• Bereich
    FERNSEHFONDS AUSTRIA
  • Datum
    15.12.2020
  • Kategorie
    Richtlinien

Die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA auf einen Blick

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA
Stand: 15.12.2020

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Gruppenfreistellungsverordnung).  

Inhaltliche Änderungen

1. Gegenstand der Förderung

1.1 Gesetzliche Grundlage

Einfügung von Art. 9 AGVO, wonach Beihilfen ab 500.000 € im Meldesystem der Europäischen Kommission zu veröffentlichen sind. 

1.5 Nicht förderbare Produktionen

a) Die Dreharbeiten dürfen zum Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens noch nicht begonnen worden sein. (ART. 6 AGVO - Anreizeffekt). Falls die Stellung des Ansuchens online noch nicht möglich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen, wie notwendige Vordrehs zur Materialsicherung, vorab ein Ansuchen per E-Mail an den Fernsehfonds Austria gestellt werden.

f) Magazine, Reportagen sowie deren Sendebestandteile sind nicht förderbar. 

2. Förderbare Kosten und Eigenanteil

2.1 Förderbare Kosten

(7) Die Kosten für „Green Filming“ Maßnahmen sowie die Kosten für den Erhalt einer EIDR („Entertainment Identifier Registry“) können kalkuliert werden. 

3. Persönlich und sachliche Voraussetzungen

3.5. Maximale Anzahl an Einreichungen

Klarstellung, dass auch im Fall einer erneuten Einreichung bei bereits angesuchten, aber abgelehnten oder zurückgewiesenen Produktionen, noch nicht mit den Dreharbeiten begonnen worden sein darf (AGVO Anreizeffekt). Ein Ansuchen auf Erhöhung einer bereits geförderten Produktion ist nicht möglich. 

4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

4.1 Finanzierung

(2) Klarstellung, dass der an der Finanzierung beteiligte Fernsehveranstalter seinen Anteil in Form von bewertetem Archivmaterial und/oder sonstigen Beistellungen bis maximal 50% seiner Beteiligung in die Produktion einbringen kann. Der Lizenzanteil des Fernsehveranstalters muss 50 %, jedenfalls aber mindestens 20.000 Euro betragen und ist in Barmitteln zu leisten.

(6) Möglichkeit der Einberechnung von Presales an Fernsehveranstalter durch Vertriebe im Ausmaß von bis zu 10% der Gesamtherstellungskosten in den notwendigen Fernsehveranstalterfinanzierungsanteil unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb sich mit einer angemessenen Minimumgarantie beteiligt und der Presale an den Sender im Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens mit der beabsichtigten Verkaufssumme belegt werden kann. Die Verkaufssumme ist netto anzugeben, das bedeutet, dass Vertriebskosten und Provisionen abgezogen werden müssen. 

4.2 Rechte

(1) Free-VOD in der Ausgestaltung online-first einen Tag vor Ausstrahlung und dreißig Tage catch-up nach erfolgter Ausstrahlung.

(2) Klarstellung, dass von Pay-TV Veranstaltern nur Pay-TV Rechte erworben werden können. Die Einräumung von Pay-VOD Rechten ist gemäß Punkt 4.8 iVm 4.3 bei entsprechend hoher finanzieller Beteiligung zur gemeinsamen Haltung im Rahmen der ersten Hälfte der Lizenzzeit möglich. 

4.5 Livestreaming und 4.6. Catch-up-TV

Geoblocking hat verpflichtend zu erfolgen. 

4.7 Pay-TV

Erwerbsmöglichkeit für Free-TV Veranstalter nur bei Vorliegen einer entsprechend hohen finanziellen Beteiligung iSv Punkt 4.3. und zur gemeinsamen Haltung im Rahmen der ersten Hälfte der Lizenzzeit.  

4.8 Pay-Video-on-Demand

Klarstellung, dass sowohl Free-, als auch Pay-TV Fernsehveranstalter entsprechende Rechte erwerben können. 

4.14 Erlösbeteiligung

(2) Eine Erlösbeteiligung des Fernsehveranstalters darf erst einsetzen, wenn der anerkannte Produzenteneigenanteil (ohne Lizenzanteil) vollständig zurückgeführt ist und allfällige Minimumgarantien/Vorauszahlungen eines Vertriebes (vgl. Punkt 5.1) rückgeführt wurden.

 

4.18. Weitere Nutzungsphasen

(1) Die Einräumung von Optionen auf den Erwerb von Rechten die über die in den Richtlinien genannten Punkte hinausgehen, ist erlaubt, solange diese Optionen frühestens 18 Monate nach der Erstausstrahlung ausgeübt werden und die dafür vereinbarte Vergütung nicht Bestandteil der Grundfinanzierung ist. Unzulässig sind Optionen, die verbundenen Unternehmen oder von solchen Unternehmen eingeräumt werden.  

5. Verwertung

5.1 Vertrieb und Provision

Die Regelung des 5.2 „Senderverbundene Vertriebe“ wurde gestrichen und in 5.1 in „Vertrieb und Provision“ zusammengefasst.

(3) Branchenüblicher Vertrieb ist auch bei Senderverbundenheit möglich. Keine vorrangige Rückführung des Eigenanteils und Korridorlösung mehr.

(5)  Verpflichtung zur Vorlage der Verwertungsberichte

(4) Eine Erlösbeteiligung des an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalters kann erst nach Rückführung allfälliger Minimumgarantien und des anerkannten Produzenteneigenanteils (ohne Lizenzanteil) erfolgen (vgl. Punkt 4.14). 

7. Ausmaß und Art der Förderung

7.1 Relative Höhe

(2) Das Kriterium der Verwertbarkeit wurde dahingehend konkretisiert, dass ein Vertrag eines Vertriebs mit angemessener Minimumgarantie vorgelegt werden muss.

(3) Es müssen drei Kriterien vorliegen und nachgewiesen werden. 

9. Allgemeine Bestimmungen

9.2 Höhe der Fördersumme und Unternehmensverbund

(1) Der Höchstförderbetrag pro Förderwerber und Einreichtermin beträgt 2,8 Mio €.

(2) Einberechnung von unternehmensverbunden Ansuchen anderer Förderwerber

Werden Ansuchen von unterschiedlichen Förderwerbern eingereicht, die als miteinander verbunden anzusehen sind, werden die angesuchten Förderbeträge bis zum Höchstförderbetrag zusammengerechnet.

(3), (4) Definition „Verbundenheit“

(5) Ausschluss von Umgehungskonstruktionen 

9.2. Degressive Förderung im fiktionalen Bereich

(1) Mehrteiler und Mehrfachansuchen eines Förderwerbers oder dessen verbundene Unternehmen im fiktionalen Bereich können degressiv gefördert werden. Der Abzug kann in zwei Formen erfolgen: Bei mehrteiligen Produktionen und bei Mehrfachansuchen eines Förderwerbers. Der Abzug erfolgt ausgehend von der zuerkannten Förderquote.

(2) Degressive Förderung mehrteiliger Produktionen

Mehrteilige Produktionen erhalten einen Abzug von maximal drei Prozentpunkten, wenn sie in den letzten drei Jahren bereits dreimal gefördert wurden. Darunter fallen auch Produktionen, die nicht als Serie oder Staffel, sondern als Reihe aus mehreren Einzelfolgen bestehen.

(3) Degressive Förderung Mehrfachansuchen

Reicht ein Förderwerber mehrere Ansuchen ein, erfolgt ein gestaffelter Abzug, wobei das Projekt mit den höchsten Gesamtherstellungskosten ohne Abzug gefördert wird. Die übrigen Ansuchen werden nach der Höhe der Gesamtherstellungskosten gereiht und erhalten einen gestaffelten Abzug von jeweils zwei Prozentpunkten für Mehrteiler und einem Prozentpunkt für Fernsehfilme auf jeder Ebene.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Förderwerber eine abweichende Reihenfolge vorschlagen.

10. Verfahren

10.2. Einreichunterlagen

(2) Anpassung an das neue Onlineansuchen. Einfügung des AGVO Vermerks, der ILVs, Nachweis der Verfilmungsrechte.

(3) Verwertungsförderung neuer Absatz  

(4) Erfordernis des Nachweises einer Finanzierung von zumindest 50% der Gesamtherstellungskosten zum Einreichtermin.

10.3. Kalkulation der Gesamtherstellungskosten

(1) Wurde neu eingefügt und zählt die anerkannten, förderbaren Positionen der Nettofertigungskosten auf.

(2) Klarstellung, dass das Kalkulationssummenblatt mit der Detailkalkulation übereinstimmen muss.

(3) Definiert Vorkosten

(4) Ergänzung, dass Löhne und Gehälter nicht unter dem jeweils gültigen Kollektivvertrag liegen dürfen und nach den branchenüblichen Sätzen berechnet werden können.

(5) Klarstellung, dass ILVs nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Vorabgenehmigung durch den Fernsehfonds Austria erhöht werden können.

(6) Kalkulatorische Handlungsunkosten (HU) und kalkulatorisches Produzentenhonorar bei Überschreitung und Unterschreitung der Nettofertigungskosten sowie Auflistung der Positionen, die in den Handlungsunkosten beinhaltet sind und daher nicht als Einzelpositionen in die Kalkulation einbezogen werden können. 

10.4. Aufwendungen in Österreich

(2) Zweiter Spiegelstrich wurde vereinfacht 

10.6. Kumulierung von Fördermitteln

(1) Eine Kumulierung von Fördermitteln, die aus österreichischen Bundesmitteln erfolgen, ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Kumulierung von Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln für einen bestimmten Zeitraum durch Bundesgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wird. 

10.11. Befristete Förderzusage

Die Förderzusage ist zeitlich befristet. Innerhalb dieser Frist sind alle notwendigen Unterlagen zum Nachweis der Gesamtfinanzierung vorzulegen. Neu eingefügt wurde, dass in begründeten Ausnahmefällen diese Frist verlängert werden kann. 

13. Einstellung und Rückforderung

13.2. Zinsen

Vereinheitlichung des Zinsniveaus auf 4%

Einfügung einer Verzugsregelung. 

15. Schlussbestimmungen

15.1 (1) Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit 15.12.2020 in Kraft und bleiben längstens bis 31.12.2023 in Geltung. 
Punkt 1.5 lit. a) tritt mit 31.05.2021 in Kraft.

Zu den Richtlinien


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