Frauenhände, eine Hand mit Stift, die andere mit Handy, davor ein Laptop

Qualitäts-Journalismus-Förderung: Orientierungshilfe

Orientierungshilfe zur Qualitäts-Journalismus-Förderung


Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
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Achtung: Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im QJF-Gesetz und den QJF-Richtlinien nachzulesen.


Inhaltsverzeichnis


    1. Allgemeines zur Förderung

    Fördermittel und Aufteilung der Fördermittel

    Insgesamt stehen 20.042.500 Euro zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt auf die nachfolgenden Förderbereiche aufgeteilt:

    Journalismus-Förderung

    Verfügbare Mittel: 15 Mio. Euro
    Die maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages pro Medium beträgt 1,5 Mio. Euro.

     

    Inhaltsvielfalts-Förderung

    Verfügbare Mittel: 2,5 Mio. Euro

    In Form der Förderungen

    a) der regionalen Berichterstattung und
    b) der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung

    Förderung der Aus- und Fortbildung

    Verfügbare Mittel: 1,5 Mio. Euro, davon

    • 60% (900.000 Euro) für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung, davon

      1) 70% (630.000 Euro) an Ausbildungseinrichtungen, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalist:innen widmen

      2) 30% (270.000 Euro) an Ausbildungseinrichtungen, die sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen
    • 25% (375.000 Euro) für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung, der Zuschuss pro Jahr und Medium beträgt höchstens 50.000 Euro
    • 15% (225.000 Euro) für die Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen, der Zuschuss pro Jahr und Medium beträgt höchstens 50.000 Euro

    Medienkompetenz-Förderung

    Verfügbare Mittel: 700.000 Euro, davon 

    a) 50% (350.000 Euro) für repräsentative Medienpädagogikeinrichtungen 
    b) 50% (350.000 Euro) für kostenfreie Abonnements an Schulen

    Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich

    Verfügbare Mittel: 230.000 Euro

    Förderung von Presseclubs

    Verfügbare Mittel: 62.500 Euro

    Medienforschungs-Förderung

    Verfügbare Mittel: 50.000 Euro

    Übersteigt die aufgrund der Ansuchen ermittelte Gesamtsumme die Dotierung für einen der Förderbereiche, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Beträge. Aussagen zu einzelnen Förderbeträgen können erst nach Vorliegen und Prüfung sämtlicher Ansuchen erfolgen.



    Wie wird die Journalismus-Förderung errechnet?

    (1) Berechnungsgrundlage für die Journalismus-Förderung ist die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (VZÄ im Jahresdurchschnitt).

    (2) Die für die Gestaltung einer Tages-, Wochenzeitung, eines Online-Mediums oder Magazins sowie eines begleitenden, ergänzenden oder unterstützenden Online-Auftritts oder einer inhaltlich identen elektronischen Ausgabe (E-Paper) herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalist:innen sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem (Online-)Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von §  244 UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind. Zurechnung bedeutet, dass die Journalist:innen bei der Berechnung des Grundbetrags der Journalismus-Förderung (und darauf aufbauend der Zusatzbeträge sowie der Inhaltsvielfalts-Förderung) für das ansuchende Medium mitzurechnen sind. Der/Die Förderwerber:in hat diesfalls die konkrete anteilmäßige (zeitliche und inhaltliche) Zuordnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen zum ansuchenden Medium und zum/zur Förderwerber:in im Unternehmensverbund offenzulegen. Der jeweilige Anteil ist transparent und nachvollziehbar im Wirtschaftsprüferformular darzustellen und muss einer Nachprüfung im Unternehmensverbund standhalten (siehe Richtlinien).

    (3) Die für die Gestaltung einer unselbstständigen Beilage (Publikationen desselben/derselben Medieninhabers/Medieninhaberin bzw. eines/einer Medieninhabers/Medieninhaberin im selben Unternehmensverbund, die einem Hauptmedium beigelegt und nicht überwiegend eigenständig vertrieben werden) hauptberuflich tätige Journalist:innen sind für die Berechnung dem/der ansuchenden Medieninhaber:in für die Einreichung des Hauptmediums zuzurechnen.

    (4) Beschäftigung im Betrieb liegt auch dann vor, wenn die unmittelbare Tätigkeit am Arbeitsplatz vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzierung, Mutterschutz, Ableistung des Präsenzdienstes etc. unterbrochen ist, das Arbeitsverhältnis aber fortdauert (§ 36 Abs. 1 ArbVG).

    (5) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag zusammen, der sich wie folgt berechnet:

    a) Für die ersten 30 Journalist:innen können je 8.000 Euro, für die/den 31. bis zur/zum 150. je 4.500 Euro und ab der/dem 151. jeweils 3.000 Euro gewährt werden. Auch Auslandskorrespondent:innen können unter diesem Punkt mitgezählt werden.

    b) Pro Auslandskorrespondent:in können jeweils zusätzlich 10.000 Euro gewährt werden.

    c) Für die Ermittlung des Grundbetrags ist die Anzahl der Journalist:innen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die Anzahl der VZÄ ist im Jahresdurchschnitt anzugeben.

    Die maximale Höhe des Grundbetrages beträgt pro Medium 1,5 Mio. Euro.

    (6) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils (kumulativ) 10% des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber:innen erhalten, wenn sie

    >> ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben,

    >> über ein Fehlermanagementsystem verfügen,

    >> ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben oder

    >> im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen und anwenden können.

    Nähere Details sind in den Richtlinien nachzulesen.


    Welche zusätzlichen Fördermittel können Medieninhaber:innen erhalten?   

    Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils (kumulativ) 10% des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber:innen erhalten, wenn sie

    • ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben,
    • über ein Fehlermanagementsystem verfügen,
    • ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben oder im Unternehmen 
    • Frauenförderpläne vorweisen können und anwenden.

    Da die Förderrichtlinien (QJF-RL) für die Beobachtungszeiträume (BEOZ) 2022 und 2023 auf Grund der späten Genehmigung durch die Europäische Kommission (20.11.2023) erst im Nachhinein in Kraft treten konnten, waren mache Belege (z.B. Verträge über das in Kraft treten etc.) nur schwer oder nicht erbringbar. Daher wurden, soweit das Bestehen des jeweiligen Systems eindeutig nachgewiesen werden konnte, auch Belege akzeptiert, die nicht alle Standards erfüllten.

    Es wird daher darauf hingewiesen, dass für Ansuchen im Jahr 2025 (Beobachtungszeitraum - BEOZ 2024) für die Zuerkennung eines Zusatzbetrages sämtliche der im Folgenden für den jeweiligen Zusatzbetrag beschriebenen und im Gesetz und in den Richtlinien vorgesehenen Belege und Kriterien erbracht werden müssen. Insbesondere müssen die jeweiligen Systeme bzw. Pläne nachweislich spätestens im Laufe des Jahres 2024 in Kraft getreten sein.

    Weiters waren einige der neu ins Leben gerufenen und für die BEOZs 2022 und 2023 eingereichten Fehlermanagement- und Qualitätssicherungssysteme sowie Frauenpläne noch relativ rudimentär. Eine Erweiterung um zusätzliche Bausteine erscheint in vielen Fällen sinnvoll. Welche Bausteine das jeweilige System enthalten könnte/sollte, ist von unterschiedlichen Kriterien wie der Mediengattung, der Unternehmensgröße, aber auch von der jeweiligen Unternehmenskultur abhängig. In Folge werden daher verschiedene Beispiele (Bausteine) für die jeweiligen Systeme aufgezählt. Einige Bausteine werden für sämtliche Fördernehmer:innen von Nutzen sein, andere nur für einige.


    Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG:

    Folgende Punkte sind nachweislich zu erfüllen:

    Das Redaktionsstatut muss die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln. 

    Das Redaktionsstatut muss zwischen den Medieninhaber:innen und der Redaktionsvertretung abgeschlossen sein. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter:innen an.

    Das Redaktionsstatut und dessen Genehmigung durch die Redaktionsversammlung ist im Ansuchen nachzuweisen. Das Redaktionsstatut muss von Vertreter:innen des/der Medieninhabers/Medieninhaberin und von der Redaktionsvertretung (jeweils in zur Vertretung erforderlicher Zahl) unterschrieben sein.

    Das Redaktionsstatut muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein. Dies ist durch einen unterschriebenen datierten Beschluss, ein unterschriebenes datiertes Protokoll etc. zu belegen.


    Fehlermanagementsystem:

    Folgende Punkte sind nachweislich zu erfüllen:

    Für das Fehlermanagementsystem sind verbindliche Richtlinien in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieser Richtlinien und die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit der Aufgabe des Fehlermanagements Voraussetzung. Die Richtlinien müssen jedenfalls konkrete Maßnahmen enthalten.

    Dem Ansuchen sind die Richtlinien und eine detaillierte Beschreibung des Fehlermanagementsystems anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das System verbindlich und bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch den Redakteursrat, allgemein zugängliche Veröffentlichung).

    Die zuständigen Mitarbeiter:innen und deren konkrete Aufgaben in Zusammenhang mit dem Fehlermanagementsystem sind bekanntzugeben.

    Es ist (sowohl im Medium als auch im Ansuchen) jedenfalls bekanntzugeben, an wen sich Leser:innen im Fall von Fehlern wenden können, wie Fehler beurteilt werden und ab wann und wie Fehler transparent gemacht werden (den Leser:innen bekanntgemacht werden). Im Ansuchen sind die konkreten Ansprechpartner:innen zu nennen.

    Das Fehlermanagementsystem muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.

    Das Fehlermanagementsystem ist einmal jährlich zu evaluieren. Der Bericht darüber ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist auch dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen. Der Fehlermanagementbericht kann auch als Kapitel eines Qualitätssicherungsberichts verfasst werden.

    Aufbau/Bausteine des jährlichen Berichts

    Der Bericht hat die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zusammenfassen. Im Fall des Fehlermanagementsystems geht es einerseits um eine Zusammenstellung der Daten und andererseits um die Interpretation derselben:

    1. Art/Anzahl der gemeldeten Fehler (eventuell Vergleich mit Vorjahren);
    2. falls mehrere Kanäle möglich sind, auf welchem Weg sie gemeldet wurden;
    3. getroffene Maßnahmen;
    4. Interpretation der Daten;
    5. Schlussfolgerung (z.B. Warum das System in der gegenwärtigen Form beibehalten oder verändert wird);
    6. allenfalls eingeleitete Änderungen.

    Weitere mögliche Bausteine eines Fehlermanagementsystems:

    • Maßnahmen mit Innenwirkung

    Eine Kategorisierung der Fehler (nach Art: z.B. Tippfehler, Recherchefehler) und Abstufung (nach Schwere/Tragweite), die jeweils unterschiedliche Maßnahmen zur Folge haben, ist in vielen Fehlermanagementsystemen üblich und sinnvoll.

    Klare Regeln/Abläufe wie, mit welcher Art von Fehlern, umgegangen wird (wird höchstwahrscheinlich print- und onlinespezifische Unterschiede enthalten):

    1. z.B. ab wann und in welcher Form ein „Erratum“ verpflichtend ist;
    2. z.B. Festlegung, ab wann eine Richtigstellung des Fehlers nicht reicht, sondern ein ausführlicher Bericht erfolgen muss;
    3. Maßnahmen zur Fehlervermeidung sollten Teil des Qualitätssicherungssystem sein, falls das Unternehmen über kein solches verfügt, sind Maßnahmen zur Fehlervermeidung zumindest im Fehlermanagementsystem zu inkludieren

    z.B. genaue Regeln, bei welchen Fehlern bzw. ab wann ein Gremium oder Vorgesetzte informiert werden müssen;

    z.B. regelmäßige Evaluierung und Kritik des Mediums – Feedbackkultur (z.B. wöchentliche Sitzung).

    • Anlaufstelle(n) und Handling bei Fehlern/Korrekturen (Maßnahmen mit Außenwirkung)
    1. Anlaufstelle für externe Beschwerden (elektronisch und persönlich/telefonisch/Social Media);
    2. Leichte Auffindbarkeit der „Anlaufstelle(n)“;
    3. Regeln, um schnelle Beantwortung zu gewährleisten;
    4. Regeln, wie Fehler/Korrekturen im Beitrag bekannt gemacht werden (z.B. wie Änderungen bei Online-Beitrag transparent gemacht werden);
    5. Katalog (konkreter) Maßnahmen im Fall von Fehlern;
    6. Dokumentation der Beschwerden und Fehler sowie der getroffenen Maßnahmen.

    Für sämtliche Punkt sind möglichst konkrete Regeln und Maßnahmen (nicht bloß Bekenntnisse) zu erstellen. Beim Verfassen sollte daran gedacht werden, dass am Ende des Jahres die Ergebnisse evaluiert werden.


    Qualitätssicherungssystem:

    Folgende Punkte sind nachweislich zu erfüllen:

    Für das Qualitätssicherungssystem sind verbindliche Richtlinien in der Redaktion zur Gewährleistung der Quellentransparenz, zur Sicherstellung, dass Nachrichten auf ihre Herkunft und Wahrheit überprüft werden und zum Umgang mit Interventionen von außen oder an das Vorhandensein von Verhaltenskodizes zur journalistischen Tätigkeit, an die Einrichtung von Ombudsleuten, die Anwendung und Evaluierung derartiger Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit Aufgaben des Qualitätsmanagements Voraussetzung. Die Richtlinien müssen jedenfalls konkrete Maßnahmen enthalten.

    Es ist klarzustellen, ob der Ehrenkodex für die österreichische Presse anerkannt wird. Falls nicht, haben die Richtlinien einen eigenen „Kodex“ für die Journalistische Arbeit zu umfassen.

    Die Richtlinien haben auch Compliance-Regelungen (z.B. zu Geschenkannahme, Einflussnahme, Gewährleistung der Trennung Redaktion/Verkauf) zu enthalten. Falls das Unternehmen bereits separate Compliance-Regelungen erlassen hat, ist auf diese hinzuweisen bzw. sind diese auch dem Ansuchen anzuschließen. Falls es bereits separate Compliance-Richtlinien gibt, sind diese dem Ansuchen anzuschließen.

    Das Qualitätssicherungssystem muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.

    Dem Ansuchen sind die Richtlinien und eine detaillierte Beschreibung des Qualitätssicherungssystems anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das System verbindlich und bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch den Redakteursrat). Die zuständigen Mitarbeiter:innen und deren konkrete Aufgaben im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem sind bekanntzugeben.

    Jedenfalls ist bekannt zu geben (im Medium und im Ansuchen), an wen sich Leser:innen im Fall von Beschwerden wenden können (Anlaufstelle oder Ansprechperson), wie die Beschwerden behandelt werden und ab wann und wie Beschwerden und sich daraus ergebende Konsequenzen bekannt gemacht (veröffentlicht) werden.

    Das Qualitätsmanagementsystem ist einmal jährlich zu evaluieren. Der Bericht darüber ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen.

    Aufbau/Bausteine des jährlichen Berichts

    Der Bericht hat die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zusammenfassen und zu interpretieren.

    1. Getroffene Maßnahmen (eventuell Vergleich mit Vorjahren)
    2. Interpretation der Daten;
    3. Schlussfolgerung: z.B. Warum das System in der gegenwärtigen Form beibehalten oder verändert wird;
    4. Allenfalls eingeleitete Änderungen. 


    Weitere mögliche Bausteine eines Qualitätssicherungssystems: 

    • Inhaltlich/Journalistische Qualitätssicherung:

    Jedes Qualitätssicherungssystem sollte auf der Blattlinie, den Zielen und den selbst gesetzten Standards des Mediums aufbauen. Ziele und Standards sollten auch Bestandteil der Qualitätsrichtlinien des Mediums sein

    Einheitliches Prüfsystem für sämtliche Beiträge des Mediums:

    1. mit festgelegten Aufgaben;
    2. mit nachvollziehbaren Kriterien;
    3. mit praxisorientierten Checklisten für die journalistischen Mitarbeiter:innen;
    4. regelmäßige Evaluierung und Kritik des Mediums – Feedbackkultur (z.B. wöchentliche Sitzung)

    Folgende Punkte könnten/sollten Bestandteil des Qualitätssicherungssystems sein:

    1. z.B. Regeln, wie die Einhaltung ethischer und journalistischer Standards, wie etwa journalistische Sorgfalt, gewährleistet werden. Als Grundlage kann hier der Ehrenkodex der österreichischen Presse oder ein eigener Kodex herangezogen werden.
    2. z.B. Regeln, wie die Recherche zu erfolgen hat;
    3. z.B. Regeln, für den Check/Gegencheck;
    4. z.B. Regeln, wie der Vergleich der Ursprungsquelle mit anderen Quellen, insbesondere der Gegenseite stattzufinden hat;
    5. z.B. Regeln, wie eine transparente Quellenzuordnung zu erfolgen hat und wie dies gewährleistet wird;
    6. z.B. Regeln, wie die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von Beiträgen zu gewährleisten ist;
    7. z.B. Regeln, wie geprüft wird, ob der Artikel für die Leser:innen gut aufbereitet ist;
    8. z.B. Regeln, wie eine klare Trennung zwischen Nachrichten und Meinungen gewährleistet wird;
    9. z.B. Regeln, wie der Persönlichkeitsschutz und die Intimsphäre zu gewährleisten ist;
    10. z.B. Regeln, welcher sprachliche Standard eingehalten werden soll und wie dies gewährleistet wird;
    11. z.B. konkrete Regeln/Richtlinien für das Lektorat;
    12. z.B. Regeln für die Überprüfung von Beiträgen und Fotos etc. 

    • Technische Qualitätssicherung:

    Ein Einheitliches Prüfsystem mit nachvollziehbaren Kriterien einführen.

    Technische Prüfung folgender Punkte:

    1. Qualität der Fotos;
    2. Grafische Qualität;
    3. Druck etc.Automatische Rechtschreib- und Grammatikprüfung (Software)
    • Künstliche Intelligenz

    Klare Regeln, wie mit KI in der Redaktion umgegangen wird;

    Regelmäßige Evaluierung.

    • Compliance

    z.B. Regeln, wie eine Einflussnahme von Dritten auf die Berichterstattung unterbunden wird;

    z.B. Regeln, wie Redaktion und Verkauf getrennt werden;

    z.B. Regeln zu Geschenkannahmen;

    z.B. Regeln betreffend Nebenbeschäftigungen;

    z.B. Regeln, wie auf eine allfällige Einladung zur Berichterstattung hinzuweisen ist.

    • Ausbildung:

    Ausbildungsprogramme bzw. Fortbildungsmaßnahmen (journalistisch, medienrechtlich etc.);

    Ein internes Aus- und Fortbildungssystem;

    Externe Ausbildungen – auch um andere Sichtweisen kennenzulernen;

    Regeln zur Weiterbildung.

    Für sämtliche Punkt sind möglichst konkrete Regeln und Maßnahmen (nicht bloß Bekenntnisse) zu erstellen. Beim Verfassen sollte daran gedacht werden, dass am Ende des Jahres die Ergebnisse evaluiert werden.


    Frauenförderung:

    Folgende Punkte sind nachweislich zu erfüllen:

    Es sind Gleichstellungs- und Frauenförderpläne für alle Personalkategorien und Hierarchieebenen, das Vorhandensein klarer und nachprüfbarer Ziele, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können, die regelmäßige Vornahme von Vergleichen bei Einkommen, Zulagen und Prämien, die Einrichtung von Mentoring-Programmen für Frauen, die Anwendung und Evaluierung derartiger Pläne, Ziel, Vergleiche und Programme sowie die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit Aufgaben im Zusammenhang mit derartigen Plänen Voraussetzung.

    Der Frauenförderplan muss jedenfalls konkrete Maßnahmen enthalten. Dem Ansuchen ist eine detaillierte Beschreibung des Frauenförderplans bzw. der darin enthaltenen Maßnahmen anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das das System bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch die/den Frauengleichbehandlungsbeauftragte:n oder den Betriebsrat).

    Der Frauenförderplan muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.

    Der Frauenförderungsplan ist einmal jährlich zu evaluieren. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen.

    Aufbau/Bausteine des jährlichen Berichts

    Der Bericht hat die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zusammenfassen und zu interpretieren.

    1. Getroffene Maßnahmen (eventuell Vergleich mit Vorjahren);
    2. Interpretation der Daten;
    3. Schlussfolgerung: z.B. Warum das System in der gegenwärtigen Form beibehalten oder verändert wird;
    4. Allenfalls eingeleitete Änderungen.

    Weitere mögliche Bausteine eines Frauenförderplans:

    1. z.B. Bei gleicher Qualifikation Bevorzugung von Frauen – bei Neuaufnahmen;
    2. z.B. Bei gleicher Qualifikation Bevorzugung von Frauen - bei Leitungsfunktionen;
    3. z.B. Förderprogramme/Ausbildungsprogramme für Frauen;
    4. z.B. Mentoringprogramm für Frauen;
    5. z.B. Angleichung der Gehälter in allen Hierarchieebnen/Aufgabenbereichen/ Altersgruppen des Unternehmens.
    6. z.B. Flexibilisierung der Arbeitszeit für Eltern, um die Kinderbetreuung zu erleichtern.
    Falls im Unternehmen bereits ein hoher Frauenanteil in allen Hierarchieebenen der Redaktion gegeben ist, sind folgende Maßnahmen sinnvoll:
    1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Situation und ständige Evaluierung;
    2. Vergleich der Gehälter in allen Hierarchieebenen mit dem Branchenschnitt (Beispiel: Unternehmen, deren Angestellte fast ausschließlich Frauen sind, zahlen öfters unter dem Branchendurchschnitt);
    3. z.B. Kinderbetreuung im Unternehmen oder Unterstützung für Kinderbetreuung

    Für sämtliche Punkte sind möglichst konkrete Regeln und Maßnahmen (nicht bloß Bekenntnisse) zu erstellen. Beim Verfassen sollte daran gedacht werden, dass am Ende des Jahres die Ergebnisse evaluiert werden.


    Was sind „hauptberuflich tätige Journalist:innen“?

    (1) „Hauptberuflich tätige Journalist:innen“ im Sinne des QJF-G sind Personen, die nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes“ oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist (vgl. § 2 Z 2 QJF-G).

    (2) Als hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 2 Z 2 QJF-G werden in erster Linie Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes anerkannt (vgl. §§ 6, 7 und 8 „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes“ bzw. §§ 5 und 6 „Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter:innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien“). Es werden jedoch auch Redaktionsassistent:innen, Redaktionssekretär:innen, Fotografen:innen bzw. redaktionelle AV-Produzent:innen, Layouter:innen und Grafiker:innen als hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 2 Z 2 QJF-G anerkannt (vgl. § 7 „Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter:innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien“). Die genaueren Definitionen können den beiden Kollektivverträgen entnommen werden.

    (3) Beschäftigung im Betrieb liegt auch dann vor, wenn die unmittelbare Tätigkeit am Arbeitsplatz vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzierung, Mutterschutz, Ableistung des Präsenzdienstes etc. unterbrochen ist, das Arbeitsverhältnis aber fortdauert (§ 36 Abs. 1 ArbVG).

    (4) Es können jene Personen angerechnet werden, die hauptberuflich journalistische Tätigkeiten in Redaktionen ausüben (vgl. Aufzählung). Es darf sich hierbei nicht um (auch nur anteilig) in anderen Bereichen als der aufgezählten tätige Angestellte (insbesondere kaufmännische) handeln.

    (5) „Freie“ Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen fallen nicht unter die im QJF-G verwendete Definition „hauptberuflich tätige Journalist:innen“

    Weiterführende Informationen sind dem Punkt 4.2 QJF-Richtlinien sowie dem Formular für Wirtschaftstreuhänder:innen „Bestätigung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen“ zu entnehmen.



    Wie sind die Vollzeitäquivalente (VZA) anzugeben?

    Die Anzahl der Journalist:innen ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist (19 Wochenstunden entsprechen 0,5 VZÄ, 9,5 Stunden 0,25 VZÄ, usw.). Die Vollzeitäquivalente sind nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern im Jahresdurchschnitt anzugeben.

    Details sind dem Formular für Wirtschaftstreuhänder:innen „Bestätigung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen“ zu entnehmen.



    Welche Arten der Inhaltsvielfalts-Förderung gibt es?

    Es gibt zwei Arten der Inhaltsvielfalts-Förderung:
    a) für Regionale Berichterstattung (§ 7 QJF-G): max. 20 % des Grundbetrags der Journalismus-Förderung;
    b) für Internationale und EU-Berichterstattung: max. 10 % des Grundbetrags der Journalismus-Förderung.



    Was ist unter „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ zu verstehen und wie wird dieser berechnet?

    Die Begriffe „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ bezeichnen den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz (MedienG) bestehenden Teil eines Mediums. 

    Rein KI-generierte Inhalte ohne eigenständige Leistungen von Journalist:innen sind nicht dem „redaktionellen Teil“ bzw. dem „redaktionellen Inhalt“ zuzurechnen.

    Falls eine Gesamtprüfung nicht möglich oder zu aufwendig ist, können die Anteile des redaktionellen Inhaltes (sowohl für die Journalismus- als auch für die Inhaltsvielfalts-Förderung) auch anhand von Stichproben (z.B. 10% der Nummern von Tageszeitungen, 15% der Nummern von Wochenzeitungen und Magazinen - jedoch zumindest 4 Exemplare bei Magazinen - und 20% des Gesamtinhalts bei Online-Medien) errechnet werden. Die als Stichproben gewählten Nummern müssen repräsentativ für sämtliche Ausgaben des Beobachtungszeitraums (BEOZ) sein. Bei Tageszeitungen müssen Nummern sämtlicher Wochentage, an denen die Zeitung erscheint, im Sample sein. Die Auswahl der Stichproben ist offenzulegen. Die Berechnung des Anteils ist nachvollziehbar darzulegen.

    Bei der angegebenen Stichprobengröße handelt es sich um eine Untergrenze. Die Stichprobengröße ist bei größeren unterjährigen Änderungen (z.B. Seitenschwankungen, Umbau des Mediums) auf ein repräsentatives Ausmaß zu erhöhen. Auf Basis der Stichprobendaten ist auf die für das Ansuchen notwendigen Gesamtjahresdaten (redaktioneller Inhalt, nichtredaktioneller Inhalt, Anteil der Inhaltsvielfaltberichterstattung am redaktionellen Inhalt) hochzurechnen.

    Wenn um eine Förderung für ein Printmedium angesucht wird, sind im Online-Auftritt eines Printmediums (zusätzlich) erschienene Artikel in der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Mitberücksichtigung des Online-Auftritts ist nur im Rahmen der Journalismus-Förderung hinsichtlich der beschäftigten Journalist:innen vorgesehen.



    2. Voraussetzungen Förderansuchen

    Wer kann um Qualitäts-Journalismus-Förderung ansuchen?

    Medieninhaber:innen von Tages- und Wochenzeitungen, Magazinen und Online-Medien können, soweit sie alle Förderkriterien erfüllen, um folgende Förderungen gemäß Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) ansuchen:

    • Journalismus-Förderung
    • Inhaltsvielfalts-Förderung
      • für Regionale Berichterstattung
      • für Internationale und EU-Berichterstattung
    • Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung
    • Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen
    • Verteilung kostenfreier Abos im Rahmen der Medienkompetenz-Förderung

    Sicherheitshalber weisen wir darauf hin, dass im Gegensatz zur Presseförderung (um die Verleger:innen ansuchen) um Qualitäts-Journalismus-Förderung die Medieninhaber:innen ansuchen müssen. Dies ist in vielen Fällen nicht dasselbe Unternehmen.

    Weiters sind im Rahmen des QJF-G noch Förderungen vorgesehen, um die Ausbildungs-, Medienkompetenz-, Forschungs- und Selbstkontrolleinrichtungen sowie Presseclubs ansuchen können. Diese Förderungen sind in den Punkten 9-14 der QJF-Richtlinien jeweils kompakt und abschließend geregelt.



    Wer kann um Inhaltsvielfalts-Förderungen ansuchen?

    Regionale Berichterstattung
    Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet mindestens 20% des redaktionellen Inhaltes ausmacht. Unter regionaler Berichterstattung (vgl. Definition: eine bestimmte Region betreffend, auf sie beschränkt, für sie charakteristisch) ist keine österreichweite Berichterstattung zu verstehen. Es hat sich vielmehr um eine auf die Universalmedien-Bereiche (Politik, Wirtschaft, Kultur etc.) bezogene Berichterstattung aus Regionen, Bundesländern, Gemeinden etc. zu handeln.

    Internationale und EU-Berichterstattung
    Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20% des redaktionellen Inhalts ausmacht.

    Auswertung bzw. Berechnung der Anteile der Berichterstattung
    Zum Nachweis über den vorausgesetzten Umfang der redaktionellen Inhalte betreffend die „Regionale Berichterstattung“ sowie die „Internationale und EU-Berichterstattung“ sind nachvollziehbare Auswertungen und Berechnungen vorzulegen, welche von unabhängigen Wirtschaftsprüfer:innen zu bestätigen sind. Eine Berechnung nach Stichproben ist zulässig. Wenn um eine Förderung für ein Printmedium angesucht wird, sind im Online-Auftritt dieses Printmediums (zusätzlich) erschienene Artikel in der Berechnung nicht zu berücksichtigen. 

    Details sind den Förderrichtlinien zu entnehmen.

    Informationsblätter und Formulare für Wirtschaftstreuhänder:innen stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung.





    Welche allgemeinen Fördervoraussetzungen sind von Medieninhaber:innen zu erfüllen?

    1. Universalmedium & Textbasiertes Nachrichtenmedium
      Beim Förderobjekt muss es sich um ein textbasiertes Nachrichtenmedium handeln. Das Medium muss seinem Inhalt nach überwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen (Universalmedium).

      Die Aufzählung der Bereiche ist demonstrativ, d.h. um unter die Definition eines Universalmediums zu fallen, müssen nicht alle, wohl aber mehrere der angeführten Bereiche abgedeckt werden. Vorausgesetzt wird eine breite inhaltliche Themenvielfalt des „textbasierten Nachrichtenmediums“. Der Inhalt muss über den Kreis eines reinen „Fachmediums“ hinausgehen.


      Bei der Abgrenzung zwischen Universal- und Fachmedium ist neben der Themenvielfalt (Abdeckung mehrerer, inhaltlich verschiedener Themenbereiche, insbesondere Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport) ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen eines Universalmediums die für eine breite Zielgruppe verständliche Aufbereitung der Information (in Abgrenzung zur nur für Fachkreise nachvollziehbaren Fachberichterstattung in Fachmedien). 

      Für die Einordnung als Fachmedium sind insbesondere folgende Faktoren heranzuziehen: enge bzw. zugespitzte Zielgruppe, eingeschränkte Themenvielfalt, Fokus (Betrachtung von Themen unter einem speziellen Blickwinkel), die für das Medium definierte inhaltliche Ausrichtung (z.B. Blattlinie laut Offenlegung etc.) sowie eine allfällige Einordnung in anerkannten Branchenorganisationen (wie z.B. ÖAK, Mediaanalyse oder Presserat).

      Das Medium darf jedenfalls kein bloß der Kund:innen- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein. 

      Corporate Publishing-Medien sind Medien, die zu dem Zweck finanziert und herausgegeben werden, die Corporate Identity (CI) eines Unternehmens zu stärken. Sie sind in der Regel der Kund:innen und Mitgliederinformation gewidmet. In Zweifelsfällen ist die Unabhängigkeit der Redaktion und die inhaltliche Breite (Universalmedium) maßgeblich für die Abgrenzung förderwürdiger Medien. Die Offenlegung der Kooperation ist jedenfalls erforderlich.

      Kund:innenmedien zeichnen sich dadurch aus, dass es eine:n Auftraggeber:in gibt, der/die das Medium für seine Kund:innen herausgibt bzw. finanziert und Einfluss auf den Inhalt hat. Diese dienen vorrangig der Kund:inneninformation. Es wird sich hier auch an der Einordnung in anerkannten Einrichtungen der Medienbranche (z.B. VÖZ, VRM, Media-Analyse, ÖAK und Presserat) orientiert. 

      Ein als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium liegt vor, wenn es zu einer publizistischen Einflussnahme oder einer substanziellen Finanzierung des Mediums oder des/der Förderwerber:in durch eine Interessensvertretung kommt. Die Beurteilung ist im Einzelfall vorzunehmen, es ist aber davon auszugehen, dass eine substanzielle Finanzierung vorliegt, sofern diese Mittel zumindest rund 30% der Gesamtfinanzierung des Mediums oder des/der Förderwerber:in ausmachen.
    2. Der Redaktionsbetrieb des Mediums ist arbeitsteilig organisiert und umfasst auch eine/n letztverantwortliche/n Redakteur:in. 
    3. Der Inhalt des Mediums darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein. Im Fall einer Tages-, Wochenzeitung oder eines Magazins ist von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung dann auszugehen, wenn diese Printmedien in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet werden. Scheint die Bedeutung in zumindest einem Bundesland Österreichs fraglich, so kann die KommAustria ergänzende Unterlagen (z.B. Angaben über den Kreis der Abonnenten und die gläubigen Vertriebsstellen) anfordern.
    4. Für die Online-Medien wird nicht auf das Verbreitungsgebiet, sondern auf die Anzahl der Zugriffe aus Österreich abgestellt, die zumindest die Hälfte aller Zugriffe ausmachen müssen. 
    5. Der redaktionelle Teil muss zumindest zu 60% aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen, bei Online-Medien zu 65%.
    6. Das Medium muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet sein und die Voraussetzungen für die Förderung müssen erfüllt sein. Die Erscheinungshäufigkeit ist gegebenenfalls auf das gesamte Jahr hochzurechnen. 
    7. Zumindest die Hälfte der Verbreitung des Mediums muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien muss zumindest die Hälfte der Zugriffe aus Österreich erfolgen. 
    8. Medieninhaber:innen haben eine Erklärung vorzulegen, dass sie sich unter Wahrung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung als zur Anwendung anerkannter journalistischer Grundsätze und insbesondere zur Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in der Recherche und Wiedergabe von Nachrichten verpflichten.

    Zusätzliche Voraussetzungen für Tageszeitungen:

    • Mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalist:innen (VZÄ Pkt. 4 Abs.2 RL)
    • Mindestens 240-mal jährlich erscheinen
    • Kopfblätter, Mutationen und unselbständige Beilagen werden nicht gesondert gefördert, sondern dem Stammblatt zugerechnet

    Zusätzliche Voraussetzungen für Wochenzeitungen:

    • Mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalist:innen (VZÄ Pkt. 4 Abs.2 RL)
    • Mindestens 41-mal jährlich erscheinen
    • Kopfblätter, Mutationen und unselbständige Beilagen werden nicht gesondert gefördert, sondern dem Stammblatt zugerechnet

    Zusätzliche Voraussetzungen für Magazine:

    • Mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalist:innen (VZÄ Pkt. 4 Abs.2 RL)
    • Mindestens 4x jährlich erscheinen.
    • Kopfblätter, Mutationen und unselbständige Beilagen werden nicht gesondert gefördert, sondern dem Stammblatt zugerechnet


    Zusätzliche Voraussetzungen für Online-Medien:

    1. mindestens drei hauptberuflich tätige Journalist:innen (VZÄ Pkt. 4 Abs.2 RL)
    2. Es darf sich nicht um den Online-Auftritt oder ein E-Paper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln.
    3. Es muss ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot sein, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe mit einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist, sowie folgende Kriterien erfüllt:

      1. Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65% des Gesamtinhalts aus; 
      2. zumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist. Archive und über solche ohne Zusammenhang mit aktuellen Inhalten weiterhin zugängliche Artikel können zum besseren Verständnis der Berichterstattung jedenfalls beibehalten werden, wobei diese nicht dem redaktionellen Inhalt von mindestens 65% des Gesamtinhalts zuzurechnen sind;
      3. das Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150.000 Unique User pro Monat, durch eine vom Medium unabhängige Darstellung und fachlich anerkannte bestätigte Einrichtung zur Reichweitenmessung. Jedenfalls anerkannt sind die Daten der Österreichischen Webanalyse (OEWA: https://oewa.at/ueber-uns/ Leistungen);
      4. zumindest die Hälfte der Verbreitung des Mediums muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn zumindest die Hälfte der Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt. Förderwerber:innen müssen glaubhaft machen, dass im Beobachtungszeitraum die überwiegenden Zugriffe aus Österreich erfolgten.
      5.  Online-Medien, bei denen audiovisuelle Inhalte und/oder Audioinhalte überwiegen bzw. der Zugang zu diesen (aus Sicht des Nutzers) gegenüber vorhandenen Nachrichten in Textform im Vordergrund steht, werden nicht als im Sinne der § 1 iVm § 2 Z 4 QJF-G förderwürdige textbasierte Nachrichtenmedien anerkannt.
      6.  Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, darunter fallen insbesondere auch Online-Medien, sind nach Maßgabe des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) diskriminierungsfrei anzubieten. Nach dem BGStG sind bestehende Barrieren, die Menschen mit Behinderungen an der gleichberechtigten Nutzung des Mediums hindern, zu beseitigen, sofern die Beseitigung nicht wegen unverhältnismäßiger Belastungen, insbesondere in zeitlicher und finanzieller Hinsicht, unzumutbar wäre. Es ist von dem/r Förderwerber:in darzulegen, wie sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen des BGStG nicht widerspricht, insbesondere inwieweit der Barrierefreiheit entsprochen wird und welche Maßnahmen zur Stärkung der Barrierefreiheit des Mediums geplant sind (z.B. Umsetzung des internationalen Standards WCAG 2.1, Level AA)

     

    Welche Förderausschlussgründe gibt es?

    Alle Förderwerber:innen sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:

    • Es darf sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Z 18 AGVO handeln. Es darf kein Insolvenzverfahren eröffnet werden bzw. dürfen die Voraussetzungen für ein Verfahren nicht gegeben sein.
    • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. 


    Förderwerber:innen sind in folgenden Fällen ausgeschlossen: 

    • Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften. Ausgeschlossen sind demnach jedenfalls Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, Hochschülerschaft und Sozialversicherungsträger.
    • Juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen ausgeschlossene Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
    • Politische Parteien im Sinne von § 2 Z 1 PartG, eine Gliederung einer politischen Partei, eine nahestehende Organisation im Sinne von § 2 Z 3 PartG oder ein parlamentarischer Klub (hinsichtlich der Förderungen von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung ist dieser Ausschlussgrund nicht anzuwenden).
    • Mediendienste gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG.
    • Medieninhaber:innen, in deren Medien im Jahr, für das um Förderung angesucht wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
      • zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder
      • Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder
      • wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert, oder
      • wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf dem Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder grundlegenden Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt wurde.

    Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im QJF-Gesetz und den QJF-Richtlinien nachzulesen.


    3. Weitere QJF-Förderschienen

    Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung (§ 9 QJF-G)

    Budget und Aufteilung der Fördermittel

    Für die Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung sind 900.000 Euro budgetiert, davon entfallen

    • 70 % (630.000 Euro) auf sogenannte „große Ausbildungseinrichtungen“, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalist:innen widmen und
    • 30 % (270.000 Euro) auf „kleine Ausbildungseinrichtungen“, die sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen.


    Allgemeine Voraussetzungen für Ausbildungseinrichtungen

    Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen sind und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gemäß § 9 QJF-G gewährt werden, soweit sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Die Einrichtung ist nicht auf Gewinn gerichtet und
    • ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beschränken sich vorwiegend auf Mitarbeiter:innen, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.


    Weitere Voraussetzungen für „große Ausbildungseinrichtungen“

    Gefördert werden können Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 QJF‑G, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalist:innen widmen („große Ausbildungseinrichtungen“) und folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie widmen sich auch den Bereichen Frauenförderung, Inklusion, Internationalisierung oder Digitalisierung (demonstrative Aufzählung).
    • Die Einrichtungen gehen Kooperationen mit anderen Anbieter:innen und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote ein. Unter akademischen Einrichtungen sind dabei Universitäten und Fachhochschulen zu verstehen. Kooperationen mit anderen Anbieter:innen erfassen nicht nur Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 QJF-G (Printbereich), sondern auch andere Medienausbildungseinrichtungen (z.B. aus dem Rundfunkbereich).
    • Sie beschäftigen mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalist:innenausbildung tätige Angestellte und
    • erreichen mindestens 1.200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.


    Weitere Voraussetzungen für „kleine Ausbildungseinrichtungen“

    Ebenfalls gefördert werden können Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 QJF-G („kleine Ausbildungseinrichtungen“), die sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen.

    Die spezifischen Voraussetzungen für „große Ausbildungseinrichtungen“ müssen nicht erfüllt werden. 


    Unterlagen und Berechnung - Große Ausbildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 Z 1 QJF G)

    Große Ausbildungseinrichtungen haben im Ansuchen u.a. folgende Voraussetzungen mittels Beilagen nachzuweisen:

    • Förderwerber:innen haben im Ansuchen die Aktivitäten in den Bereichen Frauenförderung, Inklusion, Internationalisierung oder Digitalisierung darzustellen. Ausbildungstage und Seminare in diesen Bereichen werden im Rahmen der Berechnung wie andere zugerechnet.
    • Kooperationen mit anderen Anbieter:innen und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote sind im Ansuchen anzuführen. Für den Fall, dass im Rahmen einer Kooperation beide Journalist:innenenausbildungsinstitutionen eine Veranstalterrolle innehaben und um eine Förderung ansuchen, sind die Ausbildungstage entweder einer (der federführenden) der beiden Einrichtungen zuzurechnen oder nach einem vereinbarten und offenzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Förderbare Ausbildungsveranstaltungen, die bei oder in Kooperation mit einem Presseklub stattfinden, können als Ausbildungstage berücksichtigt werden.
    • Es ist im Ansuchen nachzuweisen, dass mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalist:innenausbildung tätige Angestellte beschäftigt werden.
    • Förderwerber:innen haben im Rahmen des Ansuchens nachzuweisen, dass sie mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr (Beobachtungszeitraum) erreichen.

    Bei der Berechnung der 1 200 Ausbildungstage im Jahr werden Lehrgänge, Seminare und vergleichbare Aus- und Fortbildungsangebote, nicht aber Volontariate berücksichtigt.

    Ein Ausbildungstag beträgt 6 Stunden (ab 6h = 1 Tag; 3h = ½ Tag, 2h = 1/3 Tag; 1h = 1/6 Tag). Präsenzseminare und Online-Seminare (Webinare) mit einer Mindestdauer von einer Stunde können unter Zugrundelegung eines sechsstündigen Ausbildungstages aliquot berücksichtigt werden.

    Wenn zumindest die Hälfte der Teilnehmer:innen an einer der Journalist:innenausbildung dienenden, förderbaren Veranstaltung hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 9 Abs. 2 QJF-G sind, werden alle Teilnehmer:innen bei der Berechnung der Ausbildungstage berücksichtigt. Für den Fall, dass weniger als die Hälfte der Teilnehmer:innen hauptberuflich tätige Journalist:innen sind, werden nur diese angerechnet.

    Excelfile zur Berechnung der Ausbildungstage: Für die großen Ausbildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 Z 1 QJF G) wird im Online-Ansuchensformular ein Excelfile zur Verfügung gestellt. In dieses File sind sämtliche Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsdaten (Titel, Datum, Dauer, Anzahl der Teilnehmer:innen, getrennt in hauptberufliche und nicht-hauptberufliche Journalisten:innen etc.) einzutragen.

    Die Ausbildungseinrichtungen müssen die Berufsbezogenheit ihrer Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nachweisen. Der von ihnen zu übermittelnde Tätigkeitsnachweis hat jedenfalls Titel und Programm der Veranstaltungen sowie die jeweilige Teilnehmer:innenzahl, die Namen der Teilnehmer:innen sowie Angaben zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unter Angabe des Mediums oder der Medien zu enthalten.

    Erfüllen mehrere um Förderung ansuchende Einrichtungen diese Voraussetzungen, werden 50 % der Fördermittel im Verhältnis der abgehaltenen Ausbildungstage und Volontariate und 50 % gleichmäßig auf diese Einrichtungen (Sockelbetrag) verteilt.

    Bei der Aufteilung der Förderungsmittel über den Sockelbetrag hinaus werden Lehrgänge, Seminare und vergleichbare Aus- und Fortbildungsangebote (Ausbildungstage) sowie Volontariate berücksichtigt, die geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung der Förderziele zur Förderung der Qualität journalistischen Schaffens und zum Weiterbestand des journalistischen Berufsstandes zu leisten.

    Im Fall von Volontariaten erhält ein:e bei einem österreichischen Medienunternehmen im Rahmen eines Volontariates tätige Journalist:in von einer Einrichtung der Aus- und Fortbildung Direktzahlungen.

    Die für die Förderung über den Sockelbetrag hinaus zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils unter Bedachtnahme auf die im Beobachtungszeitraum tatsächlich durchgeführten Ausbildungsaktivitäten auf die Bereiche „Ausbildungstage“ in Lehrgängen, Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangebote und „Volontariate“ aufgeteilt.

    Maßgeblich für die Berechnung der Beträge im Bereich „Volontariate“ sind zu einem Drittel die Volontariatsdauer und zu zwei Drittel die an die Volontäre geleisteten Zahlungen plus allfällige Dienstgeberanteile.


    Unterlagen und Berechnung - Kleine Ausbildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 Z 2 QJF G)

    Für eine Förderung „kleiner Ausbildungseinrichtungen“ erfolgt die Aufteilung zwischen Ausbildungen und Volontariaten grundsätzlich nach dem obigen Modus.

    • Bei den „kleinen Ausbildungseinrichtungen“ gibt es jedoch keinen Sockelbetrag.
    • Es können darüber hinaus auch sonstige Aktivitäten (z.B. Diskussions-veranstaltungen, Broschüren etc.) gefördert werden.
    • Es ist eine Obergrenze eingezogen. Keiner Einrichtung darf mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden. Für den Fall, dass mehrere Förderwerber:innen die Drittelgrenze erreichen, liegt es im Ermessen der Förderstelle, die Obergrenze zum Erhalt der Vielfalt proportional herabzusetzen.

    Wenn eine förderbare Ausbildungsveranstaltung in Kooperation mit einer anderen Einrichtung der Journalist:innenausbildung stattfindet, ist diese Kooperation im Ansuchen bekannt zu geben. Für den Fall, dass im Rahmen einer Kooperation beide Journalist:innenausbildungsinstitutionen eine Veranstalter:innenrolle innehaben und um Förderung gemäß § 9 Abs. 2 QJF-G ansuchen, sind die Ausbildungstage entweder einer der beiden Einrichtungen zuzurechnen oder nach einem vereinbarten und offenzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Förderbare Ausbildungsveranstaltungen, die bei oder in Kooperation mit einem Presseklub stattfinden, können als Ausbildungstage berücksichtigt werden.

    Excelfile zur Berechnung der Ausbildungstage: Für die kleinen Ausbildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 Z 2 QJF G) wird auf der Website der RTR ein Excelfile zur Verfügung gestellt. Die Verwendung dieses Files ist nicht verpflichtend, wird aber ab etwa fünf Veranstaltungen empfohlen.

    In dieses File wären sämtliche Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsdaten (Titel, Datum, Dauer, Anzahl der Teilnehmer:innen etc. einzutragen.


    4. Einreichung

    Wie stelle ich ein Förderansuchen?

    Die Einreichung eines Förderansuchens erfolgt ausschließlich online über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR-GmbH.

    Eine Benutzerkennung sowie eine elektronische Signatur (ID Austria) sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung.

    zum Inhaltsverzeichnis


    Wie erhalte ich eine Benutzerkennung?

    Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
    Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:

    • Firmenbuchauszug bei juristischen Personen
    • Meldezettel und Gewerbeschein bei natürlichen Personen
    • Mailadresse einer vertretungsbefugten Person
    • Optional: Vollmacht bei Vertretungsbefugnis
    Jetzt registrieren


    Wie erhalte ich die ID Austria (ehemals Handy-Signatur)?

    Alle Informationen zum Erhalt der ID Austria erhalten Sie auf dieser Seite.


    Welche Beilagen werden für das Förderansuchen benötigt?

    Erforderliche Unterlagen sind im Zuge der Einreichung über das elektronische Einreichportal der RTR-GmbH (eRTR-Portal) beizufügen. Im Fall der Förderung von Tages-, Wochenzeitungen und Magazinen sind nur die Belegexemplare postalisch oder persönlich zu übermitteln.

    Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der erforderlichen Beilagen – diese können bereits vor der Einreichung des Förderansuchens vorbereitet werden.

    Informationsblätter und Formulare für Wirtschaftstreuhänder:innen stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung. Es werden Formulare von Wirtschaftsprüfer:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen und Steuerberater:innen akzeptiert.

    Alle AnsuchenAktueller Firmenbuchauszug / Vereinsregisterauszug / Ergänzungsregisterauszug (in den Stammdaten des Unternehmens zu aktualisieren);
    Fortbestandsprognose des Unternehmens/Vereins (z.B. Erklärung der Geschäftsführung bzw. des Vereinsvorstands)
    letztgültiger Jahresabschluss (ist in den Stammdaten zu aktualisieren)

    im Fall von Förderungen, die unter die De-minimis-Regelungen gefallen sind (Presseclubs gem. §15 QJF-G und Medienforschungsförderung gem. §16 QJF-G), eine selbstverpflichtende Erklärung der Förderwerber:innen, dass insgesamt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200.000 Euro als De-minimis-Förderungen gewährt worden sind ( vgl. Punkt 2 Abs. 9 der Richtlinien).

    Bestätigung vom vertretungsbefugten Organ oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person, dass keine Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung besteht  
    Bestätigung, dass zum Zeitpunkt des Ansuchens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Screenshot aus der Ediktsdatei vom Tag der Übermittlung des Ansuchens) 

    Ansuchen von Medieninhaber:innen

    >> für Journalismus-Förderung;
    >> Inhaltsvielfalts-Förderung;
    >> Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung;
    >> Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalist:innen;
    >> Förderung der Verteilung von kostenfreien Abonnements im Rahmen der Medienkompetenz-Förderung.

    Darlegung der Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) nach dem „Ultimate Owner Prinzip“. Das bedeutet, dass auf jeden Fall auch die jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer:innen anzugeben sind und eine entsprechende Darlegung über die Beteiligungsverhältnisse auf jeder Ebene (Mutter-, Großmuttergesellschaften usw.) erfolgen muss.

    Ein vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund (gemäß § 244 UGB) vollständig abbildet, ist vorzulegen.

    Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014) handelt, inklusive Formblatt (AGVO Bestätigung).

    Für Gesellschaftsformen, die nicht nach dem Formblatt zu beurteilen sind, ist eine adäquate und unterschriebene Bestätigung eines/einer Steuerberaters/Steuerberaterin  bzw. Wirtschaftstreuhänders/Wirtschaftstreuhänderin beizulegen, aus der hervorgeht, dass es sich zum Stichtag des Jahresabschlusses um kein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

    Die AGVO-Bestätigung hat sich auf den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres zu beziehen. Sollte zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens und im Rahmen der Mängelbehebung noch kein Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres vorliegen, ist dieser gemeinsam mit der AGVO-Bestätigung spätestens bis zum zweiten Auszahlungstermin (Anfang November) per E-Mail nachzureichen. 

    Nachweis der regelmäßigen Erfüllung von Abgaben- und Sozialversicherungspflichten (Aktuelle Abfrage des Steuerkontos bzw. aktueller Kontoauszug der Beitragsabrechnung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung)

    Registerauszug der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft:

    Förderungswerber:innen haben im Ansuchen zu bestätigen, dass keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurde und keine gerichtliche Verurteilung nach diesen Bestimmungen vorliegt. Hierzu ist eine Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft einzuholen. Das Formular ist auf https://www.justiz.gv.at/wksta unter „Verbandsabfrage“ abzurufen. Die Auskunftseinholung dauert etwa drei Wochen, sollte diese bis zum Ende des Einreichtermins nicht vorliegen, kann diese Auskunft auch nachgereicht werden.

    Angabe des Anteils der eigenproduzierten redaktionellen Seiten, des Anteils der von einer Gemeinschaftsredaktion produzierten redaktionellen Seiten und des Anteils der von einem anderen Medium übernommenen redaktionellen Seiten. Im Fall von Online-Medien sind die geforderten Anteile in Bezug auf redaktionelle Zeichen anzugeben (vgl. Punkt 5.2 Abs. 4 RL). Die genannten Anteile sind auf Aufforderung der KommAustria von unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:innen zu bestätigen.

    Die Offenlegung der grundsätzlichen Richtung des periodischen Mediums gemäß § 25 Abs. 4 MedienG.

    Erklärung des Medieninhabers, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 QJF-G vorliegt.
    Erklärung zur Unabhängigkeit durch den/die Wirtschaftsprüfer:in.

    Für Journalismus-Förderung zusätzlich:

    Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen zur Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (inkl. Auslandskorrespondent:innen)

    Für Inhaltsvielfalts-Förderung zusätzlich:

    Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen für Ansuchen um Inhaltsvielfalts-Förderung Regionale Berichterstattung (§ 7 QJF-G)
    Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen für Ansuchen um Inhaltsvielfalts-Förderung Internationale und EU-Berichterstattung  (§ 8 QJF-G)

    Für Online-Medien zusätzlich:

    Bestätigung der Anzahl der Unique User durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung.
    Bestätigung über die monatliche vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots.
    Darlegung, wie sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen des BGStG nicht widerspricht, insbesondere inwieweit der Barrierefreiheit entsprochen wird und welche Maßnahmen zur Stärkung der Barrierefreiheit des Mediums geplant sind.
    Gewährung des Zugangs zum Online-Medium und zu dessen elektronischen Archiven samt nachvollziehbarer Darlegung der im Beobachtungszeitraum veröffentlichten Inhalte. Belege können mittels Link, PDF-Datei oder in sonst geeigneter Weise übermittelt werden.

    Für Tages- und Wochenzeitungen zusätzlich:

    Übermittlung von Ausgaben der Tageszeitungen, die innerhalb von zwei Wochen, und Ausgaben von Wochenzeitungen, die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienen sind, an die Förderstelle im Zuge des Ansuchens. Falls diese Belegexemplare bereits im Rahmen von Ansuchen um Presseförderung abgeliefert wurden, brauchen diese nicht erneut an die Förderstelle übermittelt werden.

     Für Magazine zusätzlich:  

    Übermittlung von vier Exemplaren aus unterschiedlichen Monaten des Beobachtungszeitraums, darunter jenes Exemplar, in dem sich die Offenlegung gemäß § 25 Abs. 4 MedienG befindet.

    Weitere Nachweispflichten können sich aus den Ausführungen zu den einzelnen Förderbereichen in den Richtlinien oder im Formular ergeben.


    Welche Belegexemplare sind von Printmedien in Papierform zu übermitteln?

    Für Tageszeitungen und Wochenzeitungen: Übermittlung von Ausgaben der Tageszeitungen, die innerhalb von zwei Wochen, und Ausgaben von Wochenzeitungen, die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienen sind, an die Förderstelle im Zuge des Förderansuchens. Falls diese Belegexemplare bereits im Rahmen von Ansuchen um Presseförderung abgeliefert wurden, müssen diese nicht erneut an die Förderstelle übermittelt werden.

    Für Magazine: Übermittlung von vier Exemplaren aus unterschiedlichen Monaten des Beobachtungszeitraums, darunter jenes Exemplar, in dem sich eine allfällige Offenlegung gemäß § 25 Abs. 4 MedienG befindet.


     

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