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Infrastrukturnutzung

Allgemeines

Kommunikationsdienste sollen möglichst flächendeckend in guter Qualität verfügbar sein. Dafür müssen leistungsfähige, moderne Kommunikationsnetze (Breitbandnetze) aufgebaut und laufend verbessert werden. Das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021) enthält verschiedene Rechte für die Errichtung von Kommunikationslinien und trägt so wesentlich zum Breitbandausbau bei. 

Folgende Infrastrukturrechte sind im TKG 2021 geregelt:

Leitungsrechte (§§ 51 ff TKG 2021)

Der Ausbau von Breitbandnetzen erfordert meist eine Verlegung von Leitungen samt Zubehör, sogenannten Kommunikationslinien und setzt voraus, dass dafür auch fremde Grundstücke und Gebäude genutzt werden können. Dafür stehen Leitungsrechte zur Verfügung. Sie umfassen im Wesentlichen das Recht zur Errichtung, Erhaltung, Erneuerung und zum Betrieb von Kommunikationslinien auf Grundstücken und in Gebäuden. Auch Zubehör zur Kommunikationslinie ist umfasst.

Das TKG 2021 räumt Leitungsrechte sowohl an Privatgrundstücken als auch an öffentlichem Gut und – für sog. Kleinantennen – an öffentlichem Eigentum ein. Leitungsrechte über öffentliches Gut stehen unentgeltlich zu. Im Gegensatz dazu erhält ein privater oder öffentlicher Eigentümer eine einmalige Abgeltung in Höhe der Wertminderung seines Grundstücks/Objekts. Die RTR hat im Dezember 2022 eine Verordnung, die WR-V 2022, erlassen, die für verschiedene Infrastrukturtypen Richtsätze für die Abgeltung enthält. Diese Richtsätze decken nur die Wertminderung ab. Andere allenfalls bestehende Ansprüche, wie Schadenersatz für Flurschäden oder Aufwandersatz, können zusätzlich gefordert werden, wenn eine gesonderte Rechtsgrundlage für diese Ansprüche besteht.

Nur Bereitsteller von (öffentlichen) Kommunikationsnetzen können Leitungsrechte in Anspruch nehmen. Der konkrete Inhalt des jeweiligen Leitungsrechts ergibt sich aus der Vereinbarung der Beteiligten oder aus der Entscheidung der RTR, wenn keine Einigung erzielt werden kann. 

Leitungsrechte sind keine Enteignungen. Letztere verschaffen dem Begünstigten das Eigentum am Grundstück (oder Teilen davon) oder Dienstbarkeiten. Diese Rechte schaffen durch die Eintragung im Grundbuch eine stabile neue Rechtssituation. Bei Leitungsrechten muss der Berechtigte bei Bauvorhaben des Grundeigentümers auf eigene Kosten seine Leitungen entfernen. Leitungsrechte sind daher nur weichende Rechte. 

Nutzungsrechte (§§ 57 f TKG 2021)

Nutzungsrechte sind eine Sonderform der Leitungsrechte. Sie geben dem Inhaber einer bestehenden Leitung oder Anlage die Möglichkeit, gegen angemessene Entschädigung des Grundeigentümers diese Leitung oder Anlage auch für Kommunikationszwecke zu nutzen.

Primärer Anwendungsfall sind Stromleitungen der Energieversorger, die nachträglich mit Lichtwellenleitern ausgestattet werden. Ähnlich wie bei Leitungsrechten ist dem Grundeigentümer auch in diesen Fällen eine angemessene Entschädigung für die Nutzung seines Grundstücks für Kommunikationszwecke zu bezahlen. Die Besonderheit dieser Nutzungsrechte besteht aber darin, dass mit Verordnung der RTR ein Richtsatz für diese Entschädigung festgelegt wird, bei dessen Anbieten „die Nutzung des Grundstücks ... nicht gehemmt“ ist. Das Nutzungsrecht entsteht durch das Anbieten des Richtsatzes unmittelbar auf Grund des Gesetzes (ex-lege).

Mitbenutzungsrechte (§§ 60 ff TKG 2021)

Ausbaukosten können vermieden oder reduziert werden, wenn statt dem Neubau von Infrastrukturen vorhandene fremde Infrastrukturen (Leitungen, Leerrohre, Masten, u.a.) mitbenutzt werden.

Im Wesentlichen stehen sämtliche für Kommunikationszwecke nutzbaren Infrastrukturen für eine solche Mitbenutzung offen, sofern es dem Inhaber wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist. Dem Inhaber der mitbenutzten Infrastrukturen steht eine in erster Linie an den Errichtungskosten orientierte Abgeltung zu. 

Koordinierung von Bauarbeiten (§§ 68 ff TKG 2021)

Der überwiegende Teil der Gesamtkosten für die Errichtung eines Kommunikationsnetzes entfällt auf die Grabungsarbeiten zur Verlegung der Leitungen. Diese Kosten sollten durch koordiniertes Vorgehen bei Bauarbeiten teilweise vermeidbar sein. Netzbereitsteller, die Bauarbeiten planen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten machen, wenn zumindest einer der Beteiligten den Ausbau eines Breitbandnetzes plant. 

Gemeinsame Bestimmungen für alle genannten Rechte (§§ 74 ff TKG 2021)

Schonende Ausübung

Unternehmen, die Leitungs-, Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte in Anspruch nehmen, haben dabei mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke, Gebäude oder Objekte bzw der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen vorzugehen.

Rechtsstellung der Belasteten

Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, an denen Leitungsrechte begründet wurden bzw von mitbenutzten Anlagen können auch weiterhin frei über ihr Eigentum verfügen.

Wird zB durch den Umbau eines Gebäudes, in dem eine Leitung verlegt ist, die Umverlegung oder Entfernung dieser Leitung erforderlich, hat der Leitungsberechtigte (das Telekomunternehmen) diese Umverlegung oder Entfernung auf eigene Kosten vorzunehmen, wenn er „in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten“ verständigt wurde.

Rechtsnachfolge

Infrastrukturrechte werden nicht im Grundbuch eingetragen. Sie gehen aber kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der auf ihrer Basis errichteten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien über.

Die Rechte sind dabei „gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke, Gebäude, … bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien wirksam.“

Enteignung (§ 79 TKG 2021)

Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der oben genannten Leitungs-, Nutzungs- und Mitbenutzungsrechte nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, wäre auch eine Enteignung, etwa durch zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit, zulässig.

Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten (§ 80 TKG 2021)


Die RTR betreibt die Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten (ZIS). Die ZIS enthält Informationen über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und über geplante Bauvorhaben, um die Mitbenutzung bzw. die Koordinierung von Bauvorhaben (siehe oben) zu unterstützen.

Behördliche Verfahren

Bei Streitigkeiten über Leitungsrechte, Nutzungsrechte, Baukoordinierung und Mitbenutzung vorhandener Infrastrukturen kann ein Antrag an die RTR auf vertragsersetzende Entscheidung gestellt werden. Gleiches gilt auch, wenn sich Parteien nicht über die Mitteilung von Daten über Mitbenutzung oder Bauvorhaben (sog. Mindestinformationen) einigen können.

In allen diesen Verfahren ist vorab ein verpflichtender Schlichtungsversuch vorgesehen. Scheitert auch dieser, entscheidet die RTR mit Bescheid.