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Achtung: Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im Presseförderungsgesetz und den Förderrichtlinien nachzulesen .
Insgesamt stehen 7.127.000,00 Euro zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt auf die nachfolgenden Förderbereiche aufgeteilt:
Vertriebsförderung Tageszeitungen: | 2.097.900,00 Euro |
Vertriebsförderung Wochenzeitungen: | 1.787.100,00 Euro |
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen: | 3.242.000,00 Euro |
Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Tageszeitungen“ vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen verteilt werden. Werden von einem/r Verleger:in mehrere Tageszeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der zweithöchsten im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 %, für die mit der dritthöchsten um 40 %, für die mit der vierthöchsten um 60 %, für die mit der fünfthöchsten um 80 %. Werden von der selben Verleger:in noch weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).
Wochenzeitungen erhalten eine Förderung für die ersten 15.000 im Abonnement verbreiteten Exemplare, wobei zu diesen auch Groß- und Mitgliederabonnements zu rechnen sind. Am Ende der Vertriebskette müssen jedenfalls nachweislich identifizierbare Einzelabnehmer:innen stehen.
Werden von dem/der Verleger:in mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag um 20 %, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 %, der vierthöchste um 60 %, der fünfthöchste um 80 % zu kürzen. Werden von der selben Verleger:in noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).
Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten vollen 1 000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich daraus ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Wochenzeitungen“ vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können. Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.
Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von 500 000 €.
Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.
Förderkriterien für Tages- und Wochenzeitungen
Fördermittel werden Verleger:innen von Tages- oder Wochenzeitungen gewährt, sofern von der Tages- oder Wochenzeitung alle Förderkriterien erfüllt werden.
Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen,
vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen,
dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein.
Der redaktionelle Teil der Tages- oder Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.
Tageszeitungen müssen zumindest 240mal,
Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen. Doppelnummern von Wochenzeitungen müssen als solche erkennbar sein: Sie müssen als solche gekennzeichnet sein und einen deutlich stärkeren Umfang als eine normale Nummer aufweisen. Im Falle von Doppelnummern ist die Voraussetzung, dass Wochenzeitungen „zumindest 41mal jährlich erscheinen“ müssen, nur dann erfüllt, wenn von insgesamt mindestens 41 Nummern pro Jahr höchstens zwei Doppelnummern sind (d.h. 37 Einzel- und 2 Doppelnummern).
Der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein (= zumindest 50% Verkauf);
Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
Tageszeitungen müssen nachprüfbar
Wochenzeitungen müssen nachprüfbar
Verleger:innen von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;
Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.
Die Ansuchenden haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen. Sämtliche Auflagezahlen müssen durch die Österreichische Auflagenkontrolle (ÖAK), bestätigt werden. Soweit Ansuchende nicht Mitglied der ÖAK sind, ist die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Hier finden Sie alle Formulare für die Wirtschaftsprüfer:innen.
Des Weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere personenbezogene Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.
Die Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.
Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.
Für Tages- und Wochenzeitungen, die in der Sprache einer Volksgruppe gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden, entfallen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 bzw. Z 5 PresseFG (Mindestverkaufsauflage, Mindestanzahl von hauptberuflich tätigen Journalist:innen, Untergrenze für den Verkaufspreis).
In Österreich bestehen folgende sechs autochthone Volksgruppen: Burgenlandkroatische Volksgruppe, Slowenische Volksgruppe, Ungarische Volksgruppe, Tschechische Volksgruppe, Slowakische Volksgruppe und Volksgruppe der Roma.
Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
Der Ausschluss von der Förderung nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem, dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.
Der/die Förderungswerber:in hat im Ansuchen zu bestätigen, dass keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 282a StGB, §283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurde und keine gerichtliche Verurteilung nach diesen Bestimmungen vorliegt. Hierzu ist von dem/der Fördernehmer:in eine Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft einzuholen und vorzulegen.
Das diesbezügliche Formular ist auf der Website der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft https://www.justiz.gv.at/wksta unter „Verbandsabfrage“ abzurufen. Die Auskunftseinholung dauert etwa drei Wochen, sollte sich das bis zum Ende des Einreichtermins nicht ausgehen, kann diese Auskunft auch nachgereicht werden.
Die obigen Bestimmungen legen einen Grund für den Ausschluss aus der Förderung fest. Dies zieht wiederum als Konsequenz entweder die Ablehnung des Förderansuchens, die Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungen oder die Aufrechnung mit allfälligen im Folgejahr zugesprochenen Fördermitteln nach sich.
Der Bund trägt durch die Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Für die Besondere Förderung sind alle allgemeinen Fördervoraussetzungen sowie die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Für die Besonderen Förderung relevante Definitionen:
Nationaler Marktführer ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet.
Regionaler Marktführer ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet.
Regionales Hauptverbreitungsgebiet: Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist. Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage heranzuziehen. Auch für jene Zeitungen, für die im Rahmen der ÖAK kein Stammbundesland ausgewiesen ist, ist ein Hauptverbreitungsgebiet anzugeben und sind die in diesem Bundesland verkauften Exemplaren nachzuweisen.
Beim Ausfüllen der Formulare tauchen immer wieder Fragen zu Begrifflichkeiten des Presseförderungsgesetzes auf. Hier werden die häufigsten Fragen beantwortet:
Als „hauptberuflich tätige Journalist:innen“ (im Sinne des Presseförderungsgesetzes) gelten die Mitarbeiter:innen österreichischer Medienunternehmen, die als angestellte Journalist:innen tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
In Zweifelsfällen werden folgende Nachweise angefordert:
Um Förderung ansuchende Verleger:innen haben der KommAustria die Auflagenzahlen der jeweiligen Tages- oder Wochenzeitung nach den in diesen Richtlinien festgelegten Kriterien mitzuteilen. Die vorzulegenden Auflagezahlen müssen entweder von der ÖAK veröffentlicht worden oder von einem/einer Wirtschaftstreuhänder:in, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu dem/der Förderungswerber:in steht, geprüft sein. Werden im Rahmen der ÖAK zusätzliche Auflagezahlen, die nicht veröffentlicht werden, für Zwecke der Presseförderung geprüft, ist der Prüfbericht vorzulegen.
Die Verleger:innen von Tageszeitungen haben der KommAustria nach Bundesländern gegliederte Daten mitzuteilen, soweit diese zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit bzw. zur Berechnung der Förderhöhe erforderlich sind.
Hier finden Sie alle Formulare für die Wirtschaftsprüfer.
Definition ePaper die digitale Ausgabe eines Printmediums, die elektronisch verbreitet und auf einem Bildschirm dargestellt wird. Die Erscheinungsweise des ePapers muss derjenigen des Printtitels entsprechen. Die digitale Ausgabe muss eine abgeschlossene Einheit sein. In der digitalen Ausgabe können einzelne zusätzliche redaktionelle Seiten und Anzeigenseiten enthalten sein, über die Inhalte aktualisiert eingespielt werden. Es gilt das Prinzip, dass die digitale Ausgabe im Wesentlichen eine Kopie der Print-Ausgabe sein muss und kein neues Angebot darstellt. Die Darstellung der Inhalte (Anordnung der redaktionellen Inhalte, Platzierung der Anzeigen) in der digitalen Version entspricht jener der gedruckten Ausgabe. Sofern der Gesamteindruck der Printausgabe gewahrt bleibt, kann eine Anpassung der Darstellung an das Endgerät erfolgen. Funktionsbezogene Elemente (Inhaltsverzeichnis, Lesemodus …) sind zulässig.
Zur verkauften Auflage zählen nur bezahlte Zugriffsrechte auf ePapers; kostenfreie Zugriffsberechtigungen zählen nur zur verbreiteten Auflage.
Druckauflage abzüglich der Remittenden, der Archivexemplare und der Reststücke zuzüglich der Zugriffsberechtigungen auf ePapers.
Exemplare, die zu einem Preis von nicht weniger als 30 % des regulären Verkaufspreises an eine:n Endbezieher:in verkauft werden. Digitale Einzelverkaufsexemplare werden berücksichtigt, wenn sie zu einem Preis von nicht weniger als 30 % des regulären digitalen Einzelverkaufspreises an eine:n Einzelbezieher:in verkauft werden. Der reguläre digitale Einzelverkaufspreis muss mindestens 50 % des Einzelverkaufspreises der gedruckten Auflage entsprechen.
Summe aller Verkäufe mit mehr als 5 Exemplaren je Rechnungsempfänger:in/-zahler:in, deren Verkaufspreis nicht unter 30 % des regulären Vollabonnementpreises liegt.
Abonnementlieferungen mit mehr als 5 Exemplaren je Rechnungs-adresse/-zahler:in, deren Verkaufserlös nicht unter 30 % des regulären Abonnementpreises liegt. Am Ende der Vertriebskette müssen nachweislich identifizierbare Einzelabnehmer:innen stehen.
Exemplare, die zu einem Abonnementpreis von nicht weniger als 30 % des regulären Abonnementpreises verkauft und an feste Einzelbezieher:innen (maximal fünf Exemplare je Rechnungsadresse/-zahler:in) geliefert werden. Der reguläre Jahresabonnementpreis ist im Impressum der Zeitung anzuführen. Mitgliederexemplare, bei denen über einen gesonderten Bezugspreis der Nachweis eines individuellen Kaufaktes erbracht werden kann und die die anderen Voraussetzungen erfüllen, können den abonnierten Exemplaren zugerechnet werden. Digital abonnierte Exemplare werden berücksichtigt, wenn sie zu einem digitalen Jahresabonnementpreis von nicht weniger als 30 % des regulären digitalen Jahresabonnementpreises verkauft und an feste Einzelbezieher:innen (maximal fünf Exemplare je Rechnungsadresse/-zahler:in) geliefert werden. Der reguläre digitale Jahresabonnementpreis muss mindestens 50 % des Jahresabonnementpreises der gedruckten Ausgabe entsprechen.
Exemplare, die zu einem Abonnementpreis von nicht weniger als 30 % des regulären Abonnementpreises verkauft werden, bei denen über einen gesonderten Bezugspreis der Nachweis des individuellen Kaufaktes erbracht werden kann und von denen mehr als fünf Exemplare pro Rechnungsempfänger:in/-zahler:in geliefert werden. Am Ende der Vertriebskette müssen nachweislich identifizierbare Einzelabnehmer:innen stehen.
Stummer Verkauf sind die entnommenen Exemplare, die gegen Entgelt abgegeben werden, aber im Selbstbedienungsverfahren entnommen werden. Um im stummen Verkauf ebenso wie bei den anderen Verkäufen einen Mindesterlös von 30 % pro als verkauft zu wertendem Exemplar nachweisen zu können, ist der im stummen Verkauf erzielte Gesamterlös nachzuweisen. Dieser Gesamterlös wird durch 30 % des Einzelverkaufspreises dividiert. Das Ergebnis ist die Anzahl jener Exemplare des stummen Verkaufs, die als tatsächlich verkauft zu wertende Exemplare der nachprüfbaren verkauften Auflage zugerechnet werden.
Scheint die Verbreitung und Bedeutung einer Wochenzeitung „zumindest in einem Bundesland“ fraglich, so kann die KommAustria ergänzende Unterlagen (z.B. Angaben über den Kreis der Abonnent:innen und die belieferten Verschleißstellen) anfordern. Bleiben Zweifel an der Verbreitung und Bedeutung in zumindest einem Bundesland bestehen, so kann gemäß § 4 Abs. 5 bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer als der sich aufgrund der vorgesehenen Berechnung ergebender Förderungsbetrag gewährt werden.
Die Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse ist zur Berechnung der Förderungsbeträge im Bereich der Vertriebsförderung erforderlich. Sowohl in § 6 Abs. 2 PresseFG 2004 als auch in § 7 Abs. 2 PresseFG 2004 ist eine Kürzung der Förderungsbeträge bei Vorliegen eines Medienverbundes gemäß § 2 Z 22 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idgF, vorgesehen.
Als Medienverbund gemäß § 2 Z 22 AMD-G: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein:e Medieninhaber:in, die aufgrund der in § 11 Abs. 5 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind.
Als mit einem/einer Medieninhaber:in verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhaber:innen oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
Das Ansuchen hat eine Darstellung der Eigentümerverhältnisse nach dem „Ultimate Owner Prinzip“ zu enthalten. Das bedeutet, dass jedenfalls auch die jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer:innen anzugeben sind und eine entsprechende Darlegung über die Beteiligungsverhältnisse auf jeder Stufe (Mutter-, Großmuttergesellschaften, etc.) zu erfolgen hat.
Die Einreichung eines Förderansuchens erfolgt ausschließlich online über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR-GmbH.
Eine Benutzerkennung sowie eine elektronische Signatur (ID Austria) sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung.
Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:
Alle Informationen zum Erhalt der ID Austria erhalten Sie auf dieser Seite.
Die Übermittlung von Ausgaben der Tageszeitungen, die innerhalb von zwei Wochen, und Ausgaben von Wochenzeitungen, die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienen sind, an die Förderstelle im Zuge des Förderansuchens. Falls diese Belegexemplare bereits im Rahmen von Ansuchen um Qualitätsjournalismus-Förderung abgeliefert wurden, müssen diese nicht erneut an die Förderstelle übermittelt werden.