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Die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien auf einen Blick stehen auf dieser Seite zur Verfügung.
Österreich bekennt sich zur Stärkung und Förderung des dualen Rundfunks. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Stärkung durch Weiterentwicklung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots. Dieses Programmangebot soll dadurch insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, der kulturellen Vielfalt, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leisten.
Die geförderten Projekte sollen der Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen, insbesondere der regionalen und lokalen Identität im europäischen Kontext sowie der kulturellen Vielfalt dienen. Sie müssen einem oder mehreren der Bereiche Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum, Sport oder Medienkompetenz zuzuordnen sein.
Mit den Förderungen sollen zudem die Wettbewerbsfähigkeit im Lichte der Digitalisierung und des zunehmend global werdenden Medienmarktes auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene sichergestellt werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria, BGBl. I 32/2001 idF BGBl. I 50/2025 (in weiterer Folge kurz „KOG“) hat die RTR-GmbH folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“ (Privatrundfunkfonds) erstellt und bekannt gemacht.
Mit den Förderungen sollen Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung betreffend Themenbereiche österreichischer und/oder europäischer Prägung in Form von Sendungen, Sendereihen, Sendeschienen oder Projekten (in weiterer Folge kurz „Inhalte“) geschaffen werden und diese sollen zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen.
Zusätzlich sollen mit den Förderungen die Aus-, Fort- und Weiterbildung (in weiterer Folge kurz „Ausbildung“) sowie die Durchführung von Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudien (in weiterer Folge kurz „Studien“) unterstützt werden.
Für die Vergabe von Förderungen stehen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) EUR 25 Millionen pro Jahr zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die Förderbereiche erfolgt nach Abzug des Aufwands gemäß § 31 Abs. 5 KOG im Verhältnis 80 % für Inhalte, 10 % für Ausbildung sowie 10 % für Studien. Für den Fall, dass Förderungsmittel gesetzlich reduziert oder erhöht werden, gelten diese Richtlinien mit der Maßgabe, dass sich Berechnungsfaktoren, die von der Höhe der Mittel abhängen, der gesetzlichen Höhe relativ anpassen.
Mit den vorhandenen Mitteln hat die RTR-GmbH auch Inhalte zur Förderung des demokratischen Verständnisses, der gesellschaftlichen und politischen Information und Bildung sowie der Medienkompetenz als Grundlage zum Verständnis demokratischer Meinungsbildungsprozesse zu fördern.
Die Vergabe der Mittel erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, der vorliegenden Richtlinien sowie nach Anhörung und Stellungnahme des Fachbeirats. Die Mittel werden tunlichst im Verhältnis von 60 % für Fernsehen und von 40 % für Hörfunk aufgeteilt.
Die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpften, zurückgezahlten oder einbehaltenen Mittel kommen entweder während eines laufenden Kalenderjahres bei einem weiteren Termin für die Einbringung zur Vergabe oder werden einer Rücklage zugeführt und kommen im darauffolgenden Kalenderjahr zur Vergabe.
10 % der für Inhalte zur Verfügung stehenden Mittel können von der RTR-GmbH für nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturereignisse oder politische Veränderungen) reserviert werden. Ansuchen für Sendungen, Sendereihen und Projekte über nicht vorhersehbare Ereignisse können jederzeit eingebracht werden, wobei die Notwendigkeit zur Stellung eines Ansuchens außerhalb der regulären Termine für die Einbringung zu begründen ist. In Zusammenhang mit solchen Ansuchen können auch Inhalte gefördert werden, deren Ausstrahlung im Zeitpunkt der Förderungsentscheidung bereits stattgefunden oder begonnen hat, sofern das Ansuchen vor Beginn der Ausstrahlung eingebracht wurde.
Förderfähige Ansuchen für die Förderung von Inhalten werden von der RTR-GmbH nach folgenden Kriterien bewertet:
a) Fokus auf Sendereihen und Inhalte mit Nachrichten, Bildung, Wissenschaft, Politik, Gesundheit, Kunst und Kultur, Wirtschaft;
b) Fokus auf der Stärkung regionaler und lokaler TV- und Hörfunk-Angebote;
c) Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt, insbesonders um eine breite Auswahl an unabhängigen Medienangeboten und unterschiedlichen Meinungen für die Öffentlichkeit zu gewährleisten;
d) Beitrag zur Förderung der österreichischen Identität;
e) Beitrag zur Förderung des Demokratieverständnisses;
f) Förderung der Projekte - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel - mit maximaler Förderquote;
g) Geordnete Unternehmensführung;
h) Relation der Förderung zum Gesamtbudget und den zu Verfügung stehenden Förderungsmitteln.
Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023, ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023.
Folgende Bestimmungen der AGVO sind von der RTR-GmbH und von Förderungswerber:innen besonders zu beachten:
a) Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen; mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilfen, die unter Artikel 19b sowie Kapitel III Abschnitte 2a und 16 fallen.
b) Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen; mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen, regionale Betriebsbeihilfen, Beihilfen, die unter Artikel 19b fallen, Beihilfen für KMU nach Artikel 56f sowie nach Kapitel III Abschnitt 16, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden.
c) Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass die Beihilfeempfänger:in zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Österreich hat.
d) Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, d.h. ein entsprechendes schriftliches Ansuchen vor Beginn für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt wurde.
e) Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Art. 54 AGVO festgelegten Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
f) Art. 9 AGVO, wonach Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen über EUR 100.000.- vorgesehen sind.
Die Vergabe der Förderungen erfolgt im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Im Fall des Ansuchens für Inhalte und Studien kommen private Rundfunkveranstalter:innen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Ansuchens ihren Firmenstandort innerhalb des EWR oder der Schweiz besitzen und eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich vorweisen können sowie über eine aufrechte Zulassung im EWR oder der Schweiz, mit einer Mindestzulassungsdauer von einem Jahr verfügen. Bei ausländischen Rundfunkveranstalter:innen muss das Programm zudem auf das österreichische Publikum ausgerichtet sein. Im Fall einer Anzeige gem. § 9 Abs. 1 AMD-G muss diese auf den ganzjährigen Betrieb ausgerichtet sein. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens noch keine Zulassung vorliegt oder noch keine Anzeige eingelangt ist, ist die Betriebsaufnahme innerhalb von sechs Monaten ab Stellung des Ansuchens glaubhaft zu machen. Dem Ansuchen sind die gemäß Punkt 16.3 zwingend geforderten Nachweise anzuschließen.
Für sämtliche Ansuchen sind zusätzlich folgende Kriterien zu erfüllen:
a) Anreizeffekt (Ansuchen vor Projektbeginn);
b) Rechtzeitigkeit des Ansuchens;
c) Vollständigkeit des Ansuchens;
d) Kein laufendes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren;
e) Kein Unternehmen in Schwierigkeiten;
f) Sicherstellung der Finanzierung des Förderprojekts unter Berücksichtigung einer Förderung, sonstiger Zuschüsse oder Zahlungen.
Für Ausbildungen gilt darüber hinaus,
a) dass der gewöhnliche Tätigkeitsort des betreffenden Personals in Österreich liegt und dieses an der Erstellung von Rundfunkprogrammen, die in Österreich ausgestrahlt werden, beteiligt ist und die betreffenden Rundfunkprogramme zudem nach diesen Richtlinien förderfähig sind, und
b) dass zur Stellung von Ansuchen auch Rechtsträger:innen berechtigt sind,
i. bei denen Rundfunkveranstalter:innen mehrheitlich beteiligt sind oder die Mehrheit der Mitglieder stellen und
ii. deren Zweck auf die Organisation und Veranstaltung von Ausbildungsmaßnahmen gerichtet ist, die für die Veranstaltung von Rundfunk von Relevanz sind.
Keine Berechtigung zur Stellung eines Ansuchens haben:
a) Rundfunkveranstalter:innen, die nach § 29 KOG Ansuchen stellen können;
b) Rundfunkveranstalter:innen mit mehr als 50 % Teleshoppinganteil am Gesamtprogramm;
c) Rundfunkveranstalter:innen mit einer Zulassungsdauer von weniger als einem Jahr;
d) Rundfunkveranstalter:innen mit angezeigtem Rundfunkprogramm, sofern der Betrieb nicht auf das gesamte Jahr ausgerichtet ist;
e) Ausländische Hörfunkveranstalter:innen im Sinne von § 8 Z 4 PrR-G;
f) Ausländische Fernsehveranstalter:innen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G;
g) Rundfunkveranstalter:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen haben;
h) Rundfunkveranstalter:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet haben;
i) Rundfunkveranstalter:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert haben;
j) Rundfunkveranstalter:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt haben.
Die Inhalteförderung soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung von Sendungen zu Themen österreichischer und europäischer Prägung in Form unterschiedlicher Formate geben und dadurch zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen.
Weiters soll auf inhaltlicher Ebene der Beitrag, den die Rundfunkveranstalter:innen zum verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurs leisten, gefördert werden. Dazu zählen Maßnahmen zur Förderung des demokratischen Verständnisses, der gesellschaftlichen und politischen Information, der Kultur und Bildung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz.
Die nachfolgenden Kriterien sind für jedes Ansuchen zwingend zu erfüllen:
a) Eigenproduktion des zu fördernden Inhalts (Inhouse- oder Auftragsproduktion);
b) Erstausstrahlung;
c) Übereinstimmung des Inhalts mit dem zugelassenen oder nach § 9 AMD-G oder § 6a PrR-G angezeigten Programm;
d) Verwirklichung von 50 % der tatsächlich förderfähigen Gesamtkosten, ohne Berücksichtigung der allgemein indirekten Kosten, in Österreich;
e) Erreichung des folgenden Eigenproduktionsanteils:
i. Hörfunk
mindestens 50 % Eigenproduktion im Verhältnis zum Gesamtprogramm (Inhouse- oder Auftragsproduktionen) und ein im Wochendurchschnitt (exklusive Werbung, ungestalteter An- und Absagen von gesponsert en Sendungen und Jingles) berechneter Wortanteil von mindestens 10 % zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr;
ii. Fernsehen:
mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zum Gesamtprogramm (Inhouse- oder Auftragsproduktion
bei Fensterprogramm: mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zur Dauer des Fensterprogramms;
bei frei zugänglichen Programmen von Pay-TV-Sendern: mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zur Dauer des frei zugänglichen Programms;
ungestalteter An- und Absagen von gesponsert en Sendungen und Jingles) berechneter Wortanteil von mindestens 10 % zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr;
Bei Stellung des Ansuchens ist für die jeweiligen Inhalte anzugeben, welchen Kategorien aus den Anhängen A bis C sie zuzuordnen sind. Die Sendungskategorien nach Anhang A dienen für die Gestaltung von Inhalten als Orientierung.
Folgende Inhalte sind nicht förderbar:
a) Werbesendungen sowie Sendungen, Sendereihen oder Projekte, die vorwiegend kommerziellen Zwecken (z.B. PR-Berichte, Tourismusinformation) dienen;
b) Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G;
c) Programme und Sendungen, deren Zweck die Verbreitung von Erotik oder Pornografie ist;
d) Nicht frei zugängliche Programme und Sendungen;
e) Premium-Sportbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 4b ORF-G;
f) Quiz-/Call-In-Sendungen;
g) Inhalte, die für die non-lineare Verbreitung bestimmt sind;
h) Sonstige Inhalte, die mit den Zielen und Zwecken dieser Förderung nicht vereinbar sind.
Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten berücksichtigt werden:
a) direkte Personalkosten des an der Gestaltung der zur Förderung eingereichten Inhalte mitwirkenden Personals. Für angestellte Geschäftsführer:innen oder vergleichbare Positionen (z.B. Prokurist:innen) gilt dies mit der Maßgabe, dass höchstens 75 % der Jahreslohnsumme pro Jahr insgesamt zusammengerechnet über alle Förderungender RTR-GmbH, in denen solche Kosten angeführt werden können, berücksichtigt werden können, sofern für die Tätigkeit der Geschäftsführer:innen (oder der vergleichbaren Personen) ein unmittelbarer Bezug zum Inhalt (Sendungsbezug) glaubhaft gemacht werden kann;
b) direkte Personalkosten für die non-lineare Aufbereitung der Inhalte. Davon umfasst sind sendungsbegleitende Maßnahmen für die Aufbereitung des linearen Inhalts zur non-linearen Verbreitung. Dies sind Kosten für die redaktionelle Bearbeitung, wodurch Inhalte auf eigenen oder gemeinsam bzw. im Unternehmensverbund nach § 244 UGB betriebenen Online-Plattformen (z.B. Sender-Websites, Player, Mediatheken) abrufbar gemacht werden. Nicht förderbar sind hingegen Personalkosten für eine allgemeine Betreuung des Web-Auftritts oder der Social Media-Kanäle, eines Forums, einer Kommunikationsplattform oder einer Video-Sharing-Plattform. Zur allgemeinen Betreuung zählen alle Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geförderten Sendung stehen;
c) Kosten für zugekaufte Personalleistungen für die Gestaltung der Inhalte in der Form von Kosten fürfreie Dienstnehmer:innen oder werkvertraglich tätige Personen, welche im Rahmen der Inhalteproduktion (z.B. Redaktion, Schnitt, Kamera) eingesetzt werden;
d) Sachkosten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Inhalte, wie zum Beispiel
i. Nachrichtenmaterial;
ii. Original-Töne und Bilder;
iii. Interviews;
iv. Kurzberichterstattungsrechte von Sportveranstaltungen, sofern es sich nicht um Premiumsport handelt;
v. Sendekonzepte;
vi. Formatrechte und Projektierungskosten in Bezug auf Förderprojekte;
vii. Kosten für Untertitelung, Audiodeskription, Verdolmetschung in Gebärdensprache;
e) allgemein indirekte Kosten (insbesondere Verwaltungskosten, Miete), soweit zurechenbar bis zu max. 20 % der anerkannten, förderbaren Kosten.
Die gesamten anerkannten förderbaren Kosten eines Ansuchens bilden die Bemessungsgrundlage für die maximale Höhe einer Förderung. Förderbare Kosten sind im Ansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Unterlagen, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen.
Personalkosten können mittels aktuellem Auszug aus den Lohnkonten dargestellt werden und sind mittels prozentualer Zuordnung zum jeweiligen Inhalt auszuweisen. Sachkosten sind ab EUR 10.000 pro Kostenposition mittels aussagekräftiger Nachweise darzulegen, aus denen die Leistung dem Grunde als auch der Höhe nach für den konkreten Inhalt ableitbar ist. Zur besseren Beurteilung einzelner Inhalte kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 10.000 aussagekräftige Nachweise verlangen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, anerkannt. Haben Förderungswerber:innen ein begründetes Ansuchen auf den Einbezug der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer gestellt, kann die Umsatzsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Inhalteförderung werden allgemein indirekte Kosten in der Höhe von maximal 20 % der anerkannten, förderbaren Kosten berücksichtigt, wobei Art und Ausmaß allgemein indirekter Kosten auf Nachfrage zu belegen sind (Beispiele für allgemein indirekte Kosten sind Verwaltungskosten, Mietkosten aller Art, Investitionskosten oder sonstige Kosten, welche nicht reiner Aufwand sind).
Kosten für Inhalte, die innerhalb eines Unternehmensverbunds gem. § 244 UGB entstehen, sind ebenfalls im Sinne pagatorischer Kosten mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang, Leistungszeitraum sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte ableitbar sind, zu belegen. Diese Kosten dürfen maximal im Ausmaß des Grenzbetrags gemäß Punkt 8.1. in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Dem Ansuchen ist eine Übersicht des förderrelevanten Personals mit Angabe seiner Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In dieser Übersicht sind jedenfalls die Tätigkeit der einzelnen Person für den konkreten Inhalt, die Jahresgesamtlohnkosten, die anteiligen Kosten für den konkreten Inhalt, der prozentuale Zurechnungsschlüssel dieser Kosten zum Inhalt sowie der in Österreich aufgewendete Teil und prozentual die Kosten, die bereits aus den Mitteln des Fonds zur Förderung der digitalen Transformation und des Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gefördert wurden, anzugeben. Der Anteil des Personals für Werbung, Verkauf, Verwaltungstätigkeiten oder für nicht den Gegenstand des Förderungsansuchens bildende Sendungen und Projekte ist herauszurechnen.
Im Ansuchen haben Förderungswerber:innen jedenfalls die Anzahl oder Frequenz der Sendungen und der Sendeminuten anzugeben und anzuführen, ob die Sendung oder Sendereihe innerhalb von sieben Tagen ab Erstausstrahlung auch durch andere Hörfunkveranstalter:innen oder durch bundesweite Fernsehveranstalter:innen ausgestrahlt wird. Förderungswerber:innen haben zudem eine Aufstellung der Sendetermine samt Länge der jeweiligen Sendung beizulegen.
Die RTR-GmbH ist jederzeit berechtigt, ganze Sendungen oder Ausschnitte geförderter Inhalte zur Überprüfung anzufordern.
Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten nicht berücksichtigt werden:
a) Kosten für die Erstellung von Werbebestandteilen (z.B. Werbespots);
b) Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften, der RTR-GmbH oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung);
c) Kosten für Sendungen, die bereits aus Mitteln des Fernsehfonds Austria gefördert werden (Kumulierungsverbot);
d) Aufwendungen für Projekte, für die bereits tatsächlich gänzlich oder teilweise eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurden (Doppelförderungsverbot);
e) Kosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten;
f) Kosten für den Erwerb von Rechten an Musik und Musikvideos;
g) Kosten für allgemeinen Rechteerwerb (AKM, LSG, austro mechana, etc.), der RTR-Finanzierungsbeitrag und vergleichbare Gebühren und Abgaben;
h) Unbare Leistungen und nicht bezahlte Eigenleistungen;
i) Kosten für die Erstellung des Ansuchens;
j) Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang mit dem Ansuchen stehen.
Eine Fernsehveranstalter:in kann für das veranstaltete Programm pro Jahr maximal 50 % der für Fernsehen zur Verfügung stehenden Mittel erhalten.
a) Bundesweite Rundfunkveranstalter:innen: bis zu 30 % der Bemessungs-grundlage;
b) Lokale oder regionale Rundfunkveranstalter:innen: bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage. Sofern der geförderte Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Erstausstrahlung auch durch bundesweite Fernsehveranstalter:innen ausgestrahlt wird, sinkt die Förderquote auf höchstens 30 % der Bemessungsgrundlage.
Abweichend von Punkt 8.2. gilt für Fensterprogramme eine relative Förderquote, welche sich wie folgt berechnet: Grenzbetrag (Punkt 8.1) geteilt durch 416.100 und multipliziert mit der Nettodauer des Fensterprogramms (gerechnet in Minuten pro Jahr).
Abweichend von Punkt 8.2 und Punkt 8.3 gilt für frei zugängliche Sendungen von Pay- TV-Sendern eine relative Förderquote, welche sich wie folgt berechnet: Grenzbetrag (Punkt 8.1) geteilt durch 416.100 und multipliziert mit der Nettodauer der Sendung, Sendereihe oder des Projekts (gerechnet in Minuten pro Jahr).
Barrierefrei erstellte Produktionen sind auf Grund der hohen Kosten schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt und im hohen Maße mit Risiken behaftet. Da eine Erhöhung der Förderquote über 50 % nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen möglich ist, kann für die Erstellung barrierefreier Inhalte die Förderquote für die Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung in Gebärdensprache um bis zu 15 % erhöht werden.
Eine Hörfunkveranstalter:in kann für das Programm pro Jahr maximal 20 % der für Hörfunk zur Verfügung stehenden Mittel erhalten.
a) Weniger als 100.000 Hörer:innen technische Reichweite: bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage;
b) Weniger als 300.000 Hörer:innen technische Reichweite: bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage;
c) Mehr als 300.000 Hörer:innen technische Reichweite: bis zu 30 % der Bemessungsgrundlage;
d) InsgesamterreichtetechnischeReichweite:soferndergeförderteInhaltinnerhalb von sieben Tagen nach Erstausstrahlung auch durch andere nicht verbundene Hörfunkveranstalter:innen ausgestrahlt wird, ergibt sich die anzuwendende Förderquote aus der insgesamt erreichten technischen Reichweite.
Ansuchen nach Punkt 6, die durch ihre inhaltliche oder technische Gestaltung einen innovativen Charakter oder hohe publizistische Qualität aufweisen und damit einen Beitrag zur ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung eines pluralistischen Rundfunkangebots leisten, sind bevorzugt zu berücksichtigen. Besonders gilt das für förderbare Inhalte, die durch ihre inhaltliche Gestaltung zu Integration, Gleichberechtigung und Verständigung oder durch kontroverse und umfassend recherchierte Berichterstattung besonders zur Meinungsvielfalt beitragen (Auf diese Weise erfasst sind z.B. Themen wie „Keine Gewalt gegen Frauen“ – Näheres siehe Website der RTR-GmbH: https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/qualitaetsfoerderung/publizistische_qualitaet.de.html).
Ansuchen von Rundfunkveranstalter:innen, die qualitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt haben, sollen bevorzugt werden, sofern es die vorhandenen Mittel erlauben und von Rundfunkveranstalter:innen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
a) Implementierung von verbindlichen Leitlinien für den Ablauf der Programmproduktion und für redaktionelle Abläufe. (Beispiele für Mindeststandards sind auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht);
b) Anstellung von mehr als 50 % des programmgestaltenden Personals;
c) Keine rechtskräftig festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzung nach PrR-G oder AMD-G innerhalb des Förderungszeitraums und des diesem Zeitraum vorangegangenen Jahres;
d) Nachweisliche Absolvierung von entweder auf der Website der RTR-GmbH veröffentlichten oder mit diesen inhaltlich oder qualitativ vergleichbaren Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr vor dem Ansuchen. Dieser Nachweis ist nur für ein Ansuchen gültig, jedes weitere Ansuchen benötigt eine neue nachweisliche Absolvierung;
e) Nachweislich umgesetztes Gleichbehandlungskonzept;
f) Nachweislich umgesetztes Qualitätssicherungssystem, das sowohl präventive Qualitätssicherung (z.B. Redaktionsprozesse, Vier-Augen-Prinzip, check-recheck-doublecheck) als auch ein Fehlermanagement, das zumindest verbindliche Regeln in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieses Systems und die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit der Aufgabe des Fehlermanagements, beinhaltet;
g) Nachweislich umgesetzter Frauenförderplan.
Im Rahmen der Inhalteförderung nach Punkt. 6 sind zudem Inhalte zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz bevorzugt zu berücksichtigen. Medien-, KI- und Digitalkompetenz bezieht sich dabei auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es der Bevölkerung ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen. Der Erwerb von Medien-, KI- und Digitalkompetenz soll dazu führen, dass die Bevölkerung auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen und Medieninhalte verwenden, kritisch beurteilen und erstellen kann. Mit entsprechenden Inhalten soll die Fähigkeit des kritischen Denkens unterstützt werden, damit die Bevölkerung in die Lage versetzt wird, Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden. Die Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz soll zu gesellschaftlicher und politischer Information und Bildung beitragen. Die Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz trägt zudem positiv zu demokratischen Meinungsbildungsprozessen bei. Diese Inhalte können auch dazu dienen, Wissen über Tools und Technologien zu vermitteln (zu den kommunikationswissenschaftlichen Grundlagen siehe https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html ).
Inhalte zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz sind beispielsweise solche Formate,
Zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit dieser Inhalte dienen folgende Beilagen, wobei dem Ansuchen jedenfalls die Unterlage nach lit. a anzuschließen ist:
a) Ein aussagekräftiges Konzept des entsprechenden Inhalts. Dieses Konzept hat neben den behandelten Themen und der Darstellung des Plans zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz jedenfalls eine Beschreibung der redaktionellen Abläufe, die zur Verfügung stehenden Quellen sowie Maßnahmen zur Sicherstellungder Ausgewogenheit von Meinungen zu enthalten;
b) Allfällige Nachweise von Aus- oder Weiterbildungen des involvierten Personals, welche die Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz zum Inhalt hatten;
c) Die Darstellung von allfälligen, redaktionellen Zusatzangeboten zur weiteren Vertiefung für das interessierte Publikum.
Die eingereichten Ansuchen für Inhalte zur Vermittlung der Medien-, KI- und Digitalkompetenz samt Beilagen werden anhand der Bewertungskriterien Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Zweckmäßigkeit beurteilt, wobei die kommunikationswissenschaftlichen Beurteilungsdimensionen (vgl. unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html) bei dieser Prüfung herangezogen werden. Der RTR-GmbH ist nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen, wie die Dimensionen Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung sowie Mediengestaltung umgesetzt werden. Die Prüfung erfolgt im Vergleich der beschriebenen Definition und der geplanten Maßnahme, die im Ansuchen beschrieben wird.
Förderungsnehmer:innen verpflichten sich, die nach diesem Abschnitt geförderten Projekte in dem nach § 20a KOG eingerichteten Webportal zur Medienkompetenz unmittelbar nach Zustandekommen des Förderungsvertrages zu melden.
Im Rahmen der besonderen Qualitätsförderung nach Punkt 9.1, 9.2 und 9.3 kann die Förderquote des einzelnen Förderprojekts um bis zu 10 % erhöht werden. Die Erhöhungen der Förderquote nach Punkt 9.1 bis 9.3 sind nicht kumulierbar.
Eine Erhöhung der Förderquote über 50 % der Bemessungsgrundlage ist nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen möglich. Eine Produktion ist dann schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf lokale oder regionale Märkte als begrenzt qualifiziert werden müssen und/oder wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen. Eine Produktion ist auch dann als schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt zu qualifizieren, wenn sie wegen ihres innovativen Charakters, aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen und/oder publizistischen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Inhalte gemäß Punkt 9.1 und 9.3 gelten aufgrund ihrer geringen Chancen zur wirtschaftlichen Verwertung sowie ihrer Komplexität jedenfalls als schwierige Produktionen.
Im Falle der Gewährung erhöhter Förderquoten wird die Höhe der zusätzlich gewährten Förderung in der Förderzusage gesondert ausgewiesen (besondere publizistische Qualität, besondere strukturelle Qualität, Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung oder Vermittlung der Medien-, KI- und Digitalkompetenz).
Ob Inhalte besonderer publizistischer Qualität bzw. der Medien-, KI- und Digitalkompetenz produziert wurden, die zu einer Erhöhung der Förderung führten, muss spätestens mit der Endabrechnung nachgewiesen werden. Die Nicht- oder Teilerfüllung kann zu einer Einstellung oder aliquoten Kürzung des zusätzlich gewährten Förderungsbetrags führen.
Der Nachweis der besonderen strukturellen Qualität muss im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens erbracht werden. Die qualitätsfördernden Maßnahmen müssen während des gesamten Vertragszeitraums aufrecht bleiben. Die Nichtumsetzung oder Beendigung der Maßnahmen führt zu einer Einstellung oder aliquoten Kürzung des zusätzlich gewährten Förderungsbetrags.
WeiterführendeInformationenzurQualitätsförderungsindunterfolgendemLink veröffentlicht: https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/qualita etsfoerderung/startseite.de.html
Die Förderung der facheinschlägigen Ausbildungen soll dazu dienen, die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten des bei förderfähigen Rundfunkveranstalter:innen tätigen Personals zu verbessern. Dies soll auch zur Qualitätssteigerung im privaten Rundfunk beitragen und solcherart auch die persönliche Vermittelbarkeit des Personals erhöhen.
Förderungen können nur gewährt werden für:
a) die Ausbildung des Personals von Rundfunkveranstalter:innen aus den Unternehmensbereichen Programm, Rundfunktechnik, Betriebswirtschaft, Recht, Sales, Marketing;
b) solche Ausbildungen, die an einer Ausbildungseinrichtung oder durch Ausbildner:innen mit anerkannter Kompetenz im jeweiligen Ausbildungszweig erfolgen;
c) Ausbildungsbereiche wieinsbesondere Journalismus, Programmgestaltung, Rundfunktechnik, Rundfunk- und Medienrecht, digitale Prozessoptimierung und entsprechende Verkaufsschulungen.
Folgende Ausbildungen werden nicht gefördert:
a) Ausbildungsmaßnahmen, die von angestelltem Personal oder freien Mitarbeiter:innen der/des Förderungswerber:in oder von für diese/n werkvertraglich im Bereich redaktioneller Leistungen tätigen Personen durchgeführt werden;
b) Ausbildungsmaßnahmen für werkvertraglich tätige Personen;
c) Ausbildungsmaßnahmen, welche von Organen der Rundfunkveranstalter:innen oder von vergleichbaren Personen verbundener Unternehmen durchgeführt werden;
d) Unternehmensklausuren oder vergleichbare unternehmensinterne Veranstaltungen;
e) Ausbildungsmaßnahmen, die ausschließlich im Bereich Web-Programmierung, Social Media, Podcasts oder Vergleichbares stattfinden, außer es handelt sich dabei um Ausbildungen in Zusammenhang mit programmbegleitenden Maßnahmen;
f) Konferenzbesuche und vergleichbare Maßnahmen;
g) Mehrjährige Uni- oder FH-Lehrgänge;
h) Sonstige Ausbildungsmaßnahmen, die den Zielen dieser Richtlinien nicht entsprechen.
Folgende Kosten können berücksichtigt werden:
a) Seminar-/Kursgebühren;
b) Kosten der Trainer:innen/Ausbildner:innen;
c) angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der Trainer:innen/ Ausbildner:innen;
d) angemessene Reise- und Aufenthaltskosten des teilnehmenden Personals;
e) Kosten für Materialien und Ausstattungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildungsmaßnahme;
f) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen.
Einzelkosten sind ab EUR 5.000 pro Kostenposition bereits im Ansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Zur besseren Beurteilung einzelner Ausbildungen kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 5.000 aussagekräftige Nachweise verlangen.
Im Ansuchen sind die teilnehmenden Personen namentlich aufzulisten (Ausbildungseinrichtungen haben teilnehmende Personen erst im Endbericht aufzulisten) sowie mit der Endabrechnung entsprechende Teilnahmebestätigungen einzureichen.
Folgende Kosten können nicht berücksichtigt werden:
a) Beratungskosten, die nicht unmittelbar mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
b) Kostenteile der Ausbildung, welche einem verbundenen Unternehmen zuzurechnen sind;
c) Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), wobei diese Förderungen bei Ansuchensstellung zwingend offen zu legen sind;
d) Kosten, welche bereits im Zuge desselben Ansuchens in einer Förderung berücksichtigt wurden (Kumulierungsverbot);
e) Kosten für die Erstellung des Ansuchens;
f) Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zur Ausbildungsmaßnahme stehen.
Die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen werden mit höchstens 50 % der Bemessungsgrundlage, bei mittleren Unternehmen höchstens 60 % der Bemessungsgrundlage und bei kleinen Unternehmen höchstens 70 % der Bemessungsgrundlage gefördert.
Die Förderung von Reichweitenerhebungsstudien soll einer höheren Aussagekraft und der Reduktion der statistischen Schwankungsbreiten insbesondere durch Aufstockung der Fallzahlen, der Testhaushalte oder für Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der Reichweitenerhebungsstudien bei Rundfunkveranstalter:innen im Rahmen von Radio- und Teletest sowie vergleichbarer Datenerhebungen dienen.
Die Qualitätsstudienförderung soll der Information der Programmschaffenden hinsichtlich der erreichten Zielgruppen und der inhaltlichen Akzeptanz (Programm- und Rezipientenforschung) dienen. Die dadurch erreichten Präzisierungen sollen zur Verbesserung der Programmentwicklung und damit der Programmqualität beitragen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
a) Studienerstellung durch ein fachkundiges Unternehmen, ausgewiesene Fachexpert:innen oder eine wissenschaftliche Einrichtung;
b) Vorlage entsprechender Referenzen des fachkundigen Unternehmens, der/des ausgewiesenen Fachexpert:in oder der wissenschaftlichen Einrichtung;
c) Eignung der Studie zur Zielerreichung der Verbesserung der Programmentwicklung, Programmauswahl, Programmausrichtung und der Programmqualität;
d) Nachvollziehbare Darstellung des erwartbaren Nutzens der Studie für Förderungswerber:innen und Dritte;
e) Die Kosten für die Erstellung der Studie haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen;
Förderungswerber:innen verpflichten sich, Studienergebnisse der RTR-GmbH in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert spätestens mit der Endkostenabrechnung zu übermitteln.
Förderungswerber:innen sind verpflichtet, die wesentlichen Studienergebnisse, mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auf ihrer Website zu veröffentlichen und der RTR-GmbH spätestens mit der Endkostenabrechnung dieses Dokument im PDF-Format sowie den Link zu dieser Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Förderungswerber:innen sind verpflichtet, die Veröffentlichung ein Jahr nach der Übermittlung des Links an die RTR-GmbH auf ihrer Website zu belassen. Die RTR-GmbH ist berechtigt, diesen Link und das PDF auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Von obiger Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Reichweitenerhebungen für den Radiotest sowie den Teletest, sofern die Erhöhung der Fallzahlen Gegenstand der Förderung ist.
Folgende Studien sind nicht förderbar:
a) Markt- und Meinungsforschung, die als Grundlage für Sendungsinhalte dient (z.B. Wahlumfragen);
b) Sonstige Studien, die den Zielen der Richtlinien nicht entsprechen.
Im Rahmen der Förderung können Kosten für die Durchführung und Erstellung der Studie berücksichtigt werden. Sämtliche Kostenpositionen sind ab EUR 10.000 bereits im Ansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Zur besseren Beurteilung einzelner Studien kann die RTR-GmbH auch bei Positionen unter EUR 10.000 aussagekräftige Nachweise verlangen.
Folgende Kosten werden nicht berücksichtigt:
a) Interne Kosten (Beispiel: betriebsinterne Forschungsabteilung oder –personal);
b) Kostenteile der Studie, welche einem verbundenen Unternehmen zuzurechnen sind;
c) Kosten für Reisespesen;
d) Kosten für Beratungsdienste;
e) Kosten für die Publikation oder Veröffentlichung;
f) Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung). Diese Förderungen sind im Ansuchen offen zu legen;
g) Kosten für die Erstellung des Ansuchens;
h) Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen.
Studien können mit bis zu 75 % der Bemessungsgrundlage gefördert werden. Reichweitenerhebungstests, welche in Form von Aufstockungsinterviews oder Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Rahmen von Radio- oder Teletests durchgeführt werden, können mit bis zu 100 % der Bemessungsgrundlage gefördert werden.
Pro Jahr werden von der RTR-GmbH zwei Termine für die Einbringung von Ansuchen festgelegt. Diese Termine samt den damit verbundenen Fristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben.
Der Förderungszeitraum ist mit der angesuchten Projektdauer, der Dauer der Ausbildung oder der Dauer der Studie limitiert, beträgt jedoch längstens ein Förderjahr.
Die Einbringung ist ausschließlich online über das eRTR-Portal der RTR-GmbH möglich. Informationen für die erstmalige Registrierung sind unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung veröffentlicht. Für die Einbringung ist das jeweilige Online-Formular vollständig auszufüllen und signiert abzusenden. Allfällige Beilagen sind zwingend in deutscher Sprache anzuhängen. Das vollständige und korrekt ausgefüllte Ansuchen ist von einer für die/den Förderungswerber:in zeichnungsberechtigten Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG, BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019, iVm Art 3 Z 12 eIDAS Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015, zu versehen.
Gleichzeitig mit dem Ansuchen sind die für das Ansuchen erforderlichen aktuellen Unterlagen als elektronische Kopie anzuschließen. Ein Ansuchen samt Beilagen ersetzt nicht die die Rundfunkveranstalter:innen treffenden Anzeigepflichten nach dem PrR-G und dem AMD-G gegenüber der Kommunikationsbehörde Austria.
Bei Unvollständigkeit, Unrichtigkeit, mangelnder Schlüssigkeit oder sonstigen Unklarheiten ist das Ansuchen auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist zu ergänzen. Fehlen verpflichtende Angaben oder verpflichtende Nachweise und wird einer Aufforderung zur Ergänzung nicht oder nicht gehörig nachgekommen, hat die RTR-GmbH das Ansuchen abzulehnen. Fehlen nicht verpflichtende Angaben oder nicht verpflichtende Nachweise und kommt die/der Förderungswerber:in einer Aufforderung zur Ergänzung nicht oder nicht gehörig nach, kann die RTR-GmbH das Ansuchen aus diesem Grund ablehnen. Zu einer mehrmaligen Aufforderung zur Ergänzung ist die RTR-GmbH nicht verpflichtet. Werden von Förderungswerber:innen mehrere Inhalteansuchen gestellt, kann diese dem Ansuchen eine Liste beilegen, in der eine aus ihrer Sicht wünschenswerte Priorisierung der Ansuchen angegeben ist. Diese Liste ist für die Förderungsentscheidung der RTR-GmbH nicht bindend.
Folgende Unterlagen sind dem Ansuchen beizulegen:
a) Nachweis der regelmäßigen Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (z.B. Bestätigung vom Finanzamt oder Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO, nicht älter als drei Monate);
b) Nachweis der Beitragsleistungen zur Sozialversicherung (nicht älter als drei Monate);
c) Aktueller vollständiger Jahresabschluss oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Unterlagen, mit denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im jeweiligen Jahr zu beurteilen ist (bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen) Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung);
d) Aktuelles Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Selbstbindungserklärungen. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss jedenfalls die redaktionelle Unabhängigkeit und die journalistische Freiheit sowie die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln, also insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Entscheidungsprozesse der Redaktion im redaktionellen Alltag. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss innerhalb des gesamten Förderungszeitraums gültig sein. So innerhalb des Förderungszeitraums ein neues Redaktionsstatut/eine neue Selbstbindungserklärung beschlossen wird, ist diese/s der RTR-GmbH zu übermitteln. Diese Beilage ist durch einen unterschriebenen datierten Beschluss, ein unterschriebenes datiertes Protokoll oder Ähnliches zu belegen;
e) Bei Inhalten, die mit Hilfe von KI-Systemen (z.B. Text-, Bild-, Audio- oder Videogenerierung) erstellt werden, ausgenommen ist der Einsatz von KI für reine Recherchetätigkeiten, ist eine KI-Leitlinie beizulegen. Die KI-Leitlinie hat zumindest den Nachweis eines redaktionellen Konzepts zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz, die Integration ethischer Anforderungen im Umgang mit KI-Systemen (z.B. Transparenz, Fairness, Vermeidung algorithmischer Diskriminierung) und die redaktionelle Auseinandersetzung mit der Funktionsweise von Medien- und Informationssystemen zu regeln. So keine eigene KI-Leitlinie erstellt wird, ist der Nachweis der Selbstbindung an eine anerkannte Branchen-KI-Leitlinie (z.B. VÖP-KI-Leitlinie) mittels Beilage des betreffenden Dokuments zu erbringen;
f) Übersicht des direkt angestellten Personals und dessen Zuordnungen;
g) Unterlagen für die im Ansuchen angegebenen Kosten;
h) Geforderte Nachweise nach Punkt 9.;
i) Bestätigung einer/eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:in, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO handelt, bei Kapitalgesellschaften inklusive Formblatt oder Gleichwertiges. Bei Einzelunternehmern und Einzelunternehmerinnen (e.U.) ist diese Bestätigung mittels einer Eigenerklärung für EU zur Zahlungsfähigkeit nachzuweisen;
j) Aktionsplan zur Förderung der Barrierefreiheit im Fall jener Förderungswerber:innen, die gemäß § 30b Abs. 2 AMD-G einen Aktionsplan an die KommAustria zu übermitteln haben;
k) Auszug aus den Lohnkonten (optional).
Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Ansuchen nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderungstermins. Von der Förderungsentscheidung werden alle Förderungswerber:innen schriftlich informiert. Bei Entscheidungsreife eines Ansuchens oder wenn von einer Aufforderung zur Ergänzung keine wesentlichen Umstände zu erwarten sind, welche eine andere Entscheidung erwarten lassen, kann die RTR-GmbH ein Ansuchen entsprechend der Aktenlage zur Förderung vorschlagen oder ablehnen. Die RTR-GmbH kann nach Stellungnahme des Fachbeirats Ansuchen mangels ausreichender Mittel ganz oder teilweise ablehnen.
Auch für den Fall, dass Förderungswerber:innen, aus welchem Grund auch immer, keine Förderungsmittel zuerkannt oder einmal gewährte Förderungsmittel widerrufen werden, bleiben die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird die Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zu den Förderungswerber:innen oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufbewahren.
Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderzusage und dem Förderungsvertrag werden Förderungswerber:innen von der RTR-GmbH elektronisch zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtsverbindliche Zustellungsart gewählt.
Der Förderungsvertrag kommt mit Zustellung der Förderzusage zustande, wenn Förderungswerber:innen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderzusage schriftlich widersprechen.
Diese Förderzusage enthält den Durchführungszeitraum, die Höhe der zugesprochenen Förderung sowie allfällige, vom Ansuchen abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen.
Der Förderungsvertrag und sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH im Einzelfall neue bzw. zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen, wobei mit den Förderungswerber:innen jedenfalls entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarungen zu treffen sind.
Der Förderungsvertrag besteht aus folgenden Teilen:
a) den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen;
b) den gegenständlichen PRRF-Richtlinien;
c) dem Ansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen);
d) der Förderzusage.
Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:
a) die Förderzusage;
b) das Ansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen);
c) die gegenständlichen PRRF-Richtlinien;
d) die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen.
Förderungswerber:innen haben das geförderte Vorhaben gemäß dem in dem Förderungsvertrag vereinbarten Förderzweck, dem Terminplan und der in dem Förderungsvertrag festgelegten inhaltlichen und finanziellen Planung und den sonstigen Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Sämtliche Ereignisse, welche die rechtzeitige oder sonst vertragskonforme Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich oder teilweise unmöglich machen könnten oder nicht dem vereinbarten Förderzweck, den Auflagen oder Bedingungen des Förderungsvertrags entsprechen, sind der RTR-GmbH unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Diese Vertragsabweichungen bedürfen der Annahme seitens der RTR-GmbH. Im Falle der Inhalteförderung sind insbesondere die Änderungen der Aufwendungen in Österreich, eine Änderung des Ausstrahlungszeitraums, Änderungen der Sendereihe (Dauer, Sendehäufigkeit, inhaltliche Ausrichtung) sowie der Ziele der Sendung oder Sendereihe relevant.
Jedenfalls sind schriftlich unverzüglich anzuzeigen:
a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
b) die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
c) gesellschaftsrechtliche Veränderungen;
d) Änderungen der Eigentumsverhältnisse in der Gesellschafterstruktur;
e) eine Änderung der Finanzierung des Vorhabens;
f) wesentliche Änderungen der Kosten des geförderten Vorhabens;
g) Änderungen des Projektzeitraums oder des Ausstrahlungszeitraums;
h) Programmänderungen gemäß § 6 AMD-G oder § 28a PrR-G (Änderung der Programmgattung bzw. Programminhalt, Änderung der Sendungsdauer oder Anzahl der Sendungen/Folgen, Änderung des Musikformats);
i) die Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens gemäß § 62 AMD-G oder § 25 PrR-G;
j) die Einleitung eines Entzugsverfahrens gemäß § 63 AMD-G oder § 28 PrR-G sowie
k) alle sonstigen Umstände, welche Auswirkungen auf die Förderung (z.B. die Höhe der Förderung) haben können.
Die Förderungsmittel dürfen nur zur Deckung der durch das geförderte Vorhaben verursachten Kosten nach Maßgabe des Förderungsvertrags verwendet werden.
Förderungswerber:innen haben die gewährte Förderung widmungsgemäß, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu verwenden. Die Förderungsmittel sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten.
Die Förderungsmittel dürfen nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988 idF BGBl. I 25/2025 oder dem Unternehmensgesetzbuch dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I 133/2024 verwendet werden.
Förderungswerber:innen haben zum Nachweis gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung aufzubewahren sowie die damit zusammenhängenden Originalbelege und Zahlungsnachweise anzuschließen. Die/der Förderungswerber:in wird diese Aufzeichnungen wahrheitsgemäß, vollständig nachvollziehbar und überprüfbar führen.
Förderungswerber:innen verpflichten sich, über zugesagte Förderungsmittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise zu verfügen. Zugesagte Förderungsmittel können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.
Binnen vier Monaten nach Ende der geförderten Maßnahme haben Förderungswerber:innen einen Endbericht samt Endkostenstand mittels des auf der Website der RTR-GmbH oder des im eRTR-Portal zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. In begründeten Fällen kann die RTR-GmbH eine Fristverlängerung für die Einreichung des Endberichts gewähren. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen dieser Fristen, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an Förderungswerber:innen zur Nachreichung der Unterlagen – einbehalten oder Vorauszahlungen zurückfordern. Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der o.a. Fristen nicht vorgelegt wurden, ist ein neues Ansuchen der betroffenen Förderungswerber:innen oder eines mit der/dem Förderungswerber:in verbundenen Unternehmens nicht möglich.
Bei Einreichung eines nicht vollständig ausgefüllten Endabrechnungsformulars ist dieses auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist vollständig nachzureichen. Wird das Endabrechnungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig nachgereicht, gilt die Endabrechnung als nicht erbracht und kann eine bereits erfolgte Vorauszahlung zurückzuzahlen sein.
Erhalten Förderungswerber:innen auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so müssen sie belegen können, dass diese Förderung nicht dieselben Kostenteile, welche bereits durch den Privatrundfunkfonds gefördert werden, umfasst (Doppelförderungsverbot). Erhalten Förderungswerber:innen auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss belegt werden, dass es dadurch nicht zu einer Mehrfachförderung kommt, d.h. durch eine Kumulierung aller Förderungen nicht mehr als 100% der Bemessungsgrundlage gefördert werden.
Der Endkostenstand muss entsprechend den im Ansuchen oder im Fall von Abweichungen entsprechend der im Förderungsvertrag aufgestellten förderbaren Kosten gegliedert sein. Ein Vergleich der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten muss möglich sein. Abweichungen zwischen Plankosten und Istkosten müssen begründet werden (Abweichungsanalyse) und sind nur im Ausmaß von 40 % zulässig, wobei diese Grenze für Ausbildungseinrichtungen bei Erfüllung der laufenden Berichtspflichten gemäß Punkt 16.6 ausgedehnt werden kann. Für den Fall, dass den laufenden Berichtspflichten gemäß Punkt 16.6 nicht entsprochen wird und die Abweichung aus der Abweichungsanalyse das Ausmaß von 40 % übersteigt, wird die Förderung im Ausmaß des Überschreitens reduziert, sofern nicht besondere Umstände nachgewiesen werden können, welche eine darüberhinausgehende Abweichung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Davon ausgenommen sind jedenfalls Kostenverschiebungen, welche zu direkten Personalkosten verändert werden. Die Aufwendungen in Österreich müssen ebenfalls entsprechend den förderbaren Kosten im Ansuchen gegliedert sein. Förderungswerber:innen haben jedenfalls die der Förderung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage nachzuweisen.
Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand und einer Rechnungs- und Zahlungsnachweisübersicht. Zusätzlich können auch Rechnungen, Zahlungsnachweise, Jahreslohnkonten, Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft angefordert werden.
Hinsichtlich der eingereichten Kosten ist eine Detailübersicht zu erstellen, die Rechnungen und Honorarnoten sind den verschiedenen Kostenarten zuzuordnen. Die Rechnungsaussteller:in hat die Leistungen auf der Rechnung oder in einem beigeschlossenen Anhang aufzuschlüsseln, sodass sich jede Leistung einer Sendung, einem Projekt, einer Ausbildung oder einer Studie zuordnen lässt.
Ausstellungsdatum, Leistungszeitraum und Umfang müssen aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. In den Rechnungen und Honorarnoten ist die verrechnete Umsatzsteuer extra auszuweisen oder hat die Rechnung eine Erklärung hinsichtlich der Verrechnung der Umsatzsteuer zu enthalten. Die Belege müssen auf den/die Förderungswerber:in lauten oder es muss eine Weiterverrechnung der nicht auf den/die Förderungswerber:in lautenden Belege an denselben sowie der zugrundeliegende Zahlungsnachweis an das leistende Unternehmen beigegeben werden. Die Belege sind in Kopie beizugeben.
Die Rechnungs- und Zahlungsübersicht ist eine Auflistung aller mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Rechnungen und Zahlungsbelegen. Auf Basis dieser Übersicht kann die RTR-GmbH entweder sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege anfordern oder daraus eine Stichprobe ziehen. Zahlungsbelege müssen dabei einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen - die tatsächliche Bezahlung bestätigenden - Zahlungsnachweis einzureichen.
Der Zahlungsnachweis, dass sämtliche auf das jeweilige Förderprojekt bezogenen Personalkosten auch tatsächlich überwiesen worden sind, kann auch durch Wirtschaftstreuhänder:innen bestätigt werden.
Sammelüberweisungen haben zu ihrer Überprüfbarkeit die Gesamtsumme sowie sämtliche Einzelbuchungen zahlenmäßig zu enthalten. Es muss auch ersichtlich sein, dass die Gesamtsumme vom Konto der Förderungswerber:innen abgegangen ist. Barauszahlungen, welche nicht in der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den Mindeststandards der jeweiligen Gesellschaftsform erfasst sind, können nicht als Zahlungsnachweis anerkannt werden.
Fahrtkosten, welche bei der Erstellung des Ansuchens eingereicht worden sind, können anerkannt werden, wenn diese mittels Fahrtenbuch belegt werden. Fahrtkosten werden maximal in der Höhe des gesetzlich festgelegten Kilometergeldes berücksichtigt.
Für Inhalteförderungen ist die Übersicht des gesamten Personals vom Zeitpunkt des Ansuchens mit Abweichungsanalyse mit Angabe ihrer Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In dieser Übersicht sind insbesondere die Tätigkeit des Personals für den geförderten Inhalt, die Jahresgesamtlohnkosten, die anteiligen Kosten für den geförderten Inhalt sowie der prozentuale Zurechnungsschlüssel der angeführten Kosten zum Inhalt anzugeben. Der Anteil des Personals für Werbung, Verkauf und Verwaltungstätigkeiten oder für nicht angesuchte Sendungen und Projekte ist herauszurechnen.
Bei zugekauften Leistungen von mit Förderungswerber:innen verbundenen Unternehmen können nur die tatsächlich angefallenen und nachweislich bezahlten Kosten anerkannt werden. Die diesen Kosten zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung zwischen Förderungswerber:innen und dem verbundenen Unternehmen ist – soweit diese nicht schon bei der Erstellung des Ansuchens vorgelegt wurde – der Endkostenabrechnung beizulegen. Die bei dem verbundenen Unternehmen tatsächlich angefallenen Kosten können seitens der RTR-GmbH im Zuge des Endberichtes angefordert und geprüft werden. Kann keine gesonderte Vereinbarung vorgelegt werden, so ist jedenfalls eine Bestätigung des/der (Konzern-)Abschlussprüfer:in vorzulegen, dass ausschließlich tatsächlich bezahlte Kosten in der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Alternativ kann eine Bestätigung der Endkostenabrechnung durch Wirtschaftstreuhänder:innen beigelegt werden.
Für Projekte zur Inhalteförderung ist dem Endbericht auch eine Sendungsliste und ein Programmschema beizulegen, aus denen sowohl der genaue Zeitpunkt der Ausstrahlung als auch die Dauer der Sendungen hervorgeht. Wird die im Ansuchen angegebene Dauer der Sendungen nicht erreicht, kann dies zu einer aliquoten Kürzung des Förderungsbetrags führen.
Nachweise für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung sind dem Endbericht beizulegen.
Die auf der Website der RTR-GmbH oder im eRTR abrufbare Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und der Endkostenabrechnung ist vom/von der Förderungswerber:in der Endkostenabrechnung (elektronisch) unterschriftlich beizulegen.
Wird der Nachweis zu den förderbaren Kosten nicht erbracht oder sind Nachweise oder Erklärungen der RTR-GmbH gegenüber dazu widersprüchlich oder nicht schlüssig, können diese Kosten nicht anerkannt werden und reduzieren die Höhe des Auszahlungsbetrags.
Verpflichtende Beilagen:
a) Rechnungs- und Zahlungsübersicht in Bezug auf die geförderte Maßnahme;
b) Vollständigkeitserklärung zum Endbericht;
c) Nachweise für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung;
d) Bei Studien: vollständige Studie und Link zur veröffentlichten Studie;
e) Bei Ausbildungen Teilnehmer:innenliste;
f) Jahreslohnkonten, Rechnungen und Zahlungsnachweise nach Vorgabe der RTR-GmbH;
g) Allfällige sonstige Unterlagen nach Vorgabe der RTR-GmbH, die für eine Prüfung eines Projektes notwendig sind .
Wenn die tatsächlich förderbaren Kosten, die in der Kalkulation der/des Förderungswerber:in angesetzten Kosten überschreiten, so führt dies zu keiner Erhöhung der Förderung.
Unterschreiten die tatsächlich förderbaren Kosten (gemäß Endkostenstand) die im Ansuchen veranschlagten und anerkannten förderbaren Kosten, so verringert sich die Höhe der Förderung nur in jenem Fall, in dem die Förderquote bei Inhalteförderung, Ausbildungsförderung oder Studienförderung den vorgesehenen Prozentsatz überschreitet (Höchstquotengebot). Die Höchstquoten gemäß Punkt 8 sind jedenfalls zu beachten. Eine Erhöhung der Förderung ist jedenfalls ausgeschlossen.
Sofern der Förderungsbetrag bereits ausgezahlt worden ist und ein Teil der Förderungssumme jedoch an die RTR-GmbH zurückzuzahlen ist, hat die/der Förderungswerber:in den zu viel ausbezahlten Teil über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH binnen 14 Tagen zuzüglich Zinsen ab Ende des Ausstrahlungszeitraums an die RTR-GmbH zurückzuzahlen.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Projekts und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen.
Die Auszahlung erfolgt auf das im Ansuchen angegebene Konto der Förderungswerber:innen nach Ende des vertraglich vereinbarten Projektzeitraums und Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich spätestens acht Monate ab vollständiger Vorlage des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Förderungsvertrags ausbezahlt werden kann. Eine solche Vorauszahlung kann – soweit dies gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 lit. b KOG vorgesehen ist – Förderungswerber:innen auf deren Ersuchen in Höhe von 50 % des zugesagten Förderungsbetrags gewährt werden. Bei Zusage einer Vorauszahlung erfolgt diese von der RTR-GmbH spätestens am Ende des auf das Zustandekommen des Förderungsvertrags folgenden Quartals. Eine Vorauszahlung kann erst gewährt werden, wenn der Sendebetrieb tatsächlich aufgenommen wurde. Von einer Vorauszahlung ist bei erstmaligem Ansuchen der Förderungswerber:innen innerhalb des ersten Förderjahres sowie im Fall wirtschaftlicher Bedenken seitens der RTR-GmbH abzusehen. Ebenso ist von einer Vorauszahlung abzusehen, wenn der RTR-GmbH zum Zeitpunkt der Förderungsentscheidung kein Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres vorliegt. So ein Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres vorliegt, jedoch die Eigenmittelquote unter 8 % des Gesamtkapitals liegt, ist weiters eine Bestätigung einer/eines Wirtschaftstreuhänder:in, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO handelt, inklusive Formblatt beizulegen. Eine gleichwertige Unterlage, die eine finanzielle Absicherung garantiert, kann von der RTR-GmbH akzeptiert werden.
Für Gesellschaftsformen, die nicht nach dem Formblatt zu beurteilen sind, ist eine adäquate Bestätigung von Steuerberater:innen/Wirtschaftstreuhänder:innen beizulegen aus der hervorgeht, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO handelt. Wird der Jahresabschluss nachgereicht, kann ab diesem Zeitpunkt eine Vorauszahlung erfolgen.
Für die Erhöhung der Förderung für besondere publizistische Qualität, besondere strukturelle Qualität, für Maßnahmen zur Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung sowie zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz und für Studien wird keine Vorauszahlung gewährt. Die Auszahlung der nach den auf diese Kriterien bezogenen Bestimmungen erhöhten Förderung und der Förderung von Studien erfolgt nach Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung sowie des inhaltlichen Berichts und damit verbundener positiver Prüfung durch die RTR-GmbH.
Förderungswerber:innen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen, sofern und solange sie mit der Erstellung und Übermittlung der Endkostenabrechnung oder einer Rückzahlungsverpflichtung in Verzug sind.
Zahlungen, welche nicht binnen drei Jahren ab Zustandekommen des Förderungsvertrags unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen des Förderungsvertrags abgerufen werden, sind verfallen und können von Förderungswerber:innen weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.
Im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sind bereits gewährte Förderungen über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückzufordern oder zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen einzubehalten. Im Fall leicht fahrlässigen Handelns können gewährte Förderungen über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückgefordert oder zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen einbehalten werden. Ein derartiges schuldhaftes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn
a) Förderungswerber:innen für die Förderung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt oder verschwiegen haben;
b) eine im Gesetz, in den Richtlinien oder in dem Förderungsvertrag enthaltene Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
c) Förderungswerber:innen nicht bekanntgegeben haben, dass die Inhalte innerhalb von sieben Tagen ab Erstausstrahlung auch durch andere Hörfunkveranstalter:innen bzw. auch durchbundesweite Fernsehveranstalter:innen von Förderungswerber:innen ausgestrahlt werden, eine solche Ausstrahlung aber tatsächlich stattgefunden hat. In einem solchen Fall ist der aus der relativen Förderhöhe resultierende Differenzbetrag zurückzuzahlen;
d) vorgesehene Berichte nicht fristgerecht erstattet oder Nachweise nicht fristgerecht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, mit einer Frist versehene und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist;
e) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterblieben ist;
f) über das Vermögen von Förderungswerber:innen vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder nicht gesichert ist;
g) Förderungswerber:innen vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindern;
h) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
i) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder worden ist;
j) das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;
k) sich herausstellt, dass der im Ansuchen angegebene Zweck des geförderten Vorhabens, aus welchen Gründen auch immer, nicht erreicht werden kann;
l) das im Endbericht beschriebene Projekt nicht dem bewilligten Vorhaben entspricht;
m) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet wird;
n) bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind oder Gefahr laufen, verletzt zu werden;
o) Förderungsmittel oder Teile davon von einem Gericht als rechtswidrig verwendet erkannt wurden;
p) Förderungsmittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;
q) eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 2 Z 18 AGVO vergeben wurde;
r) in Bezug auf einen geförderten Inhalt rechtskräftig eine Verletzung von §§ 30 oder 42 AMD-G oder § 16 Abs. 3 oder 4 PrR-G festgestellt wurde;
s) die Zulassung aufgrund von § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G rechtskräftig entzogen wurde, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzugs der Zulassung nicht verbrauchten Teils der Förderung;
t) rechtskräftig festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzungen vorliegen, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht verbrauchten Teils der Förderung;
u) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.
Im Falle der Rückforderung sind Förderungswerber:innen zur Zurückzahlung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung verpflichtet. Der Förderungsvertrag kann für den Fall der Rückforderung von zugesagten Förderungsmitteln Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Grund zur Rückforderung objektiv eingetreten ist.
Für den Fall eines Verzugs bei der Rückforderung der Förderung werden Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, veröffentlicht durch die Österreichische Nationalbank, pro Jahr ab Eintritt des Verzugs fällig. Maßgeblicher Basiszinssatz für ein Halbjahr ist jener, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt.
Die RTR-GmbH ist betreffend den Förderungsvertrag zur Vor-Ort-Prüfung bei Förderungswerber:innen berechtigt. Sie ist berechtigt, auch Dritte mit der Vor-Ort- Prüfung zu beauftragen. Weiters ist die RTR-GmbH berechtigt, mit anderen in Betracht kommenden Förderstellen zusammenzuwirken. Die vertragskonforme Verwendung der Förderungsmittel kann von der RTR-GmbH oder einem beauftragten Dritten laufend überprüft werden. Förderungswerber:innen haben die Einsicht in die entsprechenden Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege sowie eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Prüfung dürfen auch Auskünfte von Dritten, wie beispielsweise Behörden, Gerichten, Banken oder Vertragspartnern von Förderungswerber:innen eingeholt werden, soweit dies der RTR-GmbH notwendig erscheint. Förderungswerber:innen werden diese Dritten diesbezüglich von allen Verschwiegenheitspflichten entbinden, sofern diese vertraglich oder gesetzlich normiert sind (z.B. § 38 Bankwesengesetz, Datenschutzgesetz) oder werden gegebenenfalls veranlassen, dass die bei diesen Dritten befindlichen und zu Prüfungszwecken erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Zudem ist die RTR-GmbH berechtigt, jederzeit Informationen über den Verlauf des Projekts zu verlangen. Der Förderungsvertrag kann je nach Dauer des geförderten Projekts oder der Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichts durch die/den Förderungswerber:in in regelmäßigen Abständen vorsehen.
Zum Ansuchen sind sämtliche im Ansuchen abgefragten personenbezogenen Daten der/des Förderungswerber:in bekannt zu geben, welche von der RTR-GmbH zum Zweck der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrags verwendet werden. Diese personenbezogenen Daten sind eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der RTR-GmbH gesetzlich übertragenen Aufgabe. Weiters sind sie zur Erfüllung des Förderungsvertrags durch die RTR-GmbH oder durch eine/n Beauftragte/n erforderlich. Förderungswerber:innen stimmen dieser Verwendung iSd. Art. 6 DSGVO ausdrücklich zu.
Die personenbezogenen Daten sowie sämtliche sonstige projektbezogene Angaben und Informationen werden von der RTR-GmbH an den Fachbeirat zwecks Wahrnehmung der ihm gemäß § 32 KOG übertragenen Aufgabe der Beratung der RTR- GmbH bei der Fördervergabe übermittelt.
Die RTR-GmbH wird bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Doppelförderungsverbots oder einer Überförderung zur Überprüfung der Unterlagen des Ansuchens projekt- sowie personenbezogene Daten mit anderen Förderinstitutionen austauschen.
Die RTR-GmbH kann mit den nach dem Förderungsvertrag erforderlichen Überprüfungen Dritte mit dem erforderlichen Fachwissen als Dienstleister:innen, zum Beispiel Wirtschaftstreuhänder:innen, beauftragen. Zum Zweck der Erfüllung der notwendigen Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags werden an diese Dienstleister:innen die notwendigen personenbezogenen Daten überlassen.
Im Rahmen der Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Förderungsvertrag kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofs (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung) an die EU nach EU- rechtlichen Vorschriften und gemäß KOG an dasnach dem Bundesministeriengesetz fachlich für Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung übermittelt bzw. offengelegt werden müssen.
Weiters nehmen Förderungswerber:innen zur Kenntnis, dass die RTR-GmbH gemäß § 19 KOG verpflichtet ist, Entscheidungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie wird deshalb personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name Förderungswerber:in, Förderungshöhe, geförderte Maßnahme) veröffentlichen.
Förderungswerber:innen nehmen zur Kenntnis, dass die Kommunikationsbehörde Austria zur Erfüllung der ihr übertragenen gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung personenbezogener Daten gemäß § 3 iVm § 4 MedKF-TG vornehmen wird. Auf Mitteilungen nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I 169/2023, wird hingewiesen.
Förderungsnehmer:innen nehmen zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, von der RTR-GmbH veröffentlicht werden müssen. Förderungsnehmer:innen haben der RTR-GmbH unverzüglich allfällige Gründe gemäß § 6 IFG zu melden, die aus deren Sicht gegen eine Veröffentlichung einer bestimmten Information sprechen könnten (wie insbesondere Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse).
Förderungswerber:innen haften unbeschadet von Punkt 16.10. insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag und den an die RTR-GmbH übermittelten Unterlagen und Informationen. Förderungswerber:innen haben die RTR-GmbH für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwände und sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Verletzung der in dem Förderungsvertrag und den in diesen Richtlinien genannten Pflichten durch die/den Förderungswerber:in schad- und klaglos zu halten.
Die RTR-GmbH haftet im Rahmen des Förderungsvertrags ausschließlich im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes für Schadenersatz. Der Schadenersatz ist jedenfalls auf die Höhe des nach diesem Förderungsvertrag zugesagten Förderungsbetrags begrenzt.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der RTR-GmbH als vereinbart, wobei es der RTR-GmbH vorbehalten bleibt, den Förderungswerber:innen auch an seinem oder ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Auf den Förderungsvertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.
Die durch die Errichtung und Durchführung des auf Grundlage dieser Richtlinien abgeschlossenen Förderungsvertrags entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten des/der Förderwerber:in. Kosten der Rechtsberatung trägt jede Partei selbst.
Sollte eine der Bestimmungen des auf Grundlage dieser Richtlinien abgeschlossenen Förderungsvertrags nichtig, nicht vollstreckbar oder sonst unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Förderungsvertrags im Übrigen unberührt. Die nichtige, nicht vollstreckbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Förderungsvertrags oder, wenn die Vertragsparteien hierüber kein Einvernehmen erzielen können, durch eine der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommende, wirksame und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen.
Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH gemäß § 19 KOG jährlich Bericht zu legen und ein Rechnungsabschluss vorzulegen.
Die Richtlinien treten mit 18.09.2025 in Kraft, finden erstmals auf Ansuchen zum 1. Einreichtermin 2026 Anwendung und bleiben längstens bis 31.12.2028 in Geltung.
Die RTR-GmbH überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung, im Sinne der Ziele des Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks (§ 30 KOG), an.
Wien, am 18.09.2025
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Wolfgang Struber
Geschäftsführer Fachbereich Medien
| KATEGORIE | NACHRICHTEN |
| INHALT | journalistische Berichterstattung und Aufbereitung unterschiedlicher (tages-)aktueller Themen aus gesellschaftlich relevanten Themenkreisen wie insbesondere Innen- und Außenpolitik, Wirtschaft, europäische Integration, Gesundheit, Chronik, Forschung, Sport und Kultur; Darstellung der kulturellen oder regionalen Vielfalt in Österreich; besondere inhaltliche Bezüge zum Verbreitungsgebiet des Veranstalters und damit verbundene Leistung eines besonderen Beitrags zur lokalen und regionalen Berichterstattung; Behandlung (insbesondere im Radio) von Themen mit identitätsstiftender Wirkung für beispielsweise regional/ lokal oder altersmäßig definierte Zielgruppen |
| FREQUENZ | regelmäßige Ausstrahlung: im Hörfunk mindestens zwölfmal täglich (bei Lokalnachrichten mindestens sechsmal täglich) im Fernsehen mindestens einmal täglich |
| PRODUKTION | Eigenproduzierter Inhalt (Inhouse- oder Auftragsproduktion) und zugekauftes Material, mit eindeutigem Schwerpunkt auf eigenproduziertem Material; nicht aber Nachrichtensendungen, die aus der – wenn auch rudimentär bearbeiteten –bloßen Wiedergabe von Agenturmeldungen oder Schlagzeilenbestehen; |
| KATEGORIE | REPORTAGE |
| INHALT | Sendung enthält eine oder mehrere Reportagen oder Features mit gesellschaftspolitischer oder kultureller Relevanz; weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf; reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs |
| FREQUENZ | Einmalige oder mehrmalige/regelmäßige Ausstrahlung |
| PRODUKTION | Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen) |
| KATEGORIE | DOKU |
| INHALT | berichtet über reale Ereignisse, aufbauend auf journalistischer Recherche, und dient der breiten und umfassenden Information und Bildung des Publikums; Doku-Soaps oder Doku-Dramen ausschließlich dann, wenn sie Themen mit klarem Österreich-Bezug behandeln und eindeutigen gesellschaftspolitischen Mehrwert aufweisen, indem sie gesellschaftspolitisch wichtige Themenbereiche wie etwa Gesundheit in einer für das Publikum nachvollziehbaren Weise darstellen; weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf; reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs; |
| FREQUENZ | Einmalige oder mehrmalige/ regelmäßige Ausstrahlung |
| PRODUKTION | Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen) |
| KATEGORIE | DISKUSSION |
| INHALT | stellt eine oder mehrere Personen im Gespräch mit einem oder mehreren Moderatoren des Senders, zu einem Thema von öffentlichem Interesse und mit gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur und Lebenshilfe dar; weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf; dient der freien Meinungsäußerung und fördert die Vielfalt der Meinungen und Anschauungen; reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs |
| FREQUENZ | Einmalige oder mehrmalige/ regelmäßige Ausstrahlung |
| PRODUKTION | Eigenproduktionen(Inhouse-oder Auftragsproduktionen) |
| KATEGORIE | MAGAZIN |
| INHALT | beschäftigt sich in der Regel mit einem oder mehreren Themenbereichen und dient der breiten und umfassenden Information des Publikums oder bestimmter Publikumsgruppen; weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf; reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs; ausgeschlossen sind Quiz-/Call-In-Sendungen; |
| FREQUENZ | Regelmäßige Ausstrahlung |
| PRODUKTION | Eigenproduktion (Inhouse- oder Auftragsproduktionen |
| KATEGORIE | ÜBERTRAGUNG |
| INHALT | Live-Übertragung oder zeitversetzte Erstausstrahlung von Ereignissen insbesondere kultureller, politischer oder gesellschaftspolitischer Relevanz für Österreich; weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf; |
| FREQUENZ | Einmalig |
| PRODUKTION | Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen) |
| KATEGORIE | THEMENSCHWERPUNKT |
| INHALT | Schwerpunkte aus den Bereichen des Anhangs B, die über verschiedene Sendungselemente hinweg in jeweils passender Form verarbeitet werden. Themenschwerpunkte bestehen aus einer Gruppierung verschiedener, themenbezogener Sendungsformate, wobei nur Sendungen der einzelnen Kategorien förderwürdig sind. Der Themenschwerpunkt weist eine hohe gesellschaftspolitische Relevanz auf und dient der umfassenden Information und Bildung des Publikums. Er weist durch den Inhalt oder durch die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf. Er reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs. |
| FREQUENZ | Einmalige oder mehrmalige/regelmäßige Ausstrahlung |
| PRODUKTION | Kombination von eigenproduziertem und zugekauftem Material, mit eindeutigem Schwerpunkt auf eigenproduziertem Material. |
| KATEGORIE | MODERIERTE RADIOSENDUNG |
| INHALT | ist moderiert und enthält eine oder mehrere Reportage- und/oder Nachrichtenbausteine und/oder Features mit gesellschaftspolitischer oder kultureller Relevanz; weist durch ihren Inhalt oder die mitwirkenden Personen eine klare österreichische, regionale oder lokale Prägung auf; reflektiert und fördert die österreichische oder europäische Kultur und berücksichtigt in ihrer Gestaltung gegebenenfalls die Besonderheiten des österreichischen Sprachgebrauchs; |
| FREQUENZ | Einmalige oder mehrmalige/regelmäßige Ausstrahlung |
| PRODUKTION | Eigenproduktionen (Inhouse- oder Auftragsproduktionen) |
| INFORMATION |
| GESCHICHTE |
| GENERATIONEN UND GESUNDHEIT |
| BRAUCHTUM |
| SPORT |
| RELIGION |
| SOZIALES |
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| BILDUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG |
| MEDIEN-, KI- UND DIGITALKOMPETENZ |
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