Netzbereitsteller müssen "Informationen über ihre Infrastrukturen" einmelden. Davon sind Infrastrukturen umfasst, die im Eigentum des Netzbereitstellers stehen, aber auch solche Infrastrukturen, über die der Netzbereitsteller in der Weise verfügungsbefugt ist, dass er über die Vermietung entscheiden kann (Nutzungsberechtigter). Nur für den eigenen Bedarf angemietete Infrastrukturen fallen nicht unter die Einmeldeverpflichtung.
Eine Meldeverpflichtung für Photovoltaikunternehmen besteht nur dann, wenn
• die Stromerzeugung eines der Hauptgeschäftsfelder ist, nicht aber z.B. bei Unternehmen, die
Überschüsse aus Photovoltaik-Stromerzeugung in ein öffentliches Netz einspeisen, und
• die Infrastrukturen tatsächlich für den Zweck von Kommunikationslinien genutzt werden.
Nein. Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, die den Zweck haben, gasförmige oder flüssige Stoffe oder elektrische Energie zu transportieren, sind von der Einmeldung ausgenommen, außer wenn sie tatsächlich für Kommunikationszwecke genutzt werden. Wenn für Kommunikationszwecke nutzbare Infrastrukturen parallel verlegt wurden, sind diese Infrastrukturen einzumelden (z.B. Erdseil mit Glasfaser auf Freileitlungsmasten).
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