Informationen in diesem Zusammenhang sind auf folgender Website des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.
Da es sich bei diesen Abgaben und Entgelten um hoheitliche Fragen handelt, können diesbezüglich keine Schlichtungsverfahren bei uns durchgeführt werden.
Eine Nachforschung wegen nicht erfolgter Zustellung kann nur vom Absender (das wird in der Regel der Verkäufer der Ware sein) veranlasst werden.
Das Vorliegen des schriftlichen Ergebnisses des Nachforschungsauftrages des Postdiensteanbieters ist eine geeignete Grundlage für ein Schlichtungsverfahren. Sie können sich vom Versender eine Vollmacht für die Nachforschung sowie das Schlichtungsverfahren erteilen lassen.
Eine Vollmacht des Versenders ist für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens notwendig. Der Empfänger steht nämlich hinsichtlich der Warensendung in keinem Vertragsverhältnis mit dem Postdiensteanbieter.
Wenn Sie der Verkäufer bei der Nachforschung nicht unterstützt, sollten Sie Ihre weiteren Möglichkeiten prüfen. Den Verkäufer treffen nämlich nebenvertragliche Pflichten. Für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie sich an folgende Stellen wenden:
Wenn Sie uns als Empfänger einer Postsendung eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Zustellung mitteilen wollen, verwenden Sie bitte unser Formular für Empfangsbeschwerden. Durch Ihre Angaben können wir die Entwicklung von Beschwerden beobachten, welche die Zustellung von Postsendungen betreffen. Wenn ein Postdiensteanbieter systematisch gesetzliche Vorgaben nicht einhält, die unter unsere Aufsichtsbefugnis fallen, können wir aufgrund dieser Angaben entsprechende Maßnahmen setzen. Bitte beachten Sie, dass es uns aber nicht möglich ist, jeder einzelnen Beschwerde nachzugehen und eine Rückmeldung zu geben.
In solchen Fällen empfehlen wir eine schriftliche Beschwerde beim betroffenen Postdiensteanbieter einzubringen, damit dieser intern eine Verbesserung veranlassen kann.
Wenn Sie uns als Empfänger:in einer Postsendung eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Zustellung mitteilen wollen, verwenden Sie bitte unser Formular für Empfangsbeschwerden. Wir beobachten laufend die Beschwerdeentwicklung in Zusammenhang mit der Zustellung von Postsendungen. Mit Ihrer Hilfe können wir Maßnahmen setzen, wenn ein Postdiensteanbieter systematisch gesetzliche Vorgaben nicht einhält, die unter unsere Aufsichtsbefugnis fallen. Bitte beachten Sie, dass es uns aber nicht möglich ist, jeder einzelnen Beschwerde nachzugehen und eine Rückmeldung zu geben.
In solchen Fällen sollte unbedingt die/der Absender:in kontaktiert werden. Diese bzw. dieser sollte umgehend eine Nachforschung nach dem Verbleib der Sendung einleiten. Als Empfänger:in ist man nicht Vertragspartner des Postbeförderungsvertrages und daher nicht zur Einleitung einer Nachforschung berechtigt.
In einem solchen Fall sollte man den/die Absender:in unbedingt ersuchen, eine Nachforschung zu veranlassen. Der Postbeförderungsvertrag besteht ausschließlich zwischen dieser/diesem und dem absendenden Postdiensteanbieter. Daher sind ausschließlich Absender:innen berechtigt, eine Nachforschung einzuleiten. Das Ergebnis einer Nachforschung ist meist auch die Voraussetzung für die Schadensabwicklung.
Nein, der Postdiensteanbieter ist nicht dazu verpflichtet, einen zweiten Zustellversuch durchzuführen. Einige Postdiensteanbieter bieten auf freiwilliger Basis mehrere Zustellversuche an, aber ein Anspruch darauf besteht nicht.
Nein, die so genannte Sendungsverfolgung ist keine gesetzlich verpflichtende Leistung des Postdiensteanbieters, sondern eine freiwillige bzw. allfällig vertraglich vereinbarte Leistung. Nach dem Postmarktgesetz besteht für Empfänger:innen außerdem kein Anspruch auf eine Zustellung zu einer gewissen Uhrzeit.
Wenn eine erwartete Sendung nicht ankommt, sollte man sich immer an die Absender:innen wenden. Nur diese können eine Nachforschung veranlassen. Eine Abstellgenehmigung ist immer mit Risiken verbunden. Verschwindet ein abgestelltes Paket, hat man keine Ersatzansprüche und gerät auch schnell in einen Beweisnotstand.
Nein, Sie haben bei Nicht-Einhalten des Zustelltermins kein Recht auf Entschädigung. Als Empfänger:in sind Sie nämlich nicht Partei des Postbeförderungsvertrages.
Ein Postbeförderungsvertrag besteht nur zwischen dem/der Absender:in und dem Postdiensteanbieter. Daher können nur diese eine Entschädigung einfordern, soweit das überhaupt vertraglich vereinbart ist.
Nachforschungen bei Briefen sind nur möglich, wenn für den Brief eine Sendungsverfolgung vereinbart wurde. Bei einfachen Briefen ohne ein derartiges Service besteht faktisch keine Möglichkeit einer Nachforschung.
Ja, die Forderung einer Rücksendegebühr bei Unzustellbarkeit ist zulässig, wenn es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Postdiensteanbieters so festlegen. Wenn eine Sendung mit dem Postdiensteanbieter versendet wird, werden die AGB und damit auch die Bestimmung über die "Rücksendegebühr" in der Regel Bestandteil des Postbeförderungsvertrages.
Nein, denn praktisch alle Postdiensteanbieter sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Ausschluss von Folgekosten aller Art vor. Eine solche Forderung wird nur selten Erfolg haben wird, auch nicht dann, wenn die Schlichtungsstelle hinzugezogen wird.