietern als der Post verteilt. Probleme bei der Zustellung sind daher nicht immer der Österreichischen Post zuzurechnen.
Das Postmarktgesetz enthält – im Gegensatz zur Österreichischen Post als Universaldienstbetreiberin – keine Vorgaben zur Zustellfrequenz, also wie oft Postdiensteanbieter Postsendungen zustellen müssen. Zwar sieht das Postmarktgesetz für Postdiensteanbieter, ähnlich wie bei der Österreichischen Post, Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Postsendungen, insbesondere von Paketen, vor, jedoch handelt es sich auch hier um statistische Werte und Zielvorgaben. Ein individueller Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten. Die konkrete Laufzeit für eine Sendung hängt immer davon ab, welches Produkt bei der Aufgabe der entsprechenden Postsendung gewählt wurde.
Welche Möglichkeiten haben Empfänger:innen, wenn es bei der Zustellung von Postsendungen an sie Probleme gibt? Hier gelten alle Möglichkeiten, die bereits zuvor bei der Österreichischen Post angeführt wurden, nur eine Universaldienstbeschwerde ist in diesem Bereich nicht möglich.
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Zustellung und der Laufzeiten sind im Postmarktgesetz (PMG) enthalten. Dabei handelt es sich insbesondere um die §§ 3 Z 17, 11, 32 und 54 PMG.