• Bereich
    FERNSEHFONDS AUSTRIA
  • Datum
    23.01.2023
  • Kategorie
    Richtlinien

Die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA aus dem Jahr 2023 auf einen Blick

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA 
Stand: 19. Jänner 2023



Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Gruppenfreistellungsverordnung).

 

Inhaltliche Änderungen 

1. Gegenstand der Förderung

1.5 Nicht förderbare Produktionen

  • Die Dreharbeiten dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein (ART. 6 AGVO - Anreizeffekt). In Ausnahmefällen kann vorab ein Ansuchen gestellt werden, wobei die Genehmigung des Fernsehfonds abzuwarten ist.
  • Produktionen mit kalkulierten Gesamtherstellungskosten von insgesamt unter 80.000 EUR sind nicht förderbar, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um Einteiler oder Mehrteiler handelt. Das bedeutet, dass bei mehrteiligen Produktionen die einzelnen Folgen zusammengerechnet werden können.
  • Produktionen mit kalkulierten Gesamtherstellungskosten ab 1,8 Mio. EUR sowie Serien mit kalkulierten Gesamtherstellungskosten ab 600.000 EUR pro Folge, es sei denn, es wird ausschließlich um den „Exzellenzbonus“ nach erfolgter FISA+ Einreichung angesucht.

 


2. Förderbare Kosten und Eigenanteil

2.1 Förderbare Kosten

Bei Projekten mit FISA+ Förderung, die um den Exzellenzbonus ansuchen, sind förderbare Kosten jene Teile der Herstellungskosten, die als projektbezogene Aufwendungen in Österreich, exklusive Umsatzsteuer (abzugsfähige Vorsteuer), entsprechend den Punkten 10.3 und 10.4 anerkannt werden können.

 


4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

4.1 Finanzierung

(1) Die Mindestbeteiligung des/der Fernsehveranstalter:innen ist finanzieller Natur und versteht sich exklusive Senderbeistellungen (wie beispielsweise Archivrechte) und/oder sonstigen Sendersachleistungen. Werden Archivrechte beigestellt, müssen die Kosten angemessen sein und marktüblichen Preisen entsprechen. Kosten für Archiv- und Research sind von Fernsehveranstalter:innen zu tragen.

(2) Wurde durch die Änderung in Absatz 1 gestrichen.

4.2 Rechte

Das Free-VoD Recht wurde auf sieben Tagen vor und neunzig Tage nach der jeweiligen Ausstrahlung ausgeweitet.

4.5 Livestreaming

(2) Geoblocking hat verpflichtend zu erfolgen, es sei denn der/die Fernsehveranstalter:in ist entsprechend 4.3 an der Finanzierung beteiligt. In diesen Fällen kann der Förderwerbende in begründeten Ausnahmefällen um eine abweichende Vereinbarung ansuchen.

4.6 Free-VOD

(1)  Ausweitung des Free-VoD auf sieben Tage vor und neunzig Tage nach der jeweiligen Ausstrahlung.

(2) Geoblocking hat verpflichtend zu erfolgen, es sei denn der/die Fernsehveranstalter:in ist entsprechend 4.3 an der Finanzierung beteiligt. In diesen Fällen kann der Förderwerbende in begründeten Ausnahmefällen um eine abweichende Vereinbarung ansuchen.

4.18 Weitere Nutzungsphasen

(1) Der Erwerb der zweiten Nutzungsphase ist bereits 6 Monate nach der Erstausstrahlung möglich.

4.20 Sonstige Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

(1) Klarstellung, dass ein zusätzlicher Rechteerwerb nur im Rahmen der nach 4.2 bzw. 4.3 vereinbarten Lizenzzeit möglich ist.

 


5. Verwertung

5.1 Vertrieb und Provision

(3) Klarstellung, dass die Fördernehmer:innen in der Verwertung der Rechte frei sind, sofern der mitfinanzierende Sender keine zweite Nutzungsphase erwirbt.

 


7. Ausmaß und Art der Förderung

7.1 Relative Höhe für Produktionen ohne FISA+ Förderung

(2) Die einzelnen Kriterien, die eine erhöhte Förderung im Sinne des § 27 Abs. 6 KOG rechtfertigen können wurden konkretisiert.

(3)  Für eine Anhebung der Förderhöhe über 20% hinaus müssen vier der genannten Kriterien vorliegen und zum Zeitpunkt der Endabrechnung nachgewiesen werden.   

7.2 „Exzellenzbonus“ - Relative Höhe für Produktionen mit FISA+ Förderung

(1) Liegt die Förderentscheidung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: „AWS“) vor, wird die Herstellung von Produktionen grundsätzlich, mit bis zu 10 % der anerkannten Aufwendungen in Österreich gefördert, wenn die Zielsetzungen der Förderung im Sinne des § 27 Abs. 6 KOG in besonderem Maße erfüllt werden.

Die einzelnen Kriterien im Sinne des § 27 Abs. 6 KOG wurden definiert und konkretisiert.

(2) Es müssen mindestens vier Kriterien vorliegen und nachgewiesen werden.

(3) Können die Kriterien zum Zeitpunkt der Endabrechnung nicht nachgewiesen werden, ist die Förderung zurückzuzahlen.

 


9. Allgemeine Bestimmungen

9.1 Aufteilung der Fördermittel

(1)  Die absolute Förderhöhe wurde gestrichen

9.2. Höhe der Fördersumme

(1) Der Höchstbetrag der Herstellungsförderung, unabhängig ob es sich um Einteiler oder Mehrteiler handelt, beträgt für alle fiktionalen Produktionen 750.000 EUR und für dokumentarische Produktionen 550.000 EUR.  

(2) In begründeten Ausnahmefällen können andere Höchstbeträge vergeben werden.

Die gestaffelten Regelungen der degressiven Förderung nach 9.2 RL 2020 wurden gestrichen.



10. Verfahren

10.1 Termine

(2) Klarstellung, dass erst nach Fertigstellung der Produktion ein Ansuchen auf Verwertungsförderung gestellt werden kann.

10.4 Aufwendungen in Österreich

(3) Klarstellung, dass bei den Produktionen mit FISA+ Förderung die Handlungsunkosten und der Gewinn zu den Aufwendungen in Österreich hinzugerechnet werden dürfen.

10.6 Kumulierung von Fördermitteln

(1) Klarstellung, dass eine Kumulierung von Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln zulässig ist, sofern dies durch Bundesgesetz ausdrücklich für zulässig erklärt wird.


Zu den Richtlinien des Fernsehfonds Austria aus dem Jahr 2023


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