• Bereich
    Förderungen
  • Datum
    12.02.2026

Neue Richtlinien für die Qualitäts-Journalismus-Förderung und Presseförderung

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen zu den Richtlinien der Qualitäts-Journalismus-Förderung (QJF) und der Presseförderung (PF).

Themenbild Presseförderung
© iStock.com/Fedor Kozyr

Mit 1. Jänner 2026 sind sowohl für die Qualitäts-Journalismus-Förderung (QJF) als auch für die Presseförderung (PF) die neuen Richtlinien in Kraft getreten. Die Richtlinien für den Beobachtungszeitraum (BEOZ) 2026 gelten erstmals für Förderansuchen, die im Förderjahr 2027 eingebracht werden. 



Damit wird frühzeitig Planungssicherheit für Förderwerber: innen geschaffen. Für Ansuchen im Förderjahr 2026 kommen weiterhin die bisherigen Richtlinien zur Anwendung.

Zur Unterstützung bei der Einreichung stehen aktuelle Orientierungshilfen bereit. Sie erklären Voraussetzungen, Förderkriterien und die einzureichenden Unterlagen.



Richtlinien Qualitäts-Journalismus-Förderung

Die Richtlinien für den BEOZ des Jahres 2026 treten mit 01.01.2026 in Kraft und finden auf Förderansuchen des Förderjahres 2027 Anwendung.  


Wichtigste Änderungen bzw. Klarstellungen: 

Punkt 4 Abs. 3 lit. i – Hauptberuflich tätige Journalist:innen

In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Kleinstredaktionen, die die Mindestanzahl an VZÄ anderweitig nicht erreichen würden) ist eine anteilige Anrechnung von angestellten Geschäftsführer:innen oder Angestellten in vergleichbaren Positionen (z.B. Prokurist:innen), die überwiegend (auch) als (Chef)Redakteur:innen arbeiten, im Ausmaß ihrer redaktionellen Tätigkeit möglich. Die konkrete überwiegende redaktionelle Tätigkeit ist im Ansuchen nachzuweisen. Auch eine Anstellung nach dem Journalisten-KV, langjährige journalistische Erfahrung sowie journalistische Ausbildungen sind diesbezüglich zu berücksichtigen. 

Punkt 5.2. Abs. 2 – Allgemeine Fördervoraussetzungen (für Medieninhaber:innen)

Corporate Publishing-Medien sind Medien, die zu dem Zweck finanziert und herausgegeben werden, die Corporate Identity (CI) eines Unternehmens oder einer Organisation zu stärken. Sie sind in der Regel der Kund:innen- und Mitgliederinformation gewidmet und daher nicht förderungswürdig. 

Punkt 9.1. Abs. 2 – Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung

Es werden nur Einrichtungen gefördert, die vorwiegend Journalist:innen textbasierter Nachrichtenmedien aus dem Print- und Online-Bereich ausbilden.

Punkt 11.2. Abs. 5 – Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen

Im Rahmen der Nachwuchsjournalist:innenförderung werden die Personalkosten von Aspirant:innen und Trainees, die nach dem jeweiligen Aspirant:innen-KV, vergleichbaren Kollektivverträgen oder zumindest marktüblich bezahlt werden, gefördert. Nicht gefördert werden Trainees, die unter marktüblichem Gehalt bezahlt werden. Als marktübliche Nachwuchsjournalist:innengehälter anerkannt werden Gehälter, die maximal 25% unter jenen eines Redakteurs im 1. Dienstjahr (Journalisten KV für Tages- und Wochenzeitungen) liegen. Allfällige zweckgebundene Überzahlungen (z.B. Überstundenpauschale etc.) sind kein Bestandteil eines solchen Grundgehalts. Weiters muss ein konkretes Ausbildungsprogramm vorliegen und umgesetzt worden sein. 

Punkt 14.3. Abs. 2 – Förderung von Medienforschungsprojekten

Der Endbericht stellt eine umfangreiche und abschließende Zusammenfassung des Forschungsprojektes dar und enthält - abhängig vom Forschungsdesign - regelmäßig Ausführungen zu Projektziel, Projektteam, theoretischer Fundierung, Methodik, Inhaltsanalysen und Forschungsergebnissen, Fazit und möglichen Nutzanwendungen sowie Quellen- und Literaturverzeichnis. Der Endbericht kann nicht ident mit Kurzbericht sein. 

Punkt 16 Abs. 7 – Datenverarbeitung, Datenweitergabe und Veröffentlichungen

Der/die Förderungswerber:in nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen. Der/die Förderungswerber:in hat dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer/seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung einer bestimmten Information sprechen könnten (wie insbesondere Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Datenschutz).

 

 

Richtlinien Presseförderung 

Die Richtlinien für den BEOZ des Jahres 2026 treten mit 01.01.2026 in Kraft und finden auf Förderansuchen des Förderjahres 2027 Anwendung.  


Wichtigste Änderungen: 

Die Tarifgehälter wurden an den aktuellen Kollektivvertrag angepasst und die Jahreszahlen aktualisiert. 

Vertragsabschluss

Aus Gründen der Einheitlichkeit und zwecks Klarstellung wurde die Bestimmung aus den Förderrichtlinien der Qualitäts-Journalismus-Förderung übernommen. 

Datenverarbeitung, Datenweitergabe und Veröffentlichungen

Der/die Förderungswerber:in nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, vom Förderungsgeber veröffentlicht werden müssen. Der/die Förderungswerber:in hat dem Förderungsgeber allfällige Gründe gemäß § 6 IFG unverzüglich zu melden, die aus ihrer/seiner Sicht gegen eine Veröffentlichung einer bestimmten Information sprechen könnten (wie insbesondere Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Datenschutz).

Mit den RTR-Newslettern einfach informiert bleiben!