Auf dieser Seite finden Sie umfangreiche Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Tipp: Suchen Sie mit der Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff.
Achtung: Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im QJF-Gesetz und den QJF-Richtlinien nachzulesen.
Insgesamt stehen 20.042.500 Euro zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt auf die nachfolgenden Förderbereiche aufgeteilt:
Journalismus-Förderung Verfügbare Mittel: 15 Mio. EuroDie maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages pro Medium beträgt 1,5 Mio. Euro. | |
Inhaltsvielfalts-Förderung Verfügbare Mittel: 2,5 Mio. Euro In Form der Förderungen a) der regionalen Berichterstattung und | |
Förderung der Aus- und Fortbildung Verfügbare Mittel: 1,5 Mio. Euro, davon
| |
Medienkompetenz-Förderung Verfügbare Mittel: 700.000 Euro, davon a) 50% (350.000 Euro) für repräsentative Medienpädagogikeinrichtungen | |
Förderung von Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich Verfügbare Mittel: 230.000 Euro | |
Förderung von Presseclubs Verfügbare Mittel: 62.500 Euro | |
Medienforschungs-Förderung Verfügbare Mittel: 50.000 Euro |
Übersteigt die aufgrund der Ansuchen ermittelte Gesamtsumme die Dotierung für einen der Förderbereiche, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Beträge. Aussagen zu einzelnen Förderbeträgen können erst nach Vorliegen und Prüfung sämtlicher Ansuchen erfolgen.
(1) Berechnungsgrundlage für die Journalismus-Förderung ist die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (VZÄ im Jahresdurchschnitt).
(2) Die für die Gestaltung einer Tages-, Wochenzeitung, eines Online-Mediums oder Magazins sowie eines begleitenden, ergänzenden oder unterstützenden Online-Auftritts oder einer inhaltlich identen elektronischen Ausgabe (E-Paper) herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalist:innen sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem (Online-)Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind. Zurechnung bedeutet, dass die Journalist:innen bei der Berechnung des Grundbetrags der Journalismus-Förderung (und darauf aufbauend der Zusatzbeträge sowie der Inhaltsvielfalts-Förderung) für das ansuchende Medium mitzurechnen sind. Der/Die Förderwerber:in hat diesfalls die konkrete anteilmäßige (zeitliche und inhaltliche) Zuordnung der hauptberuflich tätigen Journalist:innen zum ansuchenden Medium und zum/zur Förderwerber:in im Unternehmensverbund offenzulegen. Der jeweilige Anteil ist transparent und nachvollziehbar im Wirtschaftsprüferformular darzustellen und muss einer Nachprüfung im Unternehmensverbund standhalten (siehe Richtlinien).
(3) Die für die Gestaltung einer unselbstständigen Beilage (Publikationen desselben/derselben Medieninhabers/Medieninhaberin bzw. eines/einer Medieninhabers/Medieninhaberin im selben Unternehmensverbund, die einem Hauptmedium beigelegt und nicht überwiegend eigenständig vertrieben werden) hauptberuflich tätige Journalist:innen sind für die Berechnung dem/der ansuchenden Medieninhaber:in für die Einreichung des Hauptmediums zuzurechnen.
(4) Beschäftigung im Betrieb liegt auch dann vor, wenn die unmittelbare Tätigkeit am Arbeitsplatz vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzierung, Mutterschutz, Ableistung des Präsenzdienstes etc. unterbrochen ist, das Arbeitsverhältnis aber fortdauert (§ 36 Abs. 1 ArbVG).
(5) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag zusammen, der sich wie folgt berechnet:
a) Für die ersten 30 Journalist:innen können je 8.000 Euro, für die/den 31. bis zur/zum 150. je 4.500 Euro und ab der/dem 151. jeweils 3.000 Euro gewährt werden. Auch Auslandskorrespondent:innen können unter diesem Punkt mitgezählt werden.
b) Pro Auslandskorrespondent:in können jeweils zusätzlich 10.000 Euro gewährt werden.
c) Für die Ermittlung des Grundbetrags ist die Anzahl der Journalist:innen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die Anzahl der VZÄ ist im Jahresdurchschnitt anzugeben.
Die maximale Höhe des Grundbetrages beträgt pro Medium 1,5 Mio. Euro.
(6) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils (kumulativ) 10% des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber:innen erhalten, wenn sie
>> ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben,
>> über ein Fehlermanagementsystem verfügen,
>> ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben oder
>> im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen und anwenden können.
Nähere Details sind in den Richtlinien nachzulesen.
Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils (kumulativ) 10% des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber:innen erhalten, wenn sie
Da die Förderrichtlinien (QJF-RL) für die Beobachtungszeiträume (BEOZ) 2022 und 2023 auf Grund der späten Genehmigung durch die Europäische Kommission (20.11.2023) erst im Nachhinein in Kraft treten konnten, waren mache Belege (z.B. Verträge über das in Kraft treten etc.) nur schwer oder nicht erbringbar. Daher wurden, soweit das Bestehen des jeweiligen Systems eindeutig nachgewiesen werden konnte, auch Belege akzeptiert, die nicht alle Standards erfüllten.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass für Ansuchen im Jahr 2025 (Beobachtungszeitraum - BEOZ 2024) für die Zuerkennung eines Zusatzbetrages sämtliche der im Folgenden für den jeweiligen Zusatzbetrag beschriebenen und im Gesetz und in den Richtlinien vorgesehenen Belege und Kriterien erbracht werden müssen. Insbesondere müssen die jeweiligen Systeme bzw. Pläne nachweislich spätestens im Laufe des Jahres 2024 in Kraft getreten sein.
Weiters waren einige der neu ins Leben gerufenen und für die BEOZs 2022 und 2023 eingereichten Fehlermanagement- und Qualitätssicherungssysteme sowie Frauenpläne noch relativ rudimentär. Eine Erweiterung um zusätzliche Bausteine erscheint in vielen Fällen sinnvoll. Welche Bausteine das jeweilige System enthalten könnte/sollte, ist von unterschiedlichen Kriterien wie der Mediengattung, der Unternehmensgröße, aber auch von der jeweiligen Unternehmenskultur abhängig. In Folge werden daher verschiedene Beispiele (Bausteine) für die jeweiligen Systeme aufgezählt. Einige Bausteine werden für sämtliche Fördernehmer:innen von Nutzen sein, andere nur für einige.
Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG:
Folgende Punkte sind nachweislich zu erfüllen:
Das Redaktionsstatut muss die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln.
Das Redaktionsstatut muss zwischen den Medieninhaber:innen und der Redaktionsvertretung abgeschlossen sein. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter:innen an.
Das Redaktionsstatut und dessen Genehmigung durch die Redaktionsversammlung ist im Ansuchen nachzuweisen. Das Redaktionsstatut muss von Vertreter:innen des/der Medieninhabers/Medieninhaberin und von der Redaktionsvertretung (jeweils in zur Vertretung erforderlicher Zahl) unterschrieben sein.
Das Redaktionsstatut muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein. Dies ist durch einen unterschriebenen datierten Beschluss, ein unterschriebenes datiertes Protokoll etc. zu belegen.
Fehlermanagementsystem:
Für das Fehlermanagementsystem sind verbindliche Richtlinien in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieser Richtlinien und die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit der Aufgabe des Fehlermanagements Voraussetzung. Die Richtlinien müssen jedenfalls konkrete Maßnahmen enthalten.
Dem Ansuchen sind die Richtlinien und eine detaillierte Beschreibung des Fehlermanagementsystems anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das System verbindlich und bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch den Redakteursrat, allgemein zugängliche Veröffentlichung).
Die zuständigen Mitarbeiter:innen und deren konkrete Aufgaben in Zusammenhang mit dem Fehlermanagementsystem sind bekanntzugeben.
Es ist (sowohl im Medium als auch im Ansuchen) jedenfalls bekanntzugeben, an wen sich Leser:innen im Fall von Fehlern wenden können, wie Fehler beurteilt werden und ab wann und wie Fehler transparent gemacht werden (den Leser:innen bekanntgemacht werden). Im Ansuchen sind die konkreten Ansprechpartner:innen zu nennen.
Das Fehlermanagementsystem muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.
Das Fehlermanagementsystem ist einmal jährlich zu evaluieren. Der Bericht darüber ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist auch dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen. Der Fehlermanagementbericht kann auch als Kapitel eines Qualitätssicherungsberichts verfasst werden.
Aufbau/Bausteine des jährlichen Berichts
Der Bericht hat die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zusammenfassen. Im Fall des Fehlermanagementsystems geht es einerseits um eine Zusammenstellung der Daten und andererseits um die Interpretation derselben:
Weitere mögliche Bausteine eines Fehlermanagementsystems:
Eine Kategorisierung der Fehler (nach Art: z.B. Tippfehler, Recherchefehler) und Abstufung (nach Schwere/Tragweite), die jeweils unterschiedliche Maßnahmen zur Folge haben, ist in vielen Fehlermanagementsystemen üblich und sinnvoll.
Klare Regeln/Abläufe wie, mit welcher Art von Fehlern, umgegangen wird (wird höchstwahrscheinlich print- und onlinespezifische Unterschiede enthalten):
z.B. genaue Regeln, bei welchen Fehlern bzw. ab wann ein Gremium oder Vorgesetzte informiert werden müssen;
z.B. regelmäßige Evaluierung und Kritik des Mediums – Feedbackkultur (z.B. wöchentliche Sitzung).
Für sämtliche Punkt sind möglichst konkrete Regeln und Maßnahmen (nicht bloß Bekenntnisse) zu erstellen. Beim Verfassen sollte daran gedacht werden, dass am Ende des Jahres die Ergebnisse evaluiert werden.
Qualitätssicherungssystem:
Folgende Punkte sind nachweislich zu erfüllen:
Für das Qualitätssicherungssystem sind verbindliche Richtlinien in der Redaktion zur Gewährleistung der Quellentransparenz, zur Sicherstellung, dass Nachrichten auf ihre Herkunft und Wahrheit überprüft werden und zum Umgang mit Interventionen von außen oder an das Vorhandensein von Verhaltenskodizes zur journalistischen Tätigkeit, an die Einrichtung von Ombudsleuten, die Anwendung und Evaluierung derartiger Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit Aufgaben des Qualitätsmanagements Voraussetzung. Die Richtlinien müssen jedenfalls konkrete Maßnahmen enthalten.
Es ist klarzustellen, ob der Ehrenkodex für die österreichische Presse anerkannt wird. Falls nicht, haben die Richtlinien einen eigenen „Kodex“ für die Journalistische Arbeit zu umfassen.
Die Richtlinien haben auch Compliance-Regelungen (z.B. zu Geschenkannahme, Einflussnahme, Gewährleistung der Trennung Redaktion/Verkauf) zu enthalten. Falls das Unternehmen bereits separate Compliance-Regelungen erlassen hat, ist auf diese hinzuweisen bzw. sind diese auch dem Ansuchen anzuschließen. Falls es bereits separate Compliance-Richtlinien gibt, sind diese dem Ansuchen anzuschließen.
Das Qualitätssicherungssystem muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.
Dem Ansuchen sind die Richtlinien und eine detaillierte Beschreibung des Qualitätssicherungssystems anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das System verbindlich und bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch den Redakteursrat). Die zuständigen Mitarbeiter:innen und deren konkrete Aufgaben im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungssystem sind bekanntzugeben.
Jedenfalls ist bekannt zu geben (im Medium und im Ansuchen), an wen sich Leser:innen im Fall von Beschwerden wenden können (Anlaufstelle oder Ansprechperson), wie die Beschwerden behandelt werden und ab wann und wie Beschwerden und sich daraus ergebende Konsequenzen bekannt gemacht (veröffentlicht) werden.
Das Qualitätsmanagementsystem ist einmal jährlich zu evaluieren. Der Bericht darüber ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen.
Aufbau/Bausteine des jährlichen Berichts
Der Bericht hat die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zusammenfassen und zu interpretieren.
Weitere mögliche Bausteine eines Qualitätssicherungssystems:
Jedes Qualitätssicherungssystem sollte auf der Blattlinie, den Zielen und den selbst gesetzten Standards des Mediums aufbauen. Ziele und Standards sollten auch Bestandteil der Qualitätsrichtlinien des Mediums sein
Einheitliches Prüfsystem für sämtliche Beiträge des Mediums:
Folgende Punkte könnten/sollten Bestandteil des Qualitätssicherungssystems sein:
Ein Einheitliches Prüfsystem mit nachvollziehbaren Kriterien einführen.
Technische Prüfung folgender Punkte:
Klare Regeln, wie mit KI in der Redaktion umgegangen wird;
Regelmäßige Evaluierung.
z.B. Regeln, wie eine Einflussnahme von Dritten auf die Berichterstattung unterbunden wird;
z.B. Regeln, wie Redaktion und Verkauf getrennt werden;
z.B. Regeln zu Geschenkannahmen;
z.B. Regeln betreffend Nebenbeschäftigungen;
z.B. Regeln, wie auf eine allfällige Einladung zur Berichterstattung hinzuweisen ist.
Ausbildungsprogramme bzw. Fortbildungsmaßnahmen (journalistisch, medienrechtlich etc.);
Ein internes Aus- und Fortbildungssystem;
Externe Ausbildungen – auch um andere Sichtweisen kennenzulernen;
Regeln zur Weiterbildung.
Für sämtliche Punkt sind möglichst konkrete Regeln und Maßnahmen (nicht bloß Bekenntnisse) zu erstellen. Beim Verfassen sollte daran gedacht werden, dass am Ende des Jahres die Ergebnisse evaluiert werden.
Frauenförderung:
Folgende Punkte sind nachweislich zu erfüllen:
Es sind Gleichstellungs- und Frauenförderpläne für alle Personalkategorien und Hierarchieebenen, das Vorhandensein klarer und nachprüfbarer Ziele, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können, die regelmäßige Vornahme von Vergleichen bei Einkommen, Zulagen und Prämien, die Einrichtung von Mentoring-Programmen für Frauen, die Anwendung und Evaluierung derartiger Pläne, Ziel, Vergleiche und Programme sowie die Betrauung eigener Mitarbeiter:innen mit Aufgaben im Zusammenhang mit derartigen Plänen Voraussetzung.
Der Frauenförderplan muss jedenfalls konkrete Maßnahmen enthalten. Dem Ansuchen ist eine detaillierte Beschreibung des Frauenförderplans bzw. der darin enthaltenen Maßnahmen anzuschließen und es ist nachzuweisen, dass das das System bereits in Anwendung ist (z.B. durch Annahme durch die/den Frauengleichbehandlungsbeauftragte:n oder den Betriebsrat).
Der Frauenförderplan muss nachweislich spätestens im Laufe des Beobachtungszeitraums in Kraft getreten sein.
Der Frauenförderungsplan ist einmal jährlich zu evaluieren. Falls das System bei Ansuchen bereits ein Jahr angewendet wird, ist dieser Bericht dem Ansuchen anzuschließen.
Aufbau/Bausteine des jährlichen Berichts
Der Bericht hat die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen zusammenfassen und zu interpretieren.
Weitere mögliche Bausteine eines Frauenförderplans:
Für sämtliche Punkte sind möglichst konkrete Regeln und Maßnahmen (nicht bloß Bekenntnisse) zu erstellen. Beim Verfassen sollte daran gedacht werden, dass am Ende des Jahres die Ergebnisse evaluiert werden.
(1) „Hauptberuflich tätige Journalist:innen“ im Sinne des QJF-G sind Personen, die nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes“ oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist (vgl. § 2 Z 2 QJF-G).
(2) Als hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 2 Z 2 QJF-G werden in erster Linie Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes anerkannt (vgl. §§ 6, 7 und 8 „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteur:innen, Redakteursaspirant:innen und Dienstnehmer:innen des technisch-redaktionellen Dienstes“ bzw. §§ 5 und 6 „Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter:innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien“). Es werden jedoch auch Redaktionsassistent:innen, Redaktionssekretär:innen, Fotografen:innen bzw. redaktionelle AV-Produzent:innen, Layouter:innen und Grafiker:innen als hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 2 Z 2 QJF-G anerkannt (vgl. § 7 „Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter:innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien“). Die genaueren Definitionen können den beiden Kollektivverträgen entnommen werden.
(3) Beschäftigung im Betrieb liegt auch dann vor, wenn die unmittelbare Tätigkeit am Arbeitsplatz vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzierung, Mutterschutz, Ableistung des Präsenzdienstes etc. unterbrochen ist, das Arbeitsverhältnis aber fortdauert (§ 36 Abs. 1 ArbVG).
(4) Es können jene Personen angerechnet werden, die hauptberuflich journalistische Tätigkeiten in Redaktionen ausüben (vgl. Aufzählung). Es darf sich hierbei nicht um (auch nur anteilig) in anderen Bereichen als der aufgezählten tätige Angestellte (insbesondere kaufmännische) handeln.
(5) „Freie“ Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen fallen nicht unter die im QJF-G verwendete Definition „hauptberuflich tätige Journalist:innen“
Weiterführende Informationen sind dem Punkt 4.2 QJF-Richtlinien sowie dem Formular für Wirtschaftstreuhänder:innen „Bestätigung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen“ zu entnehmen.
Die Anzahl der Journalist:innen ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist (19 Wochenstunden entsprechen 0,5 VZÄ, 9,5 Stunden 0,25 VZÄ, usw.). Die Vollzeitäquivalente sind nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern im Jahresdurchschnitt anzugeben.
Details sind dem Formular für Wirtschaftstreuhänder:innen „Bestätigung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen“ zu entnehmen.
Es gibt zwei Arten der Inhaltsvielfalts-Förderung:
a) für Regionale Berichterstattung (§ 7 QJF-G): max. 20 % des Grundbetrags der Journalismus-Förderung;
b) für Internationale und EU-Berichterstattung: max. 10 % des Grundbetrags der Journalismus-Förderung.
Die Begriffe „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ bezeichnen den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz (MedienG) bestehenden Teil eines Mediums.
Rein KI-generierte Inhalte ohne eigenständige Leistungen von Journalist:innen sind nicht dem „redaktionellen Teil“ bzw. dem „redaktionellen Inhalt“ zuzurechnen.
Falls eine Gesamtprüfung nicht möglich oder zu aufwendig ist, können die Anteile des redaktionellen Inhaltes (sowohl für die Journalismus- als auch für die Inhaltsvielfalts-Förderung) auch anhand von Stichproben (z.B. 10% der Nummern von Tageszeitungen, 15% der Nummern von Wochenzeitungen und Magazinen - jedoch zumindest 4 Exemplare bei Magazinen - und 20% des Gesamtinhalts bei Online-Medien) errechnet werden. Die als Stichproben gewählten Nummern müssen repräsentativ für sämtliche Ausgaben des Beobachtungszeitraums (BEOZ) sein. Bei Tageszeitungen müssen Nummern sämtlicher Wochentage, an denen die Zeitung erscheint, im Sample sein. Die Auswahl der Stichproben ist offenzulegen. Die Berechnung des Anteils ist nachvollziehbar darzulegen.
Bei der angegebenen Stichprobengröße handelt es sich um eine Untergrenze. Die Stichprobengröße ist bei größeren unterjährigen Änderungen (z.B. Seitenschwankungen, Umbau des Mediums) auf ein repräsentatives Ausmaß zu erhöhen. Auf Basis der Stichprobendaten ist auf die für das Ansuchen notwendigen Gesamtjahresdaten (redaktioneller Inhalt, nichtredaktioneller Inhalt, Anteil der Inhaltsvielfaltberichterstattung am redaktionellen Inhalt) hochzurechnen.
Wenn um eine Förderung für ein Printmedium angesucht wird, sind im Online-Auftritt eines Printmediums (zusätzlich) erschienene Artikel in der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Mitberücksichtigung des Online-Auftritts ist nur im Rahmen der Journalismus-Förderung hinsichtlich der beschäftigten Journalist:innen vorgesehen.
Medieninhaber:innen von Tages- und Wochenzeitungen, Magazinen und Online-Medien können, soweit sie alle Förderkriterien erfüllen, um folgende Förderungen gemäß Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) ansuchen:
Sicherheitshalber weisen wir darauf hin, dass im Gegensatz zur Presseförderung (um die Verleger:innen ansuchen) um Qualitäts-Journalismus-Förderung die Medieninhaber:innen ansuchen müssen. Dies ist in vielen Fällen nicht dasselbe Unternehmen.
Weiters sind im Rahmen des QJF-G noch Förderungen vorgesehen, um die Ausbildungs-, Medienkompetenz-, Forschungs- und Selbstkontrolleinrichtungen sowie Presseclubs ansuchen können. Diese Förderungen sind in den Punkten 9-14 der QJF-Richtlinien jeweils kompakt und abschließend geregelt.
Regionale Berichterstattung
Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet mindestens 20% des redaktionellen Inhaltes ausmacht. Unter regionaler Berichterstattung (vgl. Definition: eine bestimmte Region betreffend, auf sie beschränkt, für sie charakteristisch) ist keine österreichweite Berichterstattung zu verstehen. Es hat sich vielmehr um eine auf die Universalmedien-Bereiche (Politik, Wirtschaft, Kultur etc.) bezogene Berichterstattung aus Regionen, Bundesländern, Gemeinden etc. zu handeln.
Internationale und EU-Berichterstattung
Medieninhaber:innen, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20% des redaktionellen Inhalts ausmacht.
Auswertung bzw. Berechnung der Anteile der Berichterstattung
Zum Nachweis über den vorausgesetzten Umfang der redaktionellen Inhalte betreffend die „Regionale Berichterstattung“ sowie die „Internationale und EU-Berichterstattung“ sind nachvollziehbare Auswertungen und Berechnungen vorzulegen, welche von unabhängigen Wirtschaftsprüfer:innen zu bestätigen sind. Eine Berechnung nach Stichproben ist zulässig. Wenn um eine Förderung für ein Printmedium angesucht wird, sind im Online-Auftritt dieses Printmediums (zusätzlich) erschienene Artikel in der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Details sind den Förderrichtlinien zu entnehmen.
Informationsblätter und Formulare für Wirtschaftstreuhänder:innen stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung.
Zusätzliche Voraussetzungen für Tageszeitungen:
Zusätzliche Voraussetzungen für Wochenzeitungen:
Zusätzliche Voraussetzungen für Magazine:
Zusätzliche Voraussetzungen für Online-Medien:
Alle Förderwerber:innen sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Förderwerber:innen sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Dies ist nur eine kurze Erstinformation. Falls Sie alle hier aufgeführten Förderkriterien erfüllen, empfehlen wir die Details im QJF-Gesetz und den QJF-Richtlinien nachzulesen.
Budget und Aufteilung der Fördermittel
Für die Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung sind 900.000 Euro budgetiert, davon entfallen
Allgemeine Voraussetzungen für Ausbildungseinrichtungen
Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiter:innen von Medienunternehmen sind und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gemäß § 9 QJF-G gewährt werden, soweit sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Weitere Voraussetzungen für „große Ausbildungseinrichtungen“
Gefördert werden können Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 QJF‑G, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalist:innen widmen („große Ausbildungseinrichtungen“) und folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:
Weitere Voraussetzungen für „kleine Ausbildungseinrichtungen“
Ebenfalls gefördert werden können Ausbildungseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 QJF-G („kleine Ausbildungseinrichtungen“), die sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen.
Die spezifischen Voraussetzungen für „große Ausbildungseinrichtungen“ müssen nicht erfüllt werden.
Unterlagen und Berechnung - Große Ausbildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 Z 1 QJF G)
Große Ausbildungseinrichtungen haben im Ansuchen u.a. folgende Voraussetzungen mittels Beilagen nachzuweisen:
Bei der Berechnung der 1 200 Ausbildungstage im Jahr werden Lehrgänge, Seminare und vergleichbare Aus- und Fortbildungsangebote, nicht aber Volontariate berücksichtigt.
Ein Ausbildungstag beträgt 6 Stunden (ab 6h = 1 Tag; 3h = ½ Tag, 2h = 1/3 Tag; 1h = 1/6 Tag). Präsenzseminare und Online-Seminare (Webinare) mit einer Mindestdauer von einer Stunde können unter Zugrundelegung eines sechsstündigen Ausbildungstages aliquot berücksichtigt werden.
Wenn zumindest die Hälfte der Teilnehmer:innen an einer der Journalist:innenausbildung dienenden, förderbaren Veranstaltung hauptberuflich tätige Journalist:innen im Sinne von § 9 Abs. 2 QJF-G sind, werden alle Teilnehmer:innen bei der Berechnung der Ausbildungstage berücksichtigt. Für den Fall, dass weniger als die Hälfte der Teilnehmer:innen hauptberuflich tätige Journalist:innen sind, werden nur diese angerechnet.
Excelfile zur Berechnung der Ausbildungstage: Für die großen Ausbildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 Z 1 QJF G) wird im Online-Ansuchensformular ein Excelfile zur Verfügung gestellt. In dieses File sind sämtliche Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsdaten (Titel, Datum, Dauer, Anzahl der Teilnehmer:innen, getrennt in hauptberufliche und nicht-hauptberufliche Journalisten:innen etc.) einzutragen.
Die Ausbildungseinrichtungen müssen die Berufsbezogenheit ihrer Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nachweisen. Der von ihnen zu übermittelnde Tätigkeitsnachweis hat jedenfalls Titel und Programm der Veranstaltungen sowie die jeweilige Teilnehmer:innenzahl, die Namen der Teilnehmer:innen sowie Angaben zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unter Angabe des Mediums oder der Medien zu enthalten.
Erfüllen mehrere um Förderung ansuchende Einrichtungen diese Voraussetzungen, werden 50 % der Fördermittel im Verhältnis der abgehaltenen Ausbildungstage und Volontariate und 50 % gleichmäßig auf diese Einrichtungen (Sockelbetrag) verteilt.
Bei der Aufteilung der Förderungsmittel über den Sockelbetrag hinaus werden Lehrgänge, Seminare und vergleichbare Aus- und Fortbildungsangebote (Ausbildungstage) sowie Volontariate berücksichtigt, die geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung der Förderziele zur Förderung der Qualität journalistischen Schaffens und zum Weiterbestand des journalistischen Berufsstandes zu leisten.
Im Fall von Volontariaten erhält ein:e bei einem österreichischen Medienunternehmen im Rahmen eines Volontariates tätige Journalist:in von einer Einrichtung der Aus- und Fortbildung Direktzahlungen.
Die für die Förderung über den Sockelbetrag hinaus zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils unter Bedachtnahme auf die im Beobachtungszeitraum tatsächlich durchgeführten Ausbildungsaktivitäten auf die Bereiche „Ausbildungstage“ in Lehrgängen, Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangebote und „Volontariate“ aufgeteilt.
Maßgeblich für die Berechnung der Beträge im Bereich „Volontariate“ sind zu einem Drittel die Volontariatsdauer und zu zwei Drittel die an die Volontäre geleisteten Zahlungen plus allfällige Dienstgeberanteile.
Unterlagen und Berechnung - Kleine Ausbildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 Z 2 QJF G)
Für eine Förderung „kleiner Ausbildungseinrichtungen“ erfolgt die Aufteilung zwischen Ausbildungen und Volontariaten grundsätzlich nach dem obigen Modus.
Wenn eine förderbare Ausbildungsveranstaltung in Kooperation mit einer anderen Einrichtung der Journalist:innenausbildung stattfindet, ist diese Kooperation im Ansuchen bekannt zu geben. Für den Fall, dass im Rahmen einer Kooperation beide Journalist:innenausbildungsinstitutionen eine Veranstalter:innenrolle innehaben und um Förderung gemäß § 9 Abs. 2 QJF-G ansuchen, sind die Ausbildungstage entweder einer der beiden Einrichtungen zuzurechnen oder nach einem vereinbarten und offenzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Förderbare Ausbildungsveranstaltungen, die bei oder in Kooperation mit einem Presseklub stattfinden, können als Ausbildungstage berücksichtigt werden.
Excelfile zur Berechnung der Ausbildungstage: Für die kleinen Ausbildungseinrichtungen (§ 9 Abs. 4 Z 2 QJF G) wird auf der Website der RTR ein Excelfile zur Verfügung gestellt. Die Verwendung dieses Files ist nicht verpflichtend, wird aber ab etwa fünf Veranstaltungen empfohlen.
In dieses File wären sämtliche Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsdaten (Titel, Datum, Dauer, Anzahl der Teilnehmer:innen etc. einzutragen.
Die Einreichung eines Förderansuchens erfolgt ausschließlich online über das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) der RTR-GmbH.
Eine Benutzerkennung sowie eine elektronische Signatur (ID Austria) sind Voraussetzungen für die Online-Einreichung.
Um ein Förderansuchen zu stellen, benötigen Sie bis zur Einreichung eine Benutzerkennung.
Fordern Sie Ihre Benutzerkennung über das Registrierungsformular an, dabei sind folgende Beilagen hochzuladen:
Alle Informationen zum Erhalt der ID Austria erhalten Sie auf dieser Seite.
Erforderliche Unterlagen sind im Zuge der Einreichung über das elektronische Einreichportal der RTR-GmbH (eRTR-Portal) beizufügen. Im Fall der Förderung von Tages-, Wochenzeitungen und Magazinen sind nur die Belegexemplare postalisch oder persönlich zu übermitteln.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der erforderlichen Beilagen – diese können bereits vor der Einreichung des Förderansuchens vorbereitet werden.
Informationsblätter und Formulare für Wirtschaftstreuhänder:innen stellen wir auf dieser Seite zur Verfügung. Es werden Formulare von Wirtschaftsprüfer:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen und Steuerberater:innen akzeptiert.
Alle Ansuchen | Aktueller Firmenbuchauszug / Vereinsregisterauszug / Ergänzungsregisterauszug (in den Stammdaten des Unternehmens zu aktualisieren); |
Fortbestandsprognose des Unternehmens/Vereins (z.B. Erklärung der Geschäftsführung bzw. des Vereinsvorstands) | |
letztgültiger Jahresabschluss (ist in den Stammdaten zu aktualisieren) | |
im Fall von Förderungen, die unter die De-minimis-Regelungen gefallen sind (Presseclubs gem. §15 QJF-G und Medienforschungsförderung gem. §16 QJF-G), eine selbstverpflichtende Erklärung der Förderwerber:innen, dass insgesamt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200.000 Euro als De-minimis-Förderungen gewährt worden sind ( vgl. Punkt 2 Abs. 9 der Richtlinien). | |
Bestätigung vom vertretungsbefugten Organ oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person, dass keine Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung besteht | |
Bestätigung, dass zum Zeitpunkt des Ansuchens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Screenshot aus der Ediktsdatei vom Tag der Übermittlung des Ansuchens) | |
Ansuchen von Medieninhaber:innen >> für Journalismus-Förderung; | Darlegung der Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) nach dem „Ultimate Owner Prinzip“. Das bedeutet, dass auf jeden Fall auch die jeweiligen wirtschaftlichen Letzteigentümer:innen anzugeben sind und eine entsprechende Darlegung über die Beteiligungsverhältnisse auf jeder Ebene (Mutter-, Großmuttergesellschaften usw.) erfolgen muss. Ein vollständiges Organigramm, welches einen etwaigen Unternehmensverbund (gemäß § 244 UGB) vollständig abbildet, ist vorzulegen. |
Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014) handelt, inklusive Formblatt (AGVO Bestätigung). | |
Nachweis der regelmäßigen Erfüllung von Abgaben- und Sozialversicherungspflichten (Aktuelle Abfrage des Steuerkontos bzw. aktueller Kontoauszug der Beitragsabrechnung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung) | |
Registerauszug der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft: Förderungswerber:innen haben im Ansuchen zu bestätigen, dass keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurde und keine gerichtliche Verurteilung nach diesen Bestimmungen vorliegt. Hierzu ist eine Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft einzuholen. Das Formular ist auf https://www.justiz.gv.at/wksta unter „Verbandsabfrage“ abzurufen. Die Auskunftseinholung dauert etwa drei Wochen, sollte diese bis zum Ende des Einreichtermins nicht vorliegen, kann diese Auskunft auch nachgereicht werden. | |
Angabe des Anteils der eigenproduzierten redaktionellen Seiten, des Anteils der von einer Gemeinschaftsredaktion produzierten redaktionellen Seiten und des Anteils der von einem anderen Medium übernommenen redaktionellen Seiten. Im Fall von Online-Medien sind die geforderten Anteile in Bezug auf redaktionelle Zeichen anzugeben (vgl. Punkt 5.2 Abs. 4 RL). Die genannten Anteile sind auf Aufforderung der KommAustria von unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:innen zu bestätigen. | |
Die Offenlegung der grundsätzlichen Richtung des periodischen Mediums gemäß § 25 Abs. 4 MedienG. | |
Erklärung des Medieninhabers, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 QJF-G vorliegt. | |
Erklärung zur Unabhängigkeit durch den/die Wirtschaftsprüfer:in. | |
Für Journalismus-Förderung zusätzlich: | Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen zur Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalist:innen (inkl. Auslandskorrespondent:innen) |
Für Inhaltsvielfalts-Förderung zusätzlich: | Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen für Ansuchen um Inhaltsvielfalts-Förderung Regionale Berichterstattung (§ 7 QJF-G) |
Bestätigung unabhängiger Wirtschaftstreuhänder:innen für Ansuchen um Inhaltsvielfalts-Förderung Internationale und EU-Berichterstattung (§ 8 QJF-G) | |
Für Online-Medien zusätzlich: | Bestätigung der Anzahl der Unique User durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung. |
Bestätigung über die monatliche vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots. | |
Darlegung, wie sichergestellt ist, dass das geförderte Vorhaben den Grundsätzen des BGStG nicht widerspricht, insbesondere inwieweit der Barrierefreiheit entsprochen wird und welche Maßnahmen zur Stärkung der Barrierefreiheit des Mediums geplant sind. | |
Gewährung des Zugangs zum Online-Medium und zu dessen elektronischen Archiven samt nachvollziehbarer Darlegung der im Beobachtungszeitraum veröffentlichten Inhalte. Belege können mittels Link, PDF-Datei oder in sonst geeigneter Weise übermittelt werden. | |
Für Tages- und Wochenzeitungen zusätzlich: | Übermittlung von Ausgaben der Tageszeitungen, die innerhalb von zwei Wochen, und Ausgaben von Wochenzeitungen, die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienen sind, an die Förderstelle im Zuge des Ansuchens. Falls diese Belegexemplare bereits im Rahmen von Ansuchen um Presseförderung abgeliefert wurden, brauchen diese nicht erneut an die Förderstelle übermittelt werden. |
Für Magazine zusätzlich: | Übermittlung von vier Exemplaren aus unterschiedlichen Monaten des Beobachtungszeitraums, darunter jenes Exemplar, in dem sich die Offenlegung gemäß § 25 Abs. 4 MedienG befindet. |
Weitere Nachweispflichten können sich aus den Ausführungen zu den einzelnen Förderbereichen in den Richtlinien oder im Formular ergeben.
Für Tageszeitungen und Wochenzeitungen: Übermittlung von Ausgaben der Tageszeitungen, die innerhalb von zwei Wochen, und Ausgaben von Wochenzeitungen, die innerhalb eines Monats des Beobachtungszeitraums erschienen sind, an die Förderstelle im Zuge des Förderansuchens. Falls diese Belegexemplare bereits im Rahmen von Ansuchen um Presseförderung abgeliefert wurden, müssen diese nicht erneut an die Förderstelle übermittelt werden.
Für Magazine: Übermittlung von vier Exemplaren aus unterschiedlichen Monaten des Beobachtungszeitraums, darunter jenes Exemplar, in dem sich eine allfällige Offenlegung gemäß § 25 Abs. 4 MedienG befindet.
RTR-GmbH / KommAustria
Qualitäts-Journalismus-Förderung
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien
Qualitaetsjournalismusfoerderung@rtr.at
Tel.: +43 (0) 1 58058 - 495