Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Förderrichtlinien der Förderperiode 2026-2028 auf einen Blick zur Verfügung.
Hier gelangen Sie zu den Förderrichtlinien der Förderperiode 2026-2028.
Förderfähige Ansuchen für die Förderung von Inhalten werden seitens der RTR-GmbH nach folgenden Kriterien bewertet:
a) Fokus auf Sendereihen und Inhalte mit Nachrichten, Bildung, Wissenschaft, Politik, Gesundheit, Kunst und Kultur, Wirtschaft;
b) regionale und lokale TV- und Hörfunk-Angebote stärken;
c) zur Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt;
d) Förderung der österreichischen Identität;
e) Förderung und Beitrag zum Demokratieverständnis;
f) Projekte, so möglich, mit maximaler Förderquote fördern;
g) Geordnete Unternehmensführung;
h) Relation der Förderung zum Gesamtbudget.
Die Aufnahme der Kriterien, nach denen die RTR-GmbH die Förderungen vergibt, werden durch diesen Katalog transparenter gemacht.
Zusätzlich zu den bisher bestehenden Ausschlussgründen wurden folgende hinzugefügt:
Rundfunkveranstalter:innen, die in dem Ansuchen vorangegangenen Jahr
Die Berechtigung zur Stellung von Ansuchen für den Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks wurde an die Kriterien der anderen Förderungen der RTR-GmbH und KommAustria angeglichen.
Für angestellte Geschäftsführer:innen oder vergleichbaren Positionen (z.B. Prokurist:innen) gilt dies mit der Maßgabe, dass höchstens 75 % der Jahreslohnsumme pro Jahr insgesamt zusammengerechnet über alle Förderungen der RTR-GmbH berücksichtigt werden können.
Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten für Geschäftsführer:innen oder vergleichbaren Positionen wurde an die schon bisher gültigen Regelungen für direkt angestellte Personen angeglichen.
Davon umfasst sind sendungsbegleitende Maßnahmen für die Aufbereitung des linearen Inhalts zur non-linearen Verbreitung. Dies sind Kosten für die redaktionelle Bearbeitung, wodurch Inhalte auf eigenen oder gemeinsam bzw. im Unternehmensverbund nach § 244 UGB betriebenen Online-Plattformen (z.B. Sender-Websites, Player, Mediatheken) abrufbar gemacht werden. Nicht förderbar sind hingegen Personalkosten für eine allgemeine Betreuung des Web-Auftritts oder der Social Media-Kanäle, eines Forums, einer Kommunikationsplattform oder einer Video-Sharing-Plattform. Zur allgemeinen Betreuung zählen alle Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geförderten Sendung stehen.;
Um das sich verändernde Konsumverhalten von Rundfunkinhalten zu berücksichtigen, wurden sendungsbegleitende Maßnahmen auf eigenen Plattformen hinzugefügt.
Ansuchen von Rundfunkveranstalter:innen, die qualitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt haben, sollen bevorzugt werden, sofern es die vorhandenen Mittel erlauben und von Rundfunkveranstalter:innen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
c) Keine rechtskräftig festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzung nach PrR-G oder AMD-G innerhalb des Förderungszeitraums und des diesem Zeitraum vorangegangenen Jahres;
f) Nachweislich umgesetztes Qualitätssicherungssystem, das sowohl präventive Qualitätssicherung (z.B. Redaktionsprozesse, Vier-Augen-Prinzip, check-recheck-doublecheck) als auch ein Fehlermanagement, das zumindest verbindliche Regeln in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieses Systems und die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit der Aufgabe des Fehlermanagements, beinhaltet;
g) Nachweislich umgesetzter Frauenförderplan.
Das Redaktionsstatut, dass nun Grundvorraussetzung für alle Förderungsansuchen ist, wurde durch die oben genannten Kriterien ersetzt.
Im Rahmen der Inhalteförderung nach Punkt. 6 sind zudem Inhalte zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz bevorzugt zu berücksichtigen. Medien-, KI- und Digitalkompetenz bezieht sich dabei auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es der Bevölkerung ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen. Der Erwerb von Medien-, KI- und Digitalkompetenz soll dazu führen, dass die Bevölkerung auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen und Medieninhalte verwenden, kritisch beurteilen und erstellen kann. Mit entsprechenden Inhalten soll die Fähigkeit des kritischen Denkens unterstützt werden, damit die Bevölkerung in die Lage versetzt wird, Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden. Die Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz soll zu gesellschaftlicher und politischer Information und Bildung beitragen. Die Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz trägt zudem positiv zu demokratischen Meinungsbildungsprozessen bei. Diese Inhalte können auch dazu dienen, Wissen über Tools und Technologien zu vermitteln (zu mden kommunikationswissenschaftlichen Grundlagen siehe https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html).
[…]
Förderungsnehmer:innen verpflichten sich, die nach diesem Abschnitt geförderten Projekte in dem nach § 20a KOG eingerichteten Webportal zur Medienkompetenz unmittelbar nach Zustandekommen des Förderungsvertrages zu melden.
Um die technologischen Entwicklungen auch in den Förderrichtlinien aufzunehmen, wurde die Medienkompetenz um die Teilbereiche KI- und Digitalkompetenz konkretisiert und erweitert.
Die Förderung der facheinschlägigen Ausbildungen soll dazu dienen, die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten des bei förderfähigen Rundfunkveranstalter:innen tätigen Personals zu verbessern. Dies soll auch zur Qualitätssteigerung im privaten Rundfunk beitragen und solcherart auch die persönliche Vermittelbarkeit des Personals erhöhen.
Förderungen können nur gewährt werden für:
a) die Ausbildung des Personals von Rundfunkveranstalter:innen aus den Unternehmensbereichen Programm, Rundfunktechnik, Betriebswirtschaft, Recht, Sales, Marketing;
Die Ausbildung in den Unternehmensbereichen Sales und Marketing sind nunmehr nicht mehr an die Unternehmensgröße gebunden.
Die Förderung von Reichweitenerhebungsstudien soll einer höheren Aussagekraft und der Reduktion der statistischen Schwankungsbreiten insbesondere durch Aufstockung der Fallzahlen, der Testhaushalte oder für Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der Reichweitenerhebungsstudien bei Rundfunkveranstalter:innen im Rahmen von Radio- und Teletest sowie vergleichbarer Datenerhebungen dienen.
Die förderbaren Studien wurden bei Reichweitenstudien an die angewendeten Methoden angepasst.
Reichweitenerhebungstests, welche in Form von Aufstockungsinterviews oder Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Rahmen von Radio- oder Teletests durchgeführt werden, können mit bis zu 100 % der Bemessungsgrundlage gefördert werden.
Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Rahmen von Radio- oder Teletests sind, wie bisher nur die Aufstockungsinterviews, mit einer Förderquote von bis zu 100% möglich.
Die Einreichunterlagen wurden um folgende Punkte ergänzt und angepasst:
d) Aktuelles Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Selbstbindungserklärungen. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss jedenfalls die redaktionelle Unabhängigkeit und die journalistische Freiheit sowie die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln, also insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Entscheidungsprozesse der Redaktion im redaktionellen Alltag. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss innerhalb des gesamten Förderungszeitraums gültig sein. So innerhalb des Förderungszeitraums ein neues Redaktionsstatut/eine neue Selbstbindungserklärung beschlossen wird, ist diese/s der RTR-GmbH zu übermitteln. Diese Beilage ist durch einen unterschriebenen datierten Beschluss, ein unterschriebenes datiertes Protokoll oder Ähnliches zu belegen;
e) Bei Inhalten, die mit Hilfe von KI-Systemen (z.B. Text-, Bild-, Audio- oder Videogenerierung) erstellt werden, ausgenommen ist der Einsatz von KI für reine Recherchetätigkeiten, ist eine KI-Leitlinie beizulegen. Die KI-Leitlinie hat zumindest den Nachweis eines redaktionellen Konzepts zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz, die Integration ethischer Anforderungen im Umgang mit KI-Systemen (z.B. Transparenz, Fairness, Vermeidung algorithmischer Diskriminierung) und die redaktionelle Auseinandersetzung mit der Funktionsweise von Medien- und Informationssystemen zu regeln. So keine eigene KI-Leitlinie erstellt wird, ist der Nachweis der Selbstbindung an eine anerkannte Branchen-KI-Leitlinie (z.B. VÖP-KI-Leitlinie) mittels Beilage des betreffenden Dokuments zu erbringen;
i) Bestätigung einer/eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:in, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO handelt, bei Kapitalgesellschaften inklusive Formblatt oder Gleichwertiges. Bei Einzelunternehmern und Einzelunternehmerinnen (e.U.) ist diese Bestätigung mittels einer Eigenerklärung für EU zur Zahlungsfähigkeit nachzuweisen;
j) Aktionsplan zur Förderung der Barrierefreiheit im Fall jener Förderungswerber:innen, die gemäß § 30b Abs. 2 AMD-G einen Aktionsplan an die KommAustria zu übermitteln haben;
Die Beilagen sind aufgrund der Richtlinienänderungen und Konkretisierungen verpflichtend dem Ansuchen beizulegen. Die KI-Leitlinie (Beilage e) ist nur dem Ansuchen anzuschließen, wenn KI-Systeme verwendet werden.
Ein derartiges schuldhaftes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn
t) rechtskräftig festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzungen vorliegen, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht verbrauchten Teils der Förderung;
Die Rechtsfolge bei rechtskräftig festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzungen wurde dem Katalog hinzugefügt um Sicherzustellen, dass nur rechtskonforme Inhalte gefördert werden.