Das Edikt der KommAustria von Ende April, die Marktanalyse und der gewichtete, durchschnittliche Kapitalkostensatz - eine Erläuterung
Am 24. April 2025 startete die KommAustria mit einem Edikt ein "Verfahren zur Überprüfung und allfälligen Neufestlegung des gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (WACC)". Es richtet sich an jeden, der sich von der Thematik betroffen sieht. Aber worum geht es da eigentlich?
Mit Bescheid vom 23.07.2024 stellte die KommAustria im Rahmen der Marktanalyse unter anderem fest, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG und die ORS comm GmbH & Co KG (gemeinsam: ORS) auf dem Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW” über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb auf diesem Markt besteht. Damit verbunden ist eine Verpflichtung zur Kostenorientierung nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) und eine angemessene Kapitalverzinsung. Die KommAustria hat mit dem Edikt vom 24.04.2025 ein Verfahren zur Überprüfung und allfälligen Neufestlegung des gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (Weighted Average Cost of Capital - WACC) gestartet. Laut § 96 Abs. 3 TKG 2021 muss eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals sichergestellt sein, da die Kosten dafür in die Vorleistungspreise einfließen – unter Einbeziehung von Marktrisiken, zukünftiger Marktentwicklung, Kapitalmarktbedingungen und Ertragssteuern.
Die Herausforderung liegt in der korrekten Bestimmung des WACC, der Investitionsanreize schafft, ohne Überrenditen oder Unterinvestitionen zu provozieren. Ein zu hoher WACC belastet die Hörfunkanbieter unnötig und kann zu ineffizienter Überinvestition führen. Ein zu niedriger WACC hingegen gefährdet die Investitionsbereitschaft und somit langfristig die Infrastrukturqualität.
Im Kontext mit der Kostenrechnung der ORS steht dabei die Festlegung wettbewerbsorientierter Preisobergrenzen im Fokus. Diese sollen Preise simulieren, wie sie sich auf funktionierenden Wettbewerbsmärkten ergeben würden. Die Kostenrechnung dient hier der Informationsbereitstellung für Planungs-, Kontroll- und Sonderzwecke – insbesondere zur Begründung regulatorischer Preisentscheidungen. Die präzise Definition von Zweck und Annahmen ist dabei zentral, um eine sachgerechte und marktkonforme Entgeltregulierung zu gewährleisten.
Personen, die der Auffassung sind, dass sie vom Ausgang des hier geschilderten Verfahrens betroffen sind, werden aufgefordert, der KommAustria bis zum 05.06.2025 ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft zu machen.