• Bereich
    FERNSEHFONDS AUSTRIA
  • Datum
    22.01.2024
  • Kategorie
    Richtlinien

Die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien des FERNSEHFONDS AUSTRIA aus dem Jahr 2024 auf einen Blick

Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem FERNSEHFONDS AUSTRIA 
Stand: 22. Jänner 2024

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien der Fassung vom 22. Jänner 2024 zur Verfügung.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Richtlinien berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Gruppenfreistellungsverordnung).

 

Inhaltliche Änderungen  

1. Gegenstand der Förderung

1.1 Gesetzliche Grundlage

(3)Die Grenze der Veröffentlichungspflicht gem. Art. 9 AGVO wurde auf 100.000 Euro hinabgesetzt.

 

4. Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

4.1 Finanzierung

(1) Die Mindestbeteiligung des/der Fernsehveranstalter:innen ist finanzieller Natur und versteht sich exklusive Senderbeistellungen (wie beispielsweise Archivrechte) und/oder sonstigen Sendersachleistungen. Werden Archivrechte beigestellt, müssen die Kosten angemessen sein und marktüblichen Preisen entsprechen. Kosten für Archiv- und Research sind von Fernsehveranstalter:innen zu tragen.

Die Bewertung der Archivrechte hat auf Basis einer öffentlich publizierten Preisliste zu erfolgen.

Bewertete Beistellungen, die gegenverrechnet werden, unterliegen zudem nicht der Erlösbeteiligung des/der Fernsehveranstalter:innen.

4.12. Exklusivität

Grundsätzlich keine Änderung, allerdings ist zu beachten, dass die Exklusivität sich ausschließlich auf die eingeräumten exklusiven Lizenzgebiete bezieht. Eine darüberhinausgehende Blockade der den Fördernehmenden verbliebenen Rechte außerhalb dieser Territorien ist nicht zulässig (Beispiel: weltweites Erstausstrahlungsrecht).

4.14. Erlösbeteiligung

(1) Klarstellung, dass bewertete Beistellungen, die gegenverrechnet werden, nicht der Erlösbeteiligung unterliegen.  

4.18 Weitere Nutzungsphasen

(1) Klarstellung, dass sich dieser Punkt ausschließlich auf die Einräumung einer zweiten Nutzungsphase bezieht.

4.20 Sonstige Vereinbarungen mit Fernsehveranstaltern

(1) Klarstellung, dass ein zusätzlicher Rechteerwerb nur im Rahmen der nach 4.2 bzw. 4.3 vereinbarten Lizenzzeit möglich ist.

Die dafür vereinbarte Vergütung darf nicht Teil der Grundfinanzierung sein. Das bedeutet, dass die Summe nicht in den Finanzierungsanteil der Fernsehveranstalter:innen einberechnet werden darf, sondern einzeln auszuweisen ist. Dementsprechend unterliegt die Vergütung auch nicht der Erlösbeteiligung des mitfinanzierenden Senders.

Rechte, die zudem an eine erhöhte finanzielle Beteiligung im Sinne von 4.3. gebunden sind (vgl. 4.7, 4.8 und 4.3), können nicht auf diesem Wege zusätzlich erworben werden.

Die vereinbarte Vergütung ist unter Bedachtnahme des Rechteumfangs festzulegen und hat insofern angemessen und marktüblich zu sein.

 

5. Verwertung

5.1 Vertrieb und Provision

(2) Die Vertriebsprovision darf zukünftig 25% sowie pauschalierte Vertriebskosten 10% nicht übersteigen.

(3) Klarstellung, dass im Rahmen der mit Fernsehverantalter:innen geschlossenen Verträge keine Vergabe eines Vertriebsmandats enthalten sein darf. Die Förderwerbenden sind in der Wahl des Vertriebes frei.

 

7. Ausmaß und Art der Förderung

7.1 Relative Höhe für Produktionen ohne FISA+ Förderung

(2) Die einzelnen Kriterien, die eine erhöhte Förderung im Sinne des § 27 Abs. 6 KOG rechtfertigen können wurden konkretisiert.

Die Herstellungsleitung wurde mit der Produktionsleitung zu einem Unterpunkt zusammengelegt. Maßgebend sind daher nur noch sieben Departments. Eine mehrheitliche Besetzung ist daher bei vier unterschiedlichen Personen gegeben.

Vor dem Hintergrund der Steigerung des Beschäftigungseffekts weiblicher Filmschaffenden, wurde klargestellt, dass dieser Punkt nur dann erfüllt ist, wenn die wesentlichen Stabfunktionen mehrheitlich durch personenverschiedene weibliche Filmschaffende besetzt sind.

(5) Wurde gestrichen. Der Anteil des Fernsehfonds kann höher sein, als der Anteil jener Fernsehveranstalter:innen, die im Vergleich zu den weiteren, an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter:innen am meisten zur Gesamtfinanzierung beiträgt.  

 

9. Allgemeine Bestimmungen

9.2. Höhe der Fördersumme

(2)  Wurde gestrichen. Der maximale Höchstbetrag, unabhängig ob es sich um Einteiler oder Mehrteiler handelt, beträgt für alle fiktionalen Produktionen 750.000 EUR und für dokumentarische Produktionen 550.000 EUR. 

Ausnahmen sind nicht mehr vorgesehen.


10. Verfahren

10.2 Einreichunterlagen

(2) Bitte beachten Sie, dass die Bestätigung eines/einer Steuerberaters/Steuerberaterin oder Wirtschaftstreuhänders/Wirtschaftstreuhänderin, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 Z. 18 AGVO (Unternehmen in Schwierigkeiten) nicht vorliegen, samt dem dazugehörigen Formblatt übermittelt werden muss und sich jeweils auf den aktuellen Jahresabschluss bezieht.

10.4 Aufwendungen in Österreich

(1) Klarstellung zur bisher gelebten Praxis, dass Löhne, Gehältern, Gagen und Honorare nur insoweit als Aufwendungen in Österreich anerkannt werden, als dass die Empfänger:innen auch in Österreich steuerlich ansässig sind. Anderenfalls werden nur die in Österreich entfallenen öffentlichen Abgaben und Beiträge als Aufwendungen in Österreich anerkannt.


15. Datenverarbeitung, Datenweitergabe und Veröffentlichung

Wurde neu eingefügt, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. 


Zu den Richtlinien des Fernsehfonds Austria aus dem Jahr 2024


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