Die TTPA-VO regelt Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen– und zwar für alle bezahlten politischen Werbedienstleistungen, unabhängig davon, ob diese online oder offline verbreitet werden oder ob personenbezogene Daten, etwa für Targeting, eingesetzt werden. Zusätzlich gelten spezielle Regeln zum Targeting und zur Anzeigenschaltung ausschließlich für online verbreitete politische Werbung, bei der personenbezogene Daten zum Einsatz kommen.
Politische Werbung ist abstrakt gesagt jede bezahlte Botschaft – egal ob online, in Zeitungen, Radio, TV oder auf Plakaten –, die darauf abzielt, das Ergebnis einer Wahl, eines Referendums, das Abstimmungsverhalten oder politische Entscheidungen zu beeinflussen. Auch interne Aktivitäten (etwa Vorwahlen) oder Kampagnen von Parteien oder politischen Akteuren können darunterfallen.
Genauere Informationen dazu sind in unserem Newsletter abrufbar.
Ja. Nicht nur im Internet, sondern auch in Zeitungen, auf Plakaten und Flyern muss klar erkennbar sein, dass es sich um politische Werbung handelt und wer sie finanziert hat.
Ja. Egal ob große Parteien, kleine Listen, Vereine oder Bürgerinitiativen: Wer politische Werbung im Sinne der Verordnung verbreitet, muss die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten erfüllen.
Nein. Private Meinungsäußerungen, wie sie jede/r Bürger:in z. B. in sozialen Medien postet, gelten nicht als politische Werbung – solange sie nicht entgeltlich erfolgen oder Teil einer organisierten Werbekampagne sind.
Die TTPA-VO und die Leitlinien stellen klar: Private Meinungsäußerungen, etwa ein unbezahlter Social Media Post, sind keine politische Werbung. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn für die Äußerung ein Entgelt geleistet wurde oder diese Teil einer Kampagne ist.
Solange für das Verbreiten einer Meinung kein Entgelt geleistet wurde, gelten keine zusätzlichen Regeln zu Transparenz oder Targeting. Das gleiche gilt für Influencer/Content Creators, selbst wenn sie politische Prozesse beeinflussen möchten, solange die Aktivität nicht entgeltlich erfolgt. Für bezahlte Inhalte hingegen greift die Verordnung.
Influencer gelten als Herausgeber politischer Werbung, wenn sie – gegen Entgelt – politische Inhalte für Dritte veröffentlichen und damit Einfluss auf Wahlen, Abstimmungen oder politische Prozesse nehmen wollen. Ihre Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten sind jedoch dieselben wie für andere Herausgeber (z.B. Medien).
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In den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum dürfen politische Werbungen grundsätzlich nur von EU-Bürgern, permanent in der EU lebenden Drittstaatsangehörigen mit Wahlrecht oder europäisch kontrollierten Einrichtungen beauftragt werden.
Ansonsten müssen Anbieter aus Drittstaaten im Sinne des Art. 21 TTPA-VO einen sogenannten bevollmächtigten Vertreter benennen, der für sie die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen der TTPA-VO übernimmt. Dieser Vertreter muss vom Anbieter mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um dies auch tun zu können z.B. also auch die Geldbuße im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem PolWG bezahlen zu können.
Ja. Nicht nur Zahlungen, sondern auch Sachleistungen (wie Reisekosten, Geschenke, Zugang zu Veranstaltungen) können ein Entgelt darstellen und dazu führen, dass eine Botschaft als politische Werbung eingestuft wird, falls die weiteren Kriterien erfüllt sind.
Haben mehrere Dienstleister oder Herausgeber an einer Kampagne mitgewirkt (z.B. über verschiedene Kanäle), sind laut den Leitlinien der Europäischen Kommission, alle Beteiligten für die Information und Transparenz verantwortlich, entweder einzeln oder gemeinsam, je nach vertraglicher Vereinbarung.
Zu jeder politischen Anzeige müssen folgende Informationen bereitgestellt werden:
Diese Informationen müssen einfach und klar sichtbar sein.
Darüber hinaus ist auch einen Transparenzbekanntmachung erforderlich, die zumindest die in Art. 12 Abs. 1 TTPA-VO genannten Informationen (u.A. zur Finanzierung und den verwendeten Targeting-Kriterien) enthält. Es ist diesbezüglich ausreichend, klar erkenntlich auf die Transparenzerklärung zu verlinken.
Bei fehlender oder falscher Kennzeichnung politischer Werbung können alle Nutzer :innen kostenlose und leicht zugängliche Meldewege nutzen, die Herausgeber (z.B. soziale Netzwerke) bereitstellen müssen. Sie können sich außerdem bei der KommAustria beschweren, speziell wenn keine Reaktion auf Ihre Meldung erfolgt.
Sponsoren und Anbieter müssen auf Aufforderung Korrekturen vornehmen. Anhaltende Verstöße werden von der Behörde geahndet und können mit empfindlichen Geldbußen bestraft werden.
Wird eine politische Partei nur mit eigenen Ressourcen und ohne Bezahlung an Dritte aktiv (z.B. durch eigene Mitglieder), handelt es sich „im Rahmen interner Tätigkeiten“ nicht um eine Dienstleistung im Sinne der Verordnung. Dann greifen einige Transparenzpflichten nicht. Die Sorgfaltspflichten hinsichtlich Targetings und Anzeigenschaltung finden jedoch weiterhin Anwendung.
Ja. Solche Angaben werden ausschließlich im Rahmen der Prüfung des gemeldeten Falls und gegebenenfalls in einem darauffolgenden Rechtsverletzungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren verwendet und nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben.
Das Europäische Archiv ist eine öffentlich zugängliche Schnittstelle der Europäischen Kommission, in der politische Online-Anzeigen aus allen EU-Staaten – samt Informationen zu Sponsoren, Finanzierung und Reichweite – sieben Jahre lang gespeichert werden. Dort kann dann gezielt nach politischen Werbeanzeigen sowie deren Bezug gesucht werden.
Nein. Ohne Entgelt gelten Äußerungen als redaktionelle Inhalte, nicht als politische Werbung. Das gilt auch für sogenannte Influencer und politische Akteure.
Eigene Social-Media-Posts von Abgeordneten oder Parteiangehörigen sind politische Werbung durch „interne Tätigkeit". Solange kein Geld fürs „Boosten“ oder Werben gezahlt wird, gelten die Transparenzpflichten für Herausgeber nicht. Es besteht in solchen Fällen also keine Kennzeichnungspflicht. Targeting-Regeln gelten nur, sofern personenbezogene Daten zur Online-Ausspielung genutzt werden.
Auch dann handelt es sich um politische Werbung durch „interne Tätigkeit“. Transparenzpflichten bestehen nicht, solange keine Vergütung an das Netzwerk gezahlt wird. Targeting-Regeln greifen nur bei Nutzung personenbezogener Daten.
Sobald für das Platzieren einer Botschaft Entgelt geleistet wird (etwa fürs „Boosten“), gelten sämtliche Pflichten der Verordnung:
Politiker:innen werden als Sponsoren, die Online-Plattform zugleich als Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Herausgeber politischer Werbung behandelt.
Transparenz- und Kennzeichnungspflicht sowie gegebenenfalls Targeting-Vorgaben sind in diesem Fall einzuhalten.
Dann liegt bezahlte politische Werbung vor: die Abgeordneten oder Partei sind Sponsoren, die Agentur Anbieter und Herausgeber politischer Werbung. Entsprechend gelten alle Transparenzpflichten.
Für Printanzeigen gilt: Transparenzregeln greifen. Bei Online-Anzeigen greifen sowohl Transparenz- als auch Targetingregeln, wenn personenbezogene Daten zur Ausspielung genutzt werden.
Generell ja, aber es gibt eine Ausnahme: Wenn der Versand ausschließlich auf Abo-Daten der Mitglieder basiert und kein Targeting anhand weiterer personenbezogener Daten stattfindet, gelten die Targetingregeln nicht.
Nein, reine Informationskampagnen sind ausgenommen, solange sie keine Abstimmungsbeeinflussung bezwecken. Behördenkampagnen zu Wahlen (z. B. Ablaufinfo) sind ebenfalls ausgenommen. Wird aber über den Informationszweck hinaus politisch beeinflusst, etwa für eine Partei, gelten Transparenz- und Targeting-Pflichten.
Unterstützt z. B. ein gemeinnütziger Verein oder Unternehmen eine Partei auf dem eigenen Social-Media-Kanal, ist das politische Werbung als interne Tätigkeit zu qualifizieren. Die Transparenzregeln gelten diesfalls nicht, die Targeting-Regeln gegebenenfalls schon, sofern personenbezogene Daten genutzt werden.
Wenn gezielt ein Gesetzgebungsprozess beeinflusst werden soll und bezahlte Posts geschaltet werden, gilt das als politische Werbung: der Verein ist hier der Sponsor, die Online-Plattform sowohl als Anbieter politischer Werbung und Herausgeber eines solchen, dies umfasst sämtliche Transparenz- und – gegebenenfalls – Pflichten betreffend das Targeting.
Wird ein politische Meinung geäußert, die ohne Leistung eines Entgelts veröffentlicht wird (bspw. Unterstützung von Menschenrechten), handelt es sich in der Regel um keine politische Werbung. Die Abgrenzung muss in solchen Fällen im Einzelfall erfolgen.
Reine Druckereien, die nur Wahlplakate drucken (ohne strategische Beratung oder Zieleinflussnahme), sind Anbieter von „Nebendienstleistungen“ und nicht von der TTPA-VO erfasst. Strategische Beratungs- und Auswertungstätigkeiten können hingegen sehr wohl eine politische Werbedienstleistung darstellen.
Supply-Side-Plattformen, über deren Server politische Werbung ausgespielt wird, gelten – gemeinsam mit den Webseiten/Apps/Online-Plattformen – als Herausgeber politischer Werbung. Transparenzpflichten, inklusive der Einrichtung von Meldewegen und – gegebenenfalls – Targetingpflichten sind einzuhalten.