Alle Mediendiensteanbieter im Sinne des EMFG. Dabei handelt es sich nach Art. 2 Z 2 um eine natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl des Inhalts des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie dieser gestaltet wird. Bei einem Mediendienst iSd Art. 2 Z 1 EMFG wiederum handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein abtrennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit — gleich auf welche Weise — Sendungen oder Presseveröffentlichungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen.
Bitte berücksichtigen Sie dafür auch Erwägungsgrund 9 des EMFG: Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich die Begriffsbestimmung „Mediendienst“ auf Dienste im Sinne des AEUV beschränken und daher jede Form wirtschaftlicher Tätigkeit umfassen. Die Begriffsbestimmung „Mediendienst“ sollte insbesondere Fernseh- oder Hörfunksendungen, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, Audio-Podcasts oder Presseveröffentlichungen umfassen. Sie sollte nutzergenerierte Inhalte ausschließen, die auf eine Online-Plattform hochgeladen werden, es sei denn, es handelt sich um eine berufliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Gegenleistung, finanzieller oder sonstiger Art, erbracht wird. Sie sollte auch rein privaten Schriftwechsel wie E-Mails sowie alle Dienste, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von Sendungen oder Presseveröffentlichungen ist, ausschließen, d. h. wenn der Inhalt nur von untergeordneter Bedeutung für den Dienst und nicht dessen Hauptzweck ist, wie etwa Werbung oder Informationen im Zusammenhang mit einem Produkt oder einem Dienst, das bzw. der von Websites bereitgestellt wird, die keine Mediendienste anbieten. Die Unternehmenskommunikation und die Verbreitung von Informations- oder Werbematerial für öffentliche oder private Einrichtungen sollte vom Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung ausgenommen werden. Da die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt zudem verschiedene Formen annehmen kann, sollte die Begriffsbestimmung „Mediendiensteanbieter“ ein breites Spektrum professioneller Medienakteure, die in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung „Mediendienst“ fallen, abdecken, einschließlich Freiberufler.
Für die Anwendbarkeit der Verpflichtungen gemäß Art. 6 EMFG bzw. § 4a MedKF-TG ist daher zu prüfen, inwiefern Unternehmen und ihre Angebote diese Definitionen im Einzelfall erfüllen.
Einerseits sind die Daten im eRTR‑Portal in den dafür vorgesehenen Formularen „Eigentumsverhältnisse“ und „Werbeeinnahmen“ einzutragen und auf diese Weise der KommAustria bekanntzugeben.
Anderseits sind die Mediendiensteanbieter zusätzlich gemäß Art. 6 Abs. 1 EMFG iVm § 25a Mediengesetz dazu verpflichtet, die Informationen bzgl. Werbeeinnahmen und Eigentumsverhältnisse selbst derart offenzulegen, dass diese für die Empfänger leicht und direkt zugänglich sind. Die erforderlichen Informationen sollten von den betreffenden Mediendiensteanbietern dementsprechend in einem elektronischen Format, beispielsweise auf ihren Websites oder in einem anderen leicht und unmittelbar zugänglichen Medium offengelegt werden (vgl. EG 32 des EMFG).
Wenn Sie noch keinen Zugang zum eRTR-Portal haben, verwenden Sie bitte den Link zur Registrierung. Bitte beachten Sie, dass nach erfolgter Registrierung noch eine interne Überprüfung erfolgt. Erst nachdem diese abgeschlossen ist, erhalten Sie die Zugangsdaten für das Login zum Formular. Beachten Sie weiters, dass diese interne Überprüfung je nach Auslastung bis zu einer Woche dauern kann.
1. Eigentumsverhältnisse:
a) der eingetragene Name des Mediendiensteanbieters und Kontaktdaten (möglichst in der Schreibweise wie in öffentlichen Registern)
b) Name(n) der direkten oder indirekten Eigentümer mit Beteiligungen, die ihnen Einfluss auf Geschäftstätigkeit und strategische Entscheidungen des Mediendiensteanbieters erlauben (regelmäßig Beteiligungen von direkt oder indirekt mehr als 25%) (einschließlich direktem/indirektem Eigentum eines Staates, einer Behörde oder öffentlichen Stelle)
c) Name(n) des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) im Sinn von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849
2. Werbeeinnahmen: jährlicher Netto-Gesamtbetrag staatlicher Mittel für staatliche Werbung (Inland und EU-Mitgliedsstaaten) und der jährliche Gesamtbetrag der von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern (außerhalb der EU) stammenden Werbeeinnahmen
Verwenden Sie dafür die in den öffentlichen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister, Zentrales Melderegister, Handelsregister) eingetragenen Schreibweisen und stellen Sie sicher, dass die Meldung des „wirtschaftlichen Eigentümers“ der Eingabe im Rahmen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReg) entspricht.
Wenn Sie Mediendiensteanbieter iSd Art. 2 Z 2 EMFG sind, geben Sie – dies bis zum Letzteigentümer – alle Eigentümer an, die Einfluss auf das Unternehmen haben. Das sind in der Regel Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile halten. Darüber hinaus geben Sie bitte den/die wirtschaftlichen Eigentümer an. Wenn Sie darüber hinaus Mediendiensteanbieter iSd AMD-G oder Hörfunkveranstalter iSd PrR-G sind, geben Sie bitte alle Eigentümer bis zur fünften Beteiligungsebene an. Gibt es noch weitere Beteiligungsebenen, müssen nur die Eigentümer angegeben werden, die Einfluss auf das Unternehmen haben. Das sind in der Regel Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mehr als 25 % der Anteile halten. Darüber hinaus geben Sie bitte den/die wirtschaftlichen Eigentümer an.
Die Global Location Number (GLN) ist eine weltweit eindeutige Identifikationsnummer, mit der Unternehmen, Standorte oder organisatorische Einheiten eindeutig erkannt werden können. Grundsätzlich hat jede juristische Entität, also Unternehmen Vereine, Gewerbe, freie Berufe oder Behörden, eine GLN der öffentlichen Verwaltung. Diese wird von der Statistik Austria bei der Eintragung ins Unternehmensregister (UR) vergeben. Mehr Informationen finden Sie hier.
Grundsätzlich die natürliche(n) Person(en) auf der letzten Beteiligungsebene, die letztlich Eigentum an oder Kontrolle über eine juristische Person ausüben (häufige Indikatoren: >25 % Anteile oder Stimmrechte, sonstige Kontrollverhältnisse wie etwa Treuhandschaften oder Stimmbindungsverträge). Fehlt eine solche natürliche Person, kommt ggf. eine natürliche Person in leitender Stellung in einem Unternehmen auf der letzten Beteiligungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer in Betracht. Für nähere Details wird auf die Legaldefinition des wirtschaftlichen Eigentümers in § 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG verwiesen.
Der dem Mediendiensteanbieter zugekommene jährliche Netto-Gesamtbetrag staatlicher Mittel für staatliche Werbung (Inland und EU-Mitgliedsstaaten) sowie der jährliche Gesamtbetrag der von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern (außerhalb der EU) stammenden Werbeeinnahmen des Mediendiensteanbieters. Netto bedeutet ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer; ggf. bei fremden Währungen in Euro angeben.
Der Begriff der staatlichen Werbung ist in Art. 2 Z 19 EMFG wie folgt definiert: „die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder jegliche sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle“.
Die Begriffsbestimmung der „Behörde oder öffentliche Stelle“ findet sich in Art. 2 Z 18 EMFG. Demnach ist eine „Behörde oder öffentliche Stelle“ eine nationale oder subnationale Regierung, eine Regulierungsbehörde oder -stelle sowie eine von einer nationalen oder subnationalen Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Stelle". Kontrolle bzw. maßgeblicher Einfluss einer solchen Stelle auf eine „Unternehmung“ liegt nach Art. 126b Abs. 2 B-VG sowie aufgrund der analogen Bestimmungen für Länder und Gemeinden – abgesehen von einer Beteiligung über 50 % – dann vor, wenn die Unternehmung von dieser Stelle betrieben oder tatsächlich beherrscht wird. Vor diesem Hintergrund sind beispielsweise auch Unternehmen mit staatlicher Beteiligung bzw. (Mit-)Eigentümerschaft von diesem Begriff erfasst.
Es handelt sich hierbei um eine jährliche Berichtspflicht. In der Übergangsfrist des Jahres 2026 sind die Werbeeinnahmen bezogen auf das Kalenderjahr 01.01.2025 bis 31.12.2025 bis zum 31.05.2026 zu melden. In den Folgejahren sind die Werbeeinnahmen bezogen auf das vorangegangen Kalenderjahr immer bis zum 30.06. zu melden.
Für eine Leermeldung besteht keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung.
Den Mediendiensteanbietern steht es jedoch frei, aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit bekanntzugeben bzw. offenzulegen, dass es keine entsprechenden Werbeeinnahmen gegeben hat.
Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte per E-Mail an medientransparenz@rtr.at oder telefonisch an +43-1 580 58-555 (Montag bis Freitag zwischen 08:30 und 12:00 Uhr).
Bitte beachten Sie hier zusätzlich unsere Schritt für Schritt-Anleitung für Mediendiensteanbieter.