Kontaktstellen für Behörden (Art. 11)
Kontaktstelle für Nutzer der Dienste (Art. 12)
- Jeder Vermittlungsdienst muss eine leicht zugängliche Kontaktstelle für den Austausch mit Nutzer:innen und Behörden errichten.
Benennung von gesetzlichen Vertretern (Art. 13)
- Wenn Anbieter über keine Niederlassung in der EU verfügen, müssen sie einen Vertreter in einem Mitgliedsstaat benennen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Art. 14)
- AGB müssen klar, einfach und zugänglich formuliert sein. Richtet sich der Dienst überwiegend an Minderjährige, müssen sie auch für diese Zielgruppe verständlich sein.
Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten (Art. 15) *
- Vermittlungsdienste müssen einen jährlichen Transparenzbericht verfassen, in dem sie über behördliche und gerichtliche Anordnungen informieren, sowie getroffene Maßnahmen, wie Moderation und entsprechende Werkzeuge informieren.
* Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen